Telekommunikationsgesetz - TKG 2004 | § 1 Zweck des Gesetzes

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Telekommunikationsgesetz Inhaltsverzeichnis

Zweck dieses Gesetzes ist es, durch technologieneutrale Regulierung den Wettbewerb im Bereich der Telekommunikation und leistungsfähige Telekommunikationsinfrastrukturen zu fördern und flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten.

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(1) Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt und dabei Rufnummern oder andere Anschlusskennungen vergibt oder Telekommunikationsanschlüsse für von anderen vergebene Rufnummern oder andere Anschlusskennungen bereitstel
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published on 07/07/2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 435/98 Verkündet am: 7. Juli 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 22/11/2016 00:00

Tenor § 35 Absatz 5 Satz 2 und 3 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22. Juni 2004 (Bundesgesetzblatt I Seite 1190) und in der Fassung späterer Gesetze ist mit Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des G
published on 14/09/2016 00:00

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. Februar 2016 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln (31 O (Kart) 249/15) wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung. III. Das Urteil ist vorläufig vo
published on 25/08/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1Tatbestand 2Die Beteiligten streiten über den Widerruf der der Klägerin zugeteilten Frequenznutzungsrechte im Bereich 000,0-000,0 Megahertz (MHz) und 000,0-000,0 MHz. 3
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