Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 185 Auskunft an den die betroffene Person, Akteneinsicht
Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 185 Auskunft an den die betroffene Person, Akteneinsicht
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Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung Inhaltsverzeichnis
Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 34 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes vorliegen. Steht der betroffenen Person ein Recht auf Auskunft zu, erhält sie Akteneinsicht, soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen nicht ausreicht und sie hierfür auf die Einsichtnahme angewiesen ist. An die Stelle der oder des Bundesbeauftragten in § 34 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes tritt die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz, an die Stelle der obersten Bundesbehörde tritt die entsprechende Landesbehörde.
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(1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in § 27 Absatz 2, § 28 Absatz 2 und § 29 Absatz 1 Satz 2 genannten Ausnahmen nicht, wenn 1. die betroffene Person nach § 33 Absat
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4 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 18.10.2018 00:00
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage wird abgelehnt.
1Gründe:
2Die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit §§ 114,
published on 22.09.2016 00:00
Tenor
Dem Betroffenen wird Wiedereinsetzung in vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 21.03.2016 gewährt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, s
published on 21.03.2016 00:00
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Streitwert wird auf 1.000 Euro festgesetzt.
1I.
2Der Antragsteller befindet sich in
published on 20.10.2008 00:00
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Trier vom 22. Juli 2008 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Der Geschäftswert wird auf 1.000 € festgesetzt.
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