Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten - TAppV | § 57 Ausbildungsstätten, Dauer

(1) Der erste Abschnitt der Ausbildung, die in der kurativen tierärztlichen Praxis oder in einer Tierklinik oder je zur Hälfte in beiden Einrichtungen abgeleistet werden kann, dauert 150 Stunden innerhalb von mindestens vier Wochen. Er darf nicht vor Bestehen der Tierärztlichen Vorprüfung abgeleistet werden.

(2) Der zweite Abschnitt der Ausbildung, die in der kurativen tierärztlichen Praxis oder in einer Tierklinik oder in einer Kombination aus nicht mehr als vier dieser Einrichtungen abgeleistet werden kann, dauert 700 Stunden unbeschadet des § 60 und ist nach den Vorgaben der Studienordnung der Universität innerhalb von mindestens 16 Wochen abzuleisten.

(3) Der Erwerb der Bescheinigung über eine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den für das Prüfungsfach Radiologie festgelegten Unterrichtsveranstaltungen ist Voraussetzung für den Beginn der Ausbildung nach Absatz 2.

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Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten - TAppV | § 60 Ausbildungsstätten, Dauer


Ein Teil des Praktikums nach § 57 Abs. 2 von mindestens 75 Stunden innerhalb von zwei Wochen und höchstens 350 Stunden innerhalb von acht Wochen kann abgeleistet werden 1. in einem Institut einer Universität einer naturwissenschaftlich-medizinischen
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten - TAppV | § 60 Ausbildungsstätten, Dauer


Ein Teil des Praktikums nach § 57 Abs. 2 von mindestens 75 Stunden innerhalb von zwei Wochen und höchstens 350 Stunden innerhalb von acht Wochen kann abgeleistet werden 1. in einem Institut einer Universität einer naturwissenschaftlich-medizinischen

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3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. März 2015 - M 3 E C 14.10405

bei uns veröffentlicht am 10.03.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragspartei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe I. Die Antragspartei

Verwaltungsgericht München Urteil, 03. Feb. 2015 - M 3 K 12.5330

bei uns veröffentlicht am 03.02.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin bewarb si

Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Feb. 2014 - 3 E C 13.10379

bei uns veröffentlicht am 04.02.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragspartei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe I. Die Antragspartei

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Ein Teil des Praktikums nach § 57 Abs. 2 von mindestens 75 Stunden innerhalb von zwei Wochen und höchstens 350 Stunden innerhalb von acht Wochen kann abgeleistet werden 1. in einem Institut einer Universität einer naturwissenschaftlich-medizinischen Fachrichtung,2...