Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 21. Juli 2016 - 1 Vollz (Ws) 213/16
Gericht
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen, soweit es die Frage betrifft, ob die Kosten eines „Probewohnens“ während einer Dauerbeurlaubung als notwendige Kosten des Maßregelvollzugs im Sinne des § 30 MRVG NRW anzusehen sind.
Die Rechtsbeschwerde wird insoweit als unbegründet verworfen.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen (§§ 121 Abs. 2 StVollzG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
1
Gründe:
2I.
3Der Betroffene befand sich aufgrund eines Urteils des Landgerichts Köln vom 29. Oktober 2009 seit dem 20. Oktober 2010 wegen von ihm begangener Sexualstraftaten vor dem Hintergrund einer Alkohol- und Betäubungsmittelproblematik im Maßregelvollzug der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in der LVR-Klinik in C. Seit Ablauf der Höchstfrist am 23. Dezember 2015 befindet er sich nunmehr im Vollzug der gleichzeitig verhängten Freiheitsstrafe in der JVA S.
4Ab dem 01. April 2014 war der Betroffene im Maßregelvollzug dauerbeurlaubt in eine von ihm im Einverständnis mit der Klinik angemietete Dreizimmerwohnung in C, für die 490 € monatlich zu zahlen waren. Auf Grundlage einer entsprechenden klinikinternen Verfahrensanweisung („Alimentierung dauerbeurlaubt forensischer Patienten“) wurden die Mietkosten für die Dauer der Dauerbeurlaubung durch die Klinik übernommen. Bei Abschluss des Mietvertrages wurde der Betroffene darauf hingewiesen, dass laut der entsprechenden Verfahrensanweisung bei Beendigung der Dauerbeurlaubung z.B. durch Rücknahme der Lockerung die Mietzahlungen seitens der Klinik eingestellt würden. Bei Unterbrechung der Dauerbeurlaubung wird die Kostenübernahme in der Regel beendet; es kann allerdings in Ausnahmefällen bei Rücknahme der Dauerbeurlaubung für einen überschaubaren Zeitpunkt die Kostenübernahme aufrechterhalten bleiben, wenn es sich um eine kurzfristige stationäre Krisenintervention handelt und anschließend eine erneute Dauerbeurlaubung des Patienten geplant ist.
5Entsprechend der letztgenannten Möglichkeit war in der Zeit vom 18. Mai 2015 bis zum 01. August 2015 verfahren worden, nachdem der Betroffene mit Alkohol rückfällig geworden war und diese Rückfälligkeit zunächst wieder im stationären Bereich aufarbeitete.
6Nach förmlicher Überstellung des Betroffenen unter die alleinige Betreuung durch die „FÜNA“ (Forensische Übergangs- und Nachsorgeambulanz) wurde er für den 24. September 2015 dort einbestellt, erschien jedoch nicht. Erst am 28. September 2015 meldete er sich wieder in der Klinik, wurde daraufhin auf der geschlossenen Station untergebracht und entsprechend zurückgestuft. Er selbst kündigte am 29. September 2015 den Mietvertrag seiner Wohnung unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist zum 31. Dezember 2015. Die Mietpreiszahlung für den Monat Oktober erfolgte noch durch die Maßregelvollzugsklinik, da die Zahlung aus internen Gründen nicht mehr gestoppt werden konnte.
7Einen am 08. November 2015 angebrachten Antrag des Betroffenen auf weitere Alimentierung der durch ihn angemieteten Wohnung auch nach Beendigung seiner Dauerbeurlaubung lehnte die Vollzugseinrichtung ab.
8Am 03. Dezember 2015 stellte der Betroffene Antrag auf gerichtliche Entscheidung hinsichtlich der nach seiner Auffassung bestehenden Verpflichtung der Maßregelvollzugsklinik, die von ihm angemietete Wohnung weiter zu alimentieren; die Klinik müsse die Kosten auch für die Monate November und Dezember 2015 übernehmen, da diese dem Abschluss des Mietvertrages inklusive der darin enthaltenen Kündigungsfrist zugestimmt habe. Die Kostenübernahmeverpflichtung bestehe deshalb, da es sich bei den zwei Monatsmieten um zwingende Folgekosten handele.
9Dem war die Maßregelvollzugsklinik entgegengetreten mit der Begründung, dass die Mietkosten nicht zu den notwendigen Kosten des Maßregelvollzuges zu rechnen seien.
10Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen: Ein Anspruch aus § 30 MRVG NRW bestehe schon deshalb nicht, weil es sich bei den Mietkosten nicht um die vom Land zu tragenden „Kosten einer Unterbringung nach diesem Gesetz“ handele. Die Dauerbeurlaubung in einer eigenen Wohnung stelle keine Form der Unterbringung im maßregelvollzugsrechtlichen Sinne, sondern eine zeitlich umschriebene und kontrollierte Freistellung aus dieser Unterbringung dar.
11Auch aus dem Behandlungsanspruch des Betroffenen aus § 136 S. 2 und 3 StVollzG ergebe sich eine Verpflichtung zur Übernahme der Mietkosten nicht.
12Die Kostenübernahme aufgrund der Verfahrensanweisung „Alimentierung Dauerbeurlaubung forensischer Patienten“ gelte ausdrücklich nur für die Zeit der Dauerbeurlaubung.
13Hiergegen richtet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde: Bei den Kosten der Dauerbeurlaubung handele es sich um Kosten des Maßregelvollzugs, weil auch die Dauerbeurlaubung dem Ziel diene, die Untergebrachten zu befähigen, wieder ein in die Gemeinschaft eingegliedertes Leben zu führen. Darüber hinaus bestehe auch ein Anspruch auf Kostenübernahme aufgrund der Verfahrensanweisung zur Alimentierung dauerbeurlaubter forensischer Patienten. Es sei fehlerhaft, auf deren Grundlage zu dem Ergebnis zu gelangen, dass bei beendeter Dauerbeurlaubung auch die Kostenübernahme beendet werde. Dies gelte zumal deshalb, als der Betroffene tatsächlich nicht darüber informiert worden sei, dass die Übernahme der Kosten mit Beendigung der Dauerbeurlaubung gestoppt werde, so dass dieser auch Vertrauensschutz genieße.
14Der Landesbeauftragte für den Maßregelvollzug hat ausgeführt, dass durch den angefochtenen Beschluss eine Verletzung des Gesetzes nicht ersichtlich sei. Aus der Gesamtsystematik des Maßregelvollzugsgesetzes ergebe sich vielmehr, dass Patienten und Patientinnen gemäß § 1 MRVG NRW in Annäherung an die allgemeinen Lebensverhältnisse Eigenverantwortung erlernen sollen. Dementsprechend sei der Betroffene auch Vertragspartner des Vermieters mit allen sich daraus ergebende Konsequenzen.
15II.
16Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
171.
18Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde teilweise zur Fortbildung des Rechts zu, da bisher – soweit ersichtlich – bezogen auf die Regelungen des Maßregelvollzugsgesetzes NRW eine obergerichtliche Rechtsprechung zu der Frage, ob bzw. in welchem Ausmaß die Kosten von Lockerungsmaßnahmen in Form des Probewohnens gegebenenfalls als „notwendige Kosten des Maßregelvollzugs nach diesem Gesetz“ im Sinne des § 30 MRVG NRW anzusehen sind und die Maßregelvollzugseinrichtung bzw. das Land Nordrhein-Westfalen dementsprechend zu einer Kostenübernahme verpflichtet ist.
19Die Rechtsbeschwerde ist insoweit unbegründet.
20Der Senat entscheidet die vorliegende Rechtsfrage – in Übereinstimmung mit der angefochtenen Entscheidung – dahingehend, dass die Kosten eines während einer Dauerbeurlaubung erfolgenden „Probewohnens“ in einer Wohnung außerhalb des strukturellen Einflussbereichs der Maßregelvollzugseinrichtung nicht mehr unter den Begriff der notwendigen Kosten des Maßregelvollzugs im Sinne des § 30 MRVG NRW zu fassen sind.
21Die Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt werden grundsätzlich in speziell hierfür vorgesehenen Einrichtungen (§§ 2, 15 MRVG NRW) vollzogen, wobei das Gesetz davon ausgeht, dass die Betroffenen hierbei trotz der vorgesehenen möglichst weitgehenden Annäherung an allgemeine Lebens- und Arbeitsverhältnisse (§ 1 MRVG NRW) in erheblichem Maß besonderen Einschränkungen ihrer Freiheit unterliegen (§§ 5, 18 Abs. 1 MRVG). Der Natur nach handelt es sich grundsätzlich um eine freiheitsentziehende und geschlossene Unterbringungsform (§ 18 Abs. 1 MRVG NRW), in welcher die Maßregelvollzugseinrichtung mit einer Mehrzahl zusätzlich freiheitsbeschränkender Befugnisse ausgestattet ist (§§ 5, 20, 21 und 22 MRVG NRW).
