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§ 2Amtlich · § 5 UrhG

Zuständigkeit

Zeitreise: 11.03.2026

Die Entscheidung über die Gewährung von Sonderurlaub trifft – außer in den Fällen des § 22 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 – die personalverwaltende Dienstbehörde.

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Ende des Gesetzes