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§ 14Amtlich · § 5 UrhG

Geltung für Tiere in einem frühen Entwicklungsstadium

Zeitreise: 10.10.2025

Die §§ 7 bis 9 des Tierschutzgesetzes sowie die §§ 15 bis 43 gelten auch für die Durchführung von Tierversuchen, einschließlich der Genehmigung und Anzeige von Versuchsvorhaben, 1. in denen a) Larven von Wirbeltieren, soweit diese in der Lage sind, selbstständig Nahrung aufzunehmen, oder b) Föten von Säugetieren ab dem letzten Drittel ihrer normalen Entwicklung vor der Geburtverwendet werden oder verwendet werden sollen oder 2. in denen andere als in Nummer 1 genannte Wirbeltiere in einem Entwicklungsstadium vor der Geburt oder dem Schlupf verwendet werden oder verwendet werden sollen, wenn die Tiere über dieses Entwicklungsstadium hinaus weiterleben sollen und nach der Geburt oder dem Schlupf infolge der Verwendung voraussichtlich Schmerzen oder Leiden empfinden oder Schäden erleiden werden.

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