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§ 1Amtlich · § 5 UrhG

Produktinformationsblatt

Zeitreise: 23.06.2021

(1) Anbieter anderer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste als für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übertragungsdienste müssen für alle Angebote, die gegenüber Verbrauchern vermarktet werden, ein Produktinformationsblatt gemäß Absatz 2 und § 2 Absatz 1 bereitstellen.

(2) Das Produktinformationsblatt enthält ausschließlich folgende Angaben: 1. Name des Produkts und der darin enthaltenen Zugangsdienste, 2. das Datum der Markteinführung des Produkts, 3. die Vertragslaufzeit, 4. die Voraussetzungen für die Verlängerung und Beendigung des Vertrages, 5. die minimale, die normalerweise zur Verfügung stehende und die maximale Datenübertragungsrate für Download und Upload; für den Zugang zu Mobilfunknetzen ausschließlich die geschätzte maximale Datenübertragungsrate für Download und Upload, 6. im Fall einer Datenvolumenbeschränkung: a) den Schwellenwert, ab dem die Datenübertragungsrate reduziert oder weiteres Datenvolumen gebucht wird, b) die Datenübertragungsrate, die ab Erreichen einer Datenvolumenbeschränkung angeboten wird, c) welche Dienste oder Anwendungen in das vertraglich vereinbarte Datenvolumen eingerechnet werden und welche nicht, 7. die für die Nutzung der Zugangsdienste geltenden Preise, 8. der Name und die ladungsfähige Anschrift des Anbieters.

(3) Die Bundesnetzagentur gibt ein standardisiertes Musterinformationsblatt vor, um sicherzustellen, dass die Angaben im Produktinformationsblatt einheitlich dargestellt werden. Das Musterinformationsblatt ist im Amtsblatt bekannt zu geben.

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