Oberlandesgericht München Beschluss, 15. Apr. 2019 - 203 StObWs 227/19

bei uns veröffentlicht am15.04.2019
vorgehend
Landgericht Regensburg, SR StVK 813/18, 28.12.2018

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde der Justizvollzugsanstalt St. wird der Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing vom 28.12.2018 aufgehoben.

2. Der Antrag des Strafgefangenen vom 26.11.2018 wird zurückgewiesen.

3. Der Strafgefangene hat die Kosten des Verfahrens einschließlich des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

4. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Schreiben vom 26.11.2018, eingegangen bei der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing am 3.12.2018, beantragte der Strafgefangene, im Eilverfahren die Durchführung seiner Substitutionsbehandlung anzuordnen. Er wendete sich dagegen, dass der Anstaltsarzt ihn lediglich auf eine Warteliste gesetzt hätte und führte aus, seine Behandlung müsse sofort beginnen.

Die Justizvollzugsanstalt trat mit ihrer Stellungnahme vom 6.12.2018 dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung entgegen. Der Strafgefangene werde derzeit adäquat medizinisch betreut, ein Eilbedürfnis für eine Substitutionsbehandlung bestehe nicht. Der am 14.11.2018 aus der Justizvollzugsanstalt Landshut zugeführte Strafgefangene sei seit seinem Haftbeginn am 12.10.2017 nicht substituiert worden. Stattdessen habe er in der Justizvollzugsanstalt Landshut eine komplexe psychopharmakologische Behandlung erhalten, welche nach wie vor fortgesetzt werde. Eine Substitutionsbehandlung komme dann in Betracht, wenn der Entlassungszeitpunkt nahe sei und die Rückfallgefahr in Freiheit als hoch eingeschätzt werde. Zur Planung und Prüfung der zukünftigen Behandlung sei der Antragsteller auf der Warteliste aufgenommen worden. Die Justizvollzugsanstalt wies auch darauf hin, dass die Anordnung der Substitutionsbehandlung im Eilverfahren die Entscheidung der Hauptsache vorweg nehme, da der Beginn der Medikation einer gegenläufigen Feststellung im folgenden Hauptverfahren diametral entgegenstehe.

Mit Schreiben vom 20.12.2018 schilderte der Strafgefangene seinen Suchtdruck und daraus resultierende Vorfälle. Für ihn sei eine sofortige Substitution die einzige Lösung. Die zuletzt durchgeführte Substitutionsbehandlung sei gegen seinen Willen vor 2 Jahren und 5 Monaten im Bezirksklinikum Mainkofen abgebrochen worden.

Die Justizvollzugsanstalt führte hierzu am 21.12.2018 und am 27.12.2018 ergänzend aus, dass es sich aufgrund des vorhandenen Zeitablaufs seit der letzten Substitutionsbehandlung nicht um deren Fortsetzung, sondern um den vollständigen Neubeginn einer Substitution handele. Dieser Neubeginn sei im Anschluss an die Richtlinien der Bundesärztekammer zur Durchführung der substitutionsgestützten Behandlung Opioidabhängiger deswegen in den Zeitraum des vorgesehenen Haftendes (6.7.2023) zu legen, weil der Abhängige in der Zeit nach seiner Entlassung in die Freiheit vor einer Überdosis geschützt werden müsse. Eine langfristige Substitutionsbehandlung innerhalb der beschützten Umgebung der Anstalt weise demgegenüber Nachteile und Risiken auf. Beim Strafgefangenen … sei die Entlassung aus der Haft noch fern. Zwar stehe er unter einem Leidensdruck. Diesem könne jedoch auch jenseits einer Substitutionsbehandlung begegnet werden. Deren Anordnung stehe im Ermessen des Anstaltsarztes. Vor dem Beginn einer möglichen Behandlung müsse eine genaue Überprüfung der Voraussetzungen und die Einstellung des Patienten erfolgen. Beim Strafgefangenen … komme hinzu, dass bisherige Substitutionsversuche gescheitert seien, er auch während einer Substitutionsphase versucht habe in eine Apotheke einzudringen, um Medikamente zu entwenden und auch den Beikonsum von Kokain eingeräumt habe, welcher lebensbedrohlich sein könne. Von zentraler Bedeutung für eine Substitutionsbehandlung sei, dass der Patient sich an die Regeln halte. Aufgrund einer Vielzahl dargelegter Vorfälle sei indes ersichtlich, dass der Strafgefangene permanent gegen Regeln verstoße. Durch die Aufnahme in die Warteliste habe dieser nunmehr die Möglichkeit, seine Fähigkeit zu hausordnungskonformem Verhalten sowie seine Mitwirkungsbereitschaft und Disziplin unter Beweis zu stellen. Akute Gesundheitsrisiken für den Strafgefangenen, welche eine sofortige Substitution erforderten, seien nicht ersichtlich.

