Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 22. Nov. 2018 - 6 A 1594/17 HGW
Gericht
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 03.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2017 verpflichtet, den Erholungsurlaub des Klägers für den 17.02.2017 zu widerrufen und dem Kläger für den 17.02.2017 nachträglich einen Tag Sonderurlaub zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
- 1
Der Kläger begehrt die Neubescheidung seines Antrags auf Gewährung von Sonderurlaub für den 17. Februar 2017 und entsprechende Rückgewährung des dafür bereits in Anspruch genommenen Erholungsurlaubstags.
- 2
Der Kläger bekleidet das Amt eines Polizeihauptmeisters (Besoldungsgruppe A9) und ist in der Polizeiinspektion A-Stadt tätig. Er ist zudem Mitglied des Landeshauptvorstandes der Deutschen Polizeigewerkschaft im dbb, Landesverband Mecklenburg-Vorpommern.
- 3
Mit Schreiben vom 11. Januar 2017 beantragte der Kläger für den Zeitraum vom 28. Januar bis 19. Februar 2017 Erholungsurlaub, der ihm mit Verfügung vom 12. Januar 2017 auch gewährt wurde. Am 7. Februar 2017 ging dem Kläger in seiner Eigenschaft als Mitglied des Landeshauptvorstandes der Deutschen Polizeigewerkschaft im dbb, Landesverband Mecklenburg-Vorpommern, eine Einladung zu einer am 17. Februar 2017 in Rostock stattfindenden Sitzung des dortigen erweiterten Landeshauptvorstandes zu. Daraufhin beantragte der Kläger am 10. Februar 2017 für den 17. Februar 2017 einen Tag Sonderurlaub.
- 4
Mit Bescheid vom 3. März 2017, zugegangen am 7. März 2017, lehnte der Beklagte den Antrag auf Sonderurlaub ab. Zur Begründung verwies er darauf, dass zwar für die Tagung der Gewerkschaft grundsätzlich nach § 15 Nr. 2 Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) ein Anspruch auf Sonderurlaub bestehe. Gemäß § 3 Nr. 1 SUrlV könne Sonderurlaub aber nur gewährt werden, wenn der den Sonderurlaub begründende Anlass nicht außerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen werden könne. Da der Kläger für den 17. Februar 2017 aufgrund des genehmigten Erholungsurlaubs bereits vom Dienst freigestellt sei, bestehe an dem betreffenden Tag keine Dienstleistungspflicht für den Kläger, sodass es keiner zusätzlichen Freistellung vom Dienst durch die Gewährung von Sonderurlaub bedürfe.
- 5
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 30. März 2017 Widerspruch ein und trug zur Begründung dessen im Wesentlichen vor, dass ein Rechtsanspruch auf Sonderurlaub bestehe und der Zweck seines Erholungsurlaubs, nämlich die Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit und der Arbeitskraft des Beamten, durch die Teilnahme an der Gewerkschaftssitzung während seines Erholungsurlaubs gefährdet sei.
- 6
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2017, zugestellt am 22. Juni 2017, zurück. Zur Begründung führte er aus, dass Anspruch auf Sonderurlaub nur bestehe, wenn der Termin der beabsichtigten Maßnahme nicht außerhalb der Arbeitszeit des Beamten wahrgenommen werden könne. Dies sei aber hier aufgrund der für den 17. Februar 2017 nicht bestehenden Dienstpflicht des Klägers möglich. Zudem stehe die Teilnahme an der Tagung auch nicht dem Zweck des Erholungsurlaubs entgegen. So würde der Erholungsurlaub nicht nur der Erholung, sondern auch der Freizeitgestaltung dienen. Auch ein Ehrenamt oder eine Nebenbeschäftigung könnten während des Erholungsurlaubs wahrgenommen werden.
- 7
Der Kläger hat am 24. Juli 2017 (Montag) Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass ihm der in Anspruch genommene Erholungsurlaub nachgewährt werden müsse. Sein Begehren, anstelle des ursprünglichen Erholungsurlaubs Sonderurlaub gewährt zu bekommen, sei mit den Erfordernissen des Dienstes vereinbar, da die Dienststelle zu dem Zeitpunkt ausreichend mit anderen Beamten besetzt gewesen sei. Durch die ohne Sachgrund erfolgte Weigerung des Beklagten, den Sonderurlaub zu bewilligen, sei er gezwungen gewesen, einen Tag seines Erholungsurlaubs für das Jahr 2017 für gewerkschaftliche Zwecke aufzuwenden.
- 8
Der Kläger beantragt,
- 9
dem Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 03.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2017 sowie unter Widerruf der Gewährung des Erholungsurlaubstags für den 17.02.2017 zu verpflichten, dem Kläger für seine Teilnahme an der Sitzung des Landeshauptvorstandes der Deutschen Polizeigewerkschaft im dbb Landesverband Mecklenburg-Vorpommern für den 17.02.2017 nachträglich einen Tag Sonderurlaub zu bewilligen.
- 10
Der Beklagte beantragt,
- 11
die Klage abzuweisen.
- 12
Der Beklagte bezieht sich zur Begründung auf seine Ausführungen im Bescheid und Widerspruchsbescheid und führt weiterhin aus, dass nach der Genehmigung des Erholungsurlaubs eine erneute Freistellung von der Dienstpflicht für den 17. Februar 2017 aus einem anderen Rechtsgrund – hier nach § 15 Abs. 2 SUrlV – nicht möglich sei. Weiterhin habe es allein im Ermessen des Klägers gestanden, an der entsprechenden Tagung der Gewerkschaft teilzunehmen und dafür einen Tag seines bereits gewährten Erholungsurlaubs einzusetzen. Im Übrigen sei der Sachverhalt vergleichbar mit dem Fall, dass sich ein Beamter nicht im genehmigten Erholungsurlaub, sondern im beantragten und bereits genehmigten Dienstfrei befände. Auch dann wäre er nicht zu Dienstleistung verpflichtet und ein Anspruch auf Sonderurlaub bestünde wegen § 3 Nr. 1 SUrlV nicht.
- 13
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 22. November 2018 ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 14
Die gemäß § 42 Abs. 1 und 2 VwGO zulässige Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 3. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf die nachträgliche Gewährung von Sonderurlaub für den 17. Februar 2017 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
- 15
Dem steht zunächst nicht entgegen, dass der Zeitraum, auf den sich die begehrte Gewährung von Sonderurlaub bezieht, in der Vergangenheit liegt. Auch wenn der Kläger den beantragten Sonderurlaub nicht mehr in Anspruch nehmen kann, kann er die Rechtswirkungen des ihm stattdessen antragsgemäß gewährten Erholungsurlaubs auch für eine in der Vergangenheit liegende Zeit beseitigen (BVerwG, Urteile vom 25. Juni 1992 – 2 C 14.90 –, vom 29. August 1991 – 2 C 44.88 – und vom 29. Januar 1987 –2 C 12.85 –, juris).
- 16
Gemäß § 3 SUrlV wird Sonderurlaub gewährt, wenn der Anlass, für den Sonderurlaub beantragt wurde, nicht außerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen oder erledigt werden kann, dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die jeweiligen Voraussetzungen der §§ 5 bis 22 SUrlV erfüllt sind. Nach § 15 SUrlV ist für die Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes, dem die Beamtin oder der Beamte angehört, oder an Tagungen von Gewerkschaften oder Berufsverbänden auf internationaler Ebene, auf Bundes- oder Landesebene oder, sofern es keine Landesebene gibt, auf Bezirksebene, wenn die Beamtin oder der Beamte als Mitglied eines Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes oder als Delegierte oder Delegierter teilnimmt, Sonderurlaub von jeweils bis zu fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren. Der demnach grundsätzlich bestehende Anspruch auf Sonderurlaub für die Sitzung des Landeshauptvorstandes der Deutschen Polizeigewerkschaft im dbb, Landesverband Mecklenburg-Vorpommern, ist zwischen den Parteien unstreitig. Streitig ist vorliegend allein die Frage, ob durch den bereits gewährten Erholungsurlaub und die damit einhergehende Dienstleistungsfreiheit für den fraglichen Tag die Teilnahme an der Sitzung nicht außerhalb der Arbeitszeit hätte wahrgenommen werden können, vgl. § 3 Nr. 1 SUrlV.
- 17
Dies ist im Ergebnis zu verneinen. Beantragt der Beamte Sonderurlaub für einen Tag, für den ihm bereits Erholungsurlaub gewährt wurde und hat er zugleich einen Anspruch auf Widerruf des Erholungsurlaubs nach § 8 Abs. 2 Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV), so kann ihm der Anspruch nicht bereits deswegen versagt werden, weil keine Dienstleistungspflicht nach § 3 Nr. 1 SUrlV mehr für den in Rede stehenden Tag bestünde.
- 18
Zwar war dem Kläger für den in Rede stehenden 17. Februar 2017 bereits Erholungsurlaub entsprechend der Vorgaben der Erholungsurlaubsverordnung gewährt worden, sodass er von seiner Dienstleistungspflicht für diesen Tag befreit war. Für die Gewährung von Sonderurlaub ist überdies von vornherein kein Raum, wenn der Beamte zu der Zeit, zu der er seine privaten bzw. ehrenamtlichen – hier: gewerkschaftlichen – Aufgaben wahrzunehmen hat, bereits gar keinen beamtenrechtlichen Dienst zu leisten hat. Unerheblich ist dabei zunächst grundsätzlich auch, worauf die Freiheit von der Verpflichtung zur Dienstleistung als Beamter beruht, also beispielsweise, ob er die Tätigkeit nach Beendigung der für ihn maßgebenden täglichen Dienstzeit oder an einem allgemeinen oder nur für ihn dienstfreien Tag zu leisten hat (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Mai 1985 – 2 A 1/85 –, NVwZ 1986, 775). Etwas anderes muss im Lichte der Erholungsurlaubsverordnung aber für die Konstellation gelten, in der die Dienstleistungsfreiheit auf dem Umstand beruht, dass bereits Erholungsurlaub gewährt wurde und der Kläger gemäß § 8 Abs. 2 EUrlV einen Anspruch auf Widerruf des Urlaubs hat. So liegt der Fall hier.
- 19
Nach § 8 EUrlV ist dem Wunsch des Beamten, den Urlaub aus wichtigen Gründen hinauszuschieben oder abzubrechen, zu entsprechen, wenn dies mit den Erfordernissen des Dienstes vereinbar ist und die Arbeitskraft des Beamten dadurch nicht gefährdet wird. Es kann vorliegend zunächst dahingestellt bleiben, ob der Kläger mit dem in der mündlichen Verhandlung nachgereichten Schriftsatz vom 10. Februar 2017 tatsächlich neben der Beantragung des Sonderurlaubs ausdrücklich auch den Antrag auf Kürzung des Erholungsurlaubs um einen Tag stellte. Eine lebensnahe Auslegung eines Antrags auf Sonderurlaub für einen Tag, für den bereits Erholungsurlaub bewilligt wurde, kann nur zu dem Schluss führen, dass der Sonderurlaubsantrag zugleich konkludent den Antrag auf Widerruf des Erholungsurlaubstags beinhaltet. Dies bereits deshalb, weil offensichtlich ist, dass nicht beide Urlaubsformen nebeneinander bestehen können und der Antrag auf Sonderurlaub anderenfalls bereits von vornherein ausgeschlossen wäre.