22Die Gesamtheit der Vorschriften einschließlich der weiteren detaillierten Regelungen über die vorgesehenen therapeutischen Unterstützungen und Behandlungskonzepte (§ 16 MRVG NRW) belegen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers der Vollzug der Unterbringung dadurch geprägt ist, dass die Regelung des jeweiligen Aufenthaltes des Untergebrachten sowie dessen Tagesablauf, mithin nahezu die gesamte äußere Struktur des täglichen Lebens des Untergebrachten der Gestaltung und Kontrolle der Maßregelvollzugseinrichtung unterliegen.
23Einen Maßregelvollzug in Form des „dauernden“ Probewohnens in einer eigenen Wohnung sieht das Maßregelvollzugsgesetz nicht vor.
24Lockerungen des Maßregelvollzuges, welche mit Aufenthalt außerhalb der Vollzugseinrichtung verbunden sind, sind in § 18 Abs. 2 Nr. 1 - 3 MRVG NRW geregelt, wonach Lockerungen durch Ausführungen unter Aufsicht, Ausgang, Urlaub sowie Außenbeschäftigung mit und ohne Aufsicht gewährt werden können. Es handelt sich insoweit indes lediglich um eine beispielhafte Aufzählung, wie sich durch das in der Einleitung gewählte Wort „insbesondere“ ergibt. Da die gesetzlich vorgesehenen Lockerungen grundsätzlich auch der Erreichung des Behandlungszweckes dienen (§ 18 Abs. 1 S. 3 MRVG NRW) sind sie zunächst auch als Teil des Maßregelvollzuges anzusehen und dementsprechend im Ausgangspunkt der Überlegung zunächst auch von der Kostenregelung des § 30 Abs. 1 MRVG NRW erfasst.
25Das vorliegend gewährte Probewohnen in einer eigenen Wohnung stellt einen Unterfall der (nach dem Gesetz nicht befristeten) Möglichkeit der Beurlaubung dar, welche schon infolge der gesetzlichen Bezeichnung als Lockerung des Vollzuges für sich genommen gerade noch nicht etwa zu einer Aufhebung des Maßregelvollzugsverhältnisses führt. Die Vollstreckung der Maßregel wird mithin durch die Gewährung der Möglichkeit des Probewohnens weder aufgehoben noch unterbrochen.
26Andererseits ist der Betroffene mit dem Beginn des Probewohnens in einer gewährten Dauerbeurlaubung vollständig aus der kontrollierenden Aufsicht der Vollzugsanstalt befreit worden und mithin die oben dargelegte für den Vollzug typische Gestaltung und Kontrolle der äußeren Struktur des täglichen Lebens des Untergebrachten durch die Maßregelvollzugseinrichtung letztlich vollständig entfallen. Die Vollzugseinrichtung übernimmt in diesem Fall nicht mehr die Verantwortung für die Lebensführung des Untergebrachten.
27Dementsprechend erachtet es der Senat für sachgerecht, den insoweit bestehenden Zustand in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Beschluss sowie der zu dieser Frage im Geltungsbereich des niedersächsischen Maßregelvollzugsgesetzes ergangenen Rechtsprechung als „eine zeitlich umschriebene und kontrollierte Freistellung aus dieser Unterbringung“ (vgl. LG Göttingen, Beschluss vom 23. September 2005 – 52 StVK 97/ 99 (Vollz) –, juris) zu bewerten, mit der Folge, dass die entsprechenden Kosten gerade nicht als „notwendige Kosten des Maßregelvollzuges“ im Sinne des § 30 MRVG NRW anzusehen sind, sondern als solche, die außerhalb der Unterbringung im Maßregelvollzug entstanden sind.
28Diese Bewertung steht auch in Übereinstimmung mit der ergangenen sozialgerichtlichen Rechtsprechung zu § 7 Abs. 4 SGB II, nach dessen Regelung von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen ist, „wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist“…, wobei gemäß S. 2 „dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung“ der „Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehungen gleichgestellt“ ist.
29Hierzu ist von der obergerichtlichen Sozialgerichtsrechtsprechung entschieden, dass das Probewohnen im Rahmen des Maßregelvollzugs keinen Aufenthalt aufgrund richterlicher Freiheitsentziehung im maßregelvollzugsrechtlichen Sinne darstellt und mithin keinen Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 SGB II begründet (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24. März 2015 – L 7 AS 1504/13 –, juris ).
30Der vorgenannten Einordnung einer Dauerbeurlaubung steht in Übereinstimmung mit den Ausführungen im angefochtenen Beschluss auch nicht entgegen, dass die Dauerbeurlaubung in Form des Probewohnens therapeutischen Charakter haben sollte und dementsprechend auch therapeutisch begleitet wurde. Die Strafvollstreckungskammer hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass die Maßnahme des Probewohnens insoweit im Rahmen der Vorbereitung einer Bewährungsentscheidung eine Beurteilungsgrundlage zu der Frage schaffen soll, ob der Patient unter größtmöglicher Annäherung an allgemeine Lebens- und Arbeitsverhältnisse (schon) befähigt ist, ein in die Gesellschaft eingegliedertes Leben zu führen. Bezweckt ist mithin eine Überprüfung, ob die bisher erfolgte Behandlung bereits hinreichend erfolgreich war, das Ziel des Maßregelvollzuges im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 MRVG NRW zu erreichen. Dies stützt vielmehr die vorgenommene Einordnung des Probewohnens als vorübergehende Freistellung aus der Unterbringung.
312.
32Soweit die Strafvollstreckungskammer mit dem angefochtenen Beschluss ausgeführt hat, ein Anspruch des Betroffenen auf Ausgleich der während der Kündigungsfrist für seine Wohnung weiter angefallenen Kosten ergebe sich auch nicht aus dem Behandlungsanspruch gemäß § 136 S. 2 und 3 StVollzG sowie aus der Verfahrensanweisung zur Alimentierung dauerbeurlaubt forensischer Patienten, ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).
33Weder gibt die Rechtsbeschwerde Anlass, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken zu schließen, noch geht von der ersichtlich auf den Einzelfall bezogenen angefochtenen Entscheidung eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung aus.
34Im Hinblick auf die Vorschrift des § 136 StVollzG verhält es sich nach Bewertung des Senats dahingehend, dass sich die Vorschrift bereits nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut überhaupt nicht zur Frage der Kosten der gebotenen Behandlung im Maßregelvollzug verhält und dementsprechend zumal in Anbetracht der ausdrücklichen Regelung des § 30 MRVG NRW nicht als eigenständige Kostenregelung bzw. Anspruchsgrundlage herangezogen werden kann. Dass sich die Kosten einer im Sinne des § 136 StVollzG gebotenen „Behandlung des Untergebrachten in einem psychiatrischen Krankenhaus“ gleichzeitig als notwendige Kosten des Maßregelvollzugs im Sinne des § 30 MRVG NRW darstellen würden, liegt auf der Hand. Aus der vorstehend zu Ziff. 1 vorgenommenen Bewertung des Probewohnens als vorübergehende Freistellung aus der Unterbringung ergibt sich zudem bereits zwingend, dass die entsprechenden Kosten nicht als Kosten der Behandlung des Untergebrachten in einem psychiatrischen Krankenhaus (bzw. vorliegend einer Entziehungsanstalt) angesehen werden können.
35Ergänzend wird zur Frage einer Kostentragungspflicht auf Grundlage der Verfahrensanweisung für dauerbeurlaubt forensische Patienten angemerkt, dass die Strafvollstreckungskammer auch nach Bewertung des Senats in der Sache zutreffend darauf abgestellt hat, dass eine Verpflichtung der Maßregelvollzugsanstalt zur weiteren Kostenübernahme aufgrund der in Bezug genommenen Verfahrensanweisung schon deshalb nicht in Betracht kam, weil die Dauerbeurlaubung des Betroffenen in den Monaten November und Dezember 2015 bereits beendet war.
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(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.
(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.
(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.
(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.
(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.
Die Behandlung des Untergebrachten in einem psychiatrischen Krankenhaus richtet sich nach ärztlichen Gesichtspunkten. Soweit möglich, soll er geheilt oder sein Zustand so weit gebessert werden, daß er nicht mehr gefährlich ist. Ihm wird die nötige Aufsicht, Betreuung und Pflege zuteil.
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
- 1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, - 2.
erwerbsfähig sind, - 3.
hilfebedürftig sind und - 4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
- 1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, - 2.
Ausländerinnen und Ausländer, - a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder - b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
- 3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
- 1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, - 2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, - 3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten - a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, - b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, - c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
- 4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
- 1.
länger als ein Jahr zusammenleben, - 2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, - 3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder - 4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,
- 1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder - 2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
(4a) (weggefallen)
(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.
(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,
- 1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, - 2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder - b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
- 3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
Die Behandlung des Untergebrachten in einem psychiatrischen Krankenhaus richtet sich nach ärztlichen Gesichtspunkten. Soweit möglich, soll er geheilt oder sein Zustand so weit gebessert werden, daß er nicht mehr gefährlich ist. Ihm wird die nötige Aufsicht, Betreuung und Pflege zuteil.
(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Die Behandlung des Untergebrachten in einem psychiatrischen Krankenhaus richtet sich nach ärztlichen Gesichtspunkten. Soweit möglich, soll er geheilt oder sein Zustand so weit gebessert werden, daß er nicht mehr gefährlich ist. Ihm wird die nötige Aufsicht, Betreuung und Pflege zuteil.