Mit Beschluss vom 28.12.2018 hat die Strafvollstreckungskammer durch einstweilige Anordnung die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt St. über die derzeitige Versagung der Substitutionsbehandlung aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, über den Antrag des Strafgefangenen erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung der Strafvollstreckungskammer zu entscheiden. Den weitergehenden Antrag auf sofortige Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt zur Substitutionsbehandlung wies die Strafvollstreckungskammer zurück. Die Strafvollstreckungskammer wertete die Aufnahme des Antragstellers in die Warteliste als Ablehnung seines Verpflichtungsantrags auf sofortige Substitutionsbehandlung und war überzeugt, dass diesbezüglich gemäß § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 2 S. 2 StVollzG eine anderweitige Regelung im Eilverfahren veranlasst sei. Die Ausübung des ärztlichen Therapieermessens dahingehend, dass der Antragsteller nur auf die Warteliste gesetzt worden sei, sei als „nicht offensichtlich rechtmäßig“ zu beanstanden. Die Justizvollzugsanstalt habe nicht alle wesentlichen Aspekte berücksichtigt.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe ausgeführt, dass Strafgefangene gegenüber Patienten in Freiheit bei der medizinischen Behandlung nicht benachteiligt werden dürften. Auch sie müssten zu einer Substitutionstherapie Zugang haben. Insbesondere müsse deren Kontinuität bei einer Inhaftierung gewährleistet werden.

Aus zutreffender menschenrechtlicher Sicht dürfe die Frage der medizinischen Indikation einer Therapie somit nicht von der Frage der Inhaftierung abhängig gemacht werden. Nachdem die Antragsgegnerin durch die Aufnahme in die Warteliste selbst dokumentiert habe, dass der Antragsteller zum Ende der Strafzeit substituiert werden müsse, gehe sie vom medizinischen Erfordernis einer Substitutionsbehandlung beim Antragsteller in Freiheit aus, um Gesundheitsschäden zu verhindern. Angesichts des Konsums des Antragstellers auch innerhalb der Justizvollzugsanstalt sei im Anschluss daran für die Strafvollstreckungskammer nicht ersichtlich, weshalb die Substitution nicht schon jetzt erforderlich sein sollte. Auch ergäben sich beim Konsum in der Anstalt schwerwiegende Gesundheitsgefahren, weil der Strafgefangene weder die Dosierung noch den genauen Wirkstoff kontrollieren könne. Die Strafvollstreckungskammer wollte im Übrigen nicht auf die Differenzierung zwischen Fortführung einer Substitution und deren Neubeginn abstellen.

Auch die Richtlinien der Bundesärztekammer, auf welche sich die Justizvollzugsanstalt berufe, stünden nicht entgegen. Diese enthielten weitere relevante Ziele, wie (beispielsweise) die Stabilisierung und Besserung des Gesundheitszustandes, die Unterstützung der Behandlung somatischer und psychischer Begleiterkrankungen, die Reduktion riskanter Applikationsformen von Opioiden und die Verbesserung der gesundheitsbezogenen Lebensqualität, welche bereits zum jetzigen Zeitpunkt maßgeblich seien.

Die Aufnahme in die Warteliste sei im Übrigen nicht geeignet, die Mitwirkungsbereitschaft und Disziplin des Antragstellers unter Beweis zu stellen. Die Liste diene nur der Kapazitätssteuerung. Sobald der Antragsteller die medizinischen Voraussetzungen für eine Substitution erfülle, müsse er substituiert werden.

Nachdem Fragen der Indikation und der Kontraindikation noch ungeklärt seien, könne die Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt zur Aufnahme in das Substitutionsprogramm allerdings nicht ausgesprochen werden. Jedoch müsse der durch die Aufnahme in die Warteliste dokumentierte Ablehnungsbescheid aufgehoben werden. Die Justizvollzugsanstalt habe stattdessen unter Beachtung der Rechtsauffassung der Strafvollstreckungskammer neu zu entscheiden.

Die Justizvollzugsanstalt St. hat gegen den ihr am 3.1.2019 zugestellten Beschluss mit Schreiben vom 4.2.2019, eingegangen bei Gericht am selben Tage, Rechtsbeschwerde eingelegt.

Sie ist der Auffassung, dass § 114 Abs. 2 S. 3 StVollzG nicht greife, weil die Strafvollstreckungskammer keine vorläufige, sondern aufgrund einer Hauptsachevorwegnahme eine endgültige Entscheidung getroffen habe. Weiterhin sei die Nachprüfung der Entscheidung sowohl zur Fortbildung des Rechts als auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, da die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung abweiche und mit einer Vielzahl von Anträgen Strafgefangener auf Durchführung einer Substitutionsbehandlung unter Berufung auf die angefochtene Entscheidung zu rechