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§ 30Amtlich · § 5 UrhG

Besondere Vorschriften für die Abschlussprüfungen

Zeitreise: 15.08.2019‹ § 29§ 31 ›

Die Prüfungen in den Fächern Allgemeine Pathologie und Spezielle pathologische Anatomie und Histologie, Lebensmittelhygiene, Fleischhygiene, Milchhygiene, Innere Medizin, Chirurgie und Anästhesiologie, Reproduktionsmedizin sowie Gerichtliche Veterinärmedizin, Berufs- und Standesrecht dürfen nicht vor dem Ende des achten Semesters abgeschlossen werden.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

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