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§ 24Amtlich · § 5 UrhG

Anatomie

Zeitreise: 15.08.2019

In dem Prüfungsfach Anatomie haben die Studierenden den Inhalt einer Körperhöhle vollständig oder teilweise zu erläutern, soweit erforderlich auch herauszunehmen und je ein Thema über den Bewegungsapparat und die Organe oder Organsysteme anhand vorhandener oder anzufertigender Präparate zu behandeln.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

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