Telekommunikationsgesetz - TKG 2004 | § 80 Verpflichtung zur Erbringung des Universaldienstes
Telekommunikationsgesetz - TKG 2004 | § 80 Verpflichtung zur Erbringung des Universaldienstes
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Telekommunikationsgesetz Inhaltsverzeichnis
Wird eine Universaldienstleistung nach § 78 durch den Markt nicht ausreichend und angemessen erbracht oder ist zu besorgen, dass eine solche Versorgung nicht gewährleistet sein wird, ist jeder Anbieter, der auf dem jeweiligen sachlich relevanten Markt tätig ist und einen Anteil von mindestens 4 Prozent des Gesamtumsatzes dieses Marktes im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf sich vereint oder auf dem räumlich relevanten Markt über eine beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichtet, dazu beizutragen, dass der Universaldienst erbracht werden kann. Die Verpflichtung nach Satz 1 ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts zu erfüllen.
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2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Gewährt die Bundesnetzagentur einen Ausgleich nach § 82 für die Erbringung einer Universaldienstleistung, trägt jedes Unternehmen, das zur Erbringung des Universaldienstes nach § 80 verpflichtet ist, zu diesem Ausgleich durch eine Universaldienst
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
(1) Universaldienstleistungen sind ein Mindestangebot an Diensten für die Öffentlichkeit, für die eine bestimmte Qualität festgelegt ist und zu denen alle Endnutzer unabhängig von ihrem Wohn- oder Geschäftsort zu einem erschwinglichen Preis Zugang ha
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.

10 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 04/12/2018 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.
1Tatbestand
2Der Kläger wendet sich gegen die Genehmig
published on 22/06/2017 00:00
Tenor
Der Antrag der Klägerinnen, die Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. März 2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße zuzulassen, wird abgelehnt.
Die Klägerinnen haben die Kosten des.
published on 03/09/2014 00:00
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. August 2013 wird zurückgewiesen.
published on 03/09/2014 00:00
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. August 2013 wird zurückgewiesen.
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(1) Universaldienstleistungen sind ein Mindestangebot an Diensten für die Öffentlichkeit, für die eine bestimmte Qualität festgelegt ist und zu denen alle Endnutzer unabhängig von ihrem Wohn- oder Geschäftsort zu einem erschwinglichen Preis Zugang haben müssen und...