Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz - TEHG 2011 | § 7 Berechtigungen

(1) Der Betreiber hat jährlich bis zum 30. April an die zuständige Behörde eine Anzahl von Berechtigungen abzugeben, die den durch seine Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr verursachten Emissionen entspricht.

(2) Berechtigungen, die ab dem 1. Januar 2013 ausgegeben werden, sind unbegrenzt gültig. Beginnend mit der Ausgabe für die am 1. Januar 2021 beginnende Handelsperiode ist auf den Berechtigungen die Zuordnung zu einer jeweils zehnjährigen Handelsperiode erkennbar; diese Berechtigungen sind für Emissionen ab dem ersten Jahr der jeweiligen Handelsperiode gültig. Der Inhaber von Berechtigungen kann jederzeit auf sie verzichten und ihre Löschung verlangen.

(3) Berechtigungen sind übertragbar. Die Übertragung von Berechtigungen erfolgt durch Einigung und Eintragung auf dem Konto des Erwerbers im Emissionshandelsregister nach § 17. Die Eintragung erfolgt auf Anweisung des Veräußerers an die kontoführende Stelle, Berechtigungen von seinem Konto auf das Konto des Erwerbers zu übertragen.

(4) Soweit für jemanden eine Berechtigung in das Emissionshandelsregister eingetragen ist, gilt der Inhalt des Registers als richtig. Dies gilt nicht für den Empfänger ausgegebener Berechtigungen, wenn ihm die Unrichtigkeit bei Ausgabe bekannt ist.

(5) (weggefallen)

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zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Zuteilungsgesetz 2007 - ZuG 2007 | § 4 Nationale Emissionsziele


(1) Es wird ein allgemeines Ziel für die Emission von Kohlendioxid in Deutschland festgelegt, welches die Einhaltung der Minderungsverpflichtung der Bundesrepublik Deutschland nach der Entscheidung des Rates 2002/358/EG vom 25. April 2002 über die Ge
wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz - TEHG 2011 | § 25 Änderung der Identität oder Rechtsform des Betreibers


(1) Ändert sich die Identität oder die Rechtsform eines Betreibers, so hat der neue Betreiber dies unverzüglich nach der Änderung der Behörde anzuzeigen, die für den Vollzug von § 6 Absatz 3 Satz 1 zuständig ist, und bei immissionsschutzrechtlich gen

Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz - TEHG 2011 | § 30 Durchsetzung der Abgabepflicht


(1) Kommt ein Betreiber seiner Pflicht nach § 7 Absatz 1 nicht nach, so setzt die zuständige Behörde für jede emittierte Tonne Kohlendioxidäquivalent, für die der Betreiber keine Berechtigungen abgegeben hat, eine Zahlungspflicht von 100 Euro fest. D
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz - TEHG 2011 | § 17 Emissionshandelsregister


Berechtigungen werden in einem Emissionshandelsregister nach der Verordnung gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG gehalten und übertragen.

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3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Sept. 2011 - III ZR 240/10

bei uns veröffentlicht am 15.09.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 240/10 Verkündet am: 15. September 2011 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GG Art.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 26. Apr. 2018 - 7 C 20/16

bei uns veröffentlicht am 26.04.2018

Tatbestand 1 Die Klägerin, ein Unternehmen der Kalkindustrie, begehrt die Zuteilung weiterer Emissionsberechtigungen für die zweite Handelsperiode von 2008 bis 2012.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 14. Sept. 2017 - 4 CN 6/16

bei uns veröffentlicht am 14.09.2017

Tatbestand 1 Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist der Bebauungsplan "Steinbruch Plapphalde" der Antragsgegnerin, der ein "Sonstiges Sondergebiet Steinbruch" fests

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Berechtigungen werden in einem Emissionshandelsregister nach der Verordnung gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG gehalten und übertragen.