Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten - TAppV | § 60 Ausbildungsstätten, Dauer
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Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten Inhaltsverzeichnis
Ein Teil des Praktikums nach § 57 Abs. 2 von mindestens 75 Stunden innerhalb von zwei Wochen und höchstens 350 Stunden innerhalb von acht Wochen kann abgeleistet werden
- 1.
in einem Institut einer Universität einer naturwissenschaftlich-medizinischen Fachrichtung, - 2.
in einer Forschungsanstalt des Bundes und der Länder mit naturwissenschaftlich-medizinischer Aufgabenstellung, - 3.
in einer Veterinäruntersuchungseinrichtung, - 4.
in einer Dienststelle der Veterinärverwaltung, - 5.
bei einem staatlichen oder staatlich geförderten Tiergesundheitsdienst, bei einem Tiergesundheitsamt oder bei einer Besamungsstation, - 6.
in der pharmazeutischen Industrie in der Entwicklung, Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln, in der Lebensmittelindustrie in der Herstellung und Prüfung von Lebensmitteln tierischer Herkunft oder in der Futtermittelindustrie in der Herstellung und Prüfung von Mischfuttermitteln oder - 7.
in wissenschaftlich geleiteten zoologischen Gärten.
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Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten - TAppV | § 57 Ausbildungsstätten, Dauer
(1) Der erste Abschnitt der Ausbildung, die in der kurativen tierärztlichen Praxis oder in einer Tierklinik oder je zur Hälfte in beiden Einrichtungen abgeleistet werden kann, dauert 150 Stunden innerhalb von mindestens vier Wochen. Er darf nicht vor
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Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten - TAppV | § 57 Ausbildungsstätten, Dauer
(1) Der erste Abschnitt der Ausbildung, die in der kurativen tierärztlichen Praxis oder in einer Tierklinik oder je zur Hälfte in beiden Einrichtungen abgeleistet werden kann, dauert 150 Stunden innerhalb von mindestens vier Wochen. Er darf nicht vor
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3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 10/03/2015 00:00
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragspartei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragspartei
published on 03/02/2015 00:00
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin bewarb si
published on 04/02/2014 00:00
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragspartei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragspartei
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Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten - TAppV | § 57 Ausbildungsstätten, Dauer
(1) Der erste Abschnitt der Ausbildung, die in der kurativen tierärztlichen Praxis oder in einer Tierklinik oder je zur Hälfte in beiden Einrichtungen abgeleistet werden kann, dauert 150 Stunden innerhalb von mindestens vier Wochen. Er darf nicht vor Bestehen der...