- 20
Der – zumindest konkludent gestellte – Antrag des Klägers auf Widerruf seines Erholungsurlaubs für den 17. Februar 2017 muss Erfolg haben, da ein entsprechender Anspruch des Klägers besteht. In der Teilnahme an der Sitzung des Landeshauptvorstandes der Deutschen Polizeigewerkschaft im dbb Landesverband Mecklenburg-Vorpommern ist ein wichtiger Grund i.S.d. § 8 Abs. 2 EUrlV zu sehen. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen der Sonderurlaubsverordnung und der Erholungsurlaubverordnung ist im Regelfall davon auszugehen, dass in jedem sonderurlaubsbegründenden Anlass auch ein wichtiger Grund für einen Widerruf des Erholungsurlaubs zu sehen ist. Dem Anspruch des Klägers stehen weiterhin auch keine Diensterfordernisse entgegen. Soweit der Beklagte vorträgt, dass der Kläger aufgrund entgegenstehender Dienstpläne für den Tag nicht kurzfristig wieder in den Dienst genommen werden konnte, geht dies fehl. Eine Integration des Klägers in den bestehenden Dienstplan für den 17. Februar 2017 war von vornherein nicht notwendig, da der – gemeinsam mit dem Antrag auf Gewährung eines Sonderurlaubstags gestellte, s.o. – Antrag auf Widerruf des Erholungsurlaubstags auf die Ermöglichung der Teilnahme der Sitzung des Landeshauptvorstandes der Deutschen Polizeigewerkschaft im dbb und somit auf eine erneute Dienstpflichtbefreiung abzielte. Übrige Gründe, warum die Kürzung des Erholungsurlaubs mit den Erfordernissen des Dienstes nicht zu vereinbaren gewesen wäre, wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Weiterhin kann auch von einer Gefährdung der Arbeitskraft des Beamten i.S.d § 8 Abs. 2 EUrlV durch die Kürzung des Erholungsurlaubs um einen Tag nicht ausgegangen werden. Erholungsurlaub dient dem Zweck der Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit und der Arbeitskraft des Beamten. Zwar kann nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, dass durch Tätigkeiten, die einen Anspruch auf Sonderurlaub auslösen können, unter Umständen der Erholungszweck des Urlaubs gefährdet sein kann. Dies kommt aber wohl nur bei Tätigkeiten in einem größeren zeitlichen Ausmaß in Betracht und bedarf überdies grundsätzlich einer genauen Einzelfallbetrachtung bezüglich Art und Umfang der Betätigung. Bei dem hier in Rede stehenden einen Urlaubstag am Ende eines gewährten Erholungsurlaubs von insgesamt drei Wochen liegt eine Gefährdung des Erholungszwecks fern.
- 21
Nach erfolgreichem Widerruf des Erholungsurlaubs für den 17. Februar 2017 sind aufgrund der wieder auflebenden Dienstleistungspflicht alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 SUrlV erfüllt, sodass der Anspruch des Klägers auf Sonderurlaub besteht.
- 22
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
- 23
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.
moreResultsText
Annotations
Sonderurlaub von jeweils bis zu fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr unter Fortzahlung der Besoldung ist zu gewähren für die Teilnahme
- 1.
an Sitzungen eines überörtlichen Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes, dem die Beamtin oder der Beamte angehört, oder - 2.
an Tagungen von Gewerkschaften oder Berufsverbänden auf internationaler Ebene, auf Bundes- oder Landesebene oder, sofern es keine Landesebene gibt, auf Bezirksebene, wenn die Beamtin oder der Beamte als Mitglied eines Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes oder als Delegierte oder Delegierter teilnimmt.
Sonderurlaub wird nur gewährt, wenn
- 1.
der Anlass, für den Sonderurlaub beantragt wurde, nicht außerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen oder erledigt werden kann, - 2.
dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und - 3.
die jeweiligen Voraussetzungen der §§ 5 bis 22 erfüllt sind.
