Telekommunikationsgesetz - TKG 2021 | § 16 Verfahren bei sonstigen marktrelevanten Maßnahmen

Außer in den Fällen der §§ 10, 11 und 13 hat die Bundesnetzagentur bei allen Maßnahmen, die beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben, vor einer Entscheidung das Verfahren nach § 12 Absatz 1 durchzuführen, soweit nicht gesetzlich abweichend geregelt. § 12 Absatz 7 gilt entsprechend.

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wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Telekommunikationsgesetz - TKG 2021 | § 14 Verfahren der Regulierungsverfügung


(1) Die Bundesnetzagentur legt in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung der Ergebnisse von Marktdefinition und Marktanalyse einen Entwurf einer Regulierungsverfügung vor. (2) Soweit die beabsichtigten Verpflichtungen der Reg
zitiert 4 andere §§ aus dem .

Telekommunikationsgesetz - TKG 2021 | § 10 Marktdefinition


(1) Die Bundesnetzagentur legt im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze des § 2 und der Grundsätze des allgemeinen Wettbewerbsrechts die sachlich und räumlich relevanten Telekommunikationsmä

Telekommunikationsgesetz - TKG 2021 | § 11 Marktanalyse


(1) Bei den nach § 10 Absatz 1 festgelegten Märkten prüft die Bundesnetzagentur im Rahmen der Marktanalyse, ob diese nach Absatz 2 (Drei-Kriterien-Test) für eine Regulierung nach diesem Teil in Betracht kommen. Soweit dies der Fall ist, prüft sie, ob

Telekommunikationsgesetz - TKG 2021 | § 13 Regulierungsverfügung


(1) Die Bundesnetzagentur erlegt Unternehmen, die über beträchtliche Marktmacht verfügen, Verpflichtungen nach den §§ 24 bis 30, 38 oder 49 auf, ändert bestehende Verpflichtungen oder behält diese bei, wenn sie der Ansicht ist, dass das Marktergebnis

Telekommunikationsgesetz - TKG 2021 | § 12 Konsultations- und Konsolidierungsverfahren


(1) Die Bundesnetzagentur gibt den interessierten Parteien Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist, die in der Regel einen Monat betragen soll, zu dem Entwurf der Ergebnisse der Marktdefinition nach § 10 und der Marktanalyse nach § 11 Stellun

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5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 04. März 2004 - III ZR 96/03

bei uns veröffentlicht am 04.03.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 96/03 Verkündet am: 4. März 2004 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja TKV § 16 Abs. 3 Satz 3

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juni 2008 - III ZR 266/07

bei uns veröffentlicht am 19.06.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 266/07 Verkündet am: 19. Juni 2008 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtsh

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 12. Sept. 2011 - 6 PB 13/11

bei uns veröffentlicht am 12.09.2011

Gründe 1 Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 A

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 28. Juli 2010 - 1 BvR 2133/08

bei uns veröffentlicht am 28.07.2010

Gründe 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Entschädigungspflicht eines Bergbauunternehmens gegenüber einem Telekommunikationsunternehme

Landgericht Karlsruhe Urteil, 10. März 2004 - 1 S 123/03

bei uns veröffentlicht am 10.03.2004

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach vom 12.09.2003 – 1 C 123/03 – wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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(1) Die Bundesnetzagentur gibt den interessierten Parteien Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist, die in der Regel einen Monat betragen soll, zu dem Entwurf der Ergebnisse der Marktdefinition nach § 10 und der Marktanalyse nach § 11 Stellung zu nehmen...