Sonderurlaub von jeweils bis zu fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr unter Fortzahlung der Besoldung ist zu gewähren für die Teilnahme
- 1.
an Sitzungen eines überörtlichen Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes, dem die Beamtin oder der Beamte angehört, oder - 2.
an Tagungen von Gewerkschaften oder Berufsverbänden auf internationaler Ebene, auf Bundes- oder Landesebene oder, sofern es keine Landesebene gibt, auf Bezirksebene, wenn die Beamtin oder der Beamte als Mitglied eines Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes oder als Delegierte oder Delegierter teilnimmt.
Sonderurlaub wird nur gewährt, wenn
- 1.
der Anlass, für den Sonderurlaub beantragt wurde, nicht außerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen oder erledigt werden kann, - 2.
dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und - 3.
die jeweiligen Voraussetzungen der §§ 5 bis 22 erfüllt sind.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Sonderurlaub wird nur gewährt, wenn
- 1.
der Anlass, für den Sonderurlaub beantragt wurde, nicht außerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen oder erledigt werden kann, - 2.
dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und - 3.
die jeweiligen Voraussetzungen der §§ 5 bis 22 erfüllt sind.
Sonderurlaub von jeweils bis zu fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr unter Fortzahlung der Besoldung ist zu gewähren für die Teilnahme
- 1.
an Sitzungen eines überörtlichen Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes, dem die Beamtin oder der Beamte angehört, oder - 2.
an Tagungen von Gewerkschaften oder Berufsverbänden auf internationaler Ebene, auf Bundes- oder Landesebene oder, sofern es keine Landesebene gibt, auf Bezirksebene, wenn die Beamtin oder der Beamte als Mitglied eines Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes oder als Delegierte oder Delegierter teilnimmt.
Sonderurlaub wird nur gewährt, wenn
- 1.
der Anlass, für den Sonderurlaub beantragt wurde, nicht außerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen oder erledigt werden kann, - 2.
dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und - 3.
die jeweiligen Voraussetzungen der §§ 5 bis 22 erfüllt sind.
(1) Erholungsurlaub kann ausnahmsweise widerrufen werden, wenn bei Abwesenheit der Beamtin oder des Beamten die ordnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte nicht gewährleistet wäre. Mehraufwendungen, die der Beamtin oder dem Beamten durch den Widerruf entstehen, werden nach den Bestimmungen des Reisekostenrechts ersetzt.
(2) Wünscht die Beamtin oder der Beamte aus wichtigen Gründen den Urlaub hinauszuschieben oder abzubrechen, so ist dem Wunsche zu entsprechen, wenn dies mit den Erfordernissen des Dienstes vereinbar ist und die Arbeitskraft der Beamtin oder des Beamten dadurch nicht gefährdet wird.
Sonderurlaub wird nur gewährt, wenn
- 1.
der Anlass, für den Sonderurlaub beantragt wurde, nicht außerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen oder erledigt werden kann, - 2.
dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und - 3.
die jeweiligen Voraussetzungen der §§ 5 bis 22 erfüllt sind.
(1) Erholungsurlaub kann ausnahmsweise widerrufen werden, wenn bei Abwesenheit der Beamtin oder des Beamten die ordnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte nicht gewährleistet wäre. Mehraufwendungen, die der Beamtin oder dem Beamten durch den Widerruf entstehen, werden nach den Bestimmungen des Reisekostenrechts ersetzt.
(2) Wünscht die Beamtin oder der Beamte aus wichtigen Gründen den Urlaub hinauszuschieben oder abzubrechen, so ist dem Wunsche zu entsprechen, wenn dies mit den Erfordernissen des Dienstes vereinbar ist und die Arbeitskraft der Beamtin oder des Beamten dadurch nicht gefährdet wird.
Sonderurlaub wird nur gewährt, wenn
- 1.
der Anlass, für den Sonderurlaub beantragt wurde, nicht außerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen oder erledigt werden kann, - 2.
dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und - 3.
die jeweiligen Voraussetzungen der §§ 5 bis 22 erfüllt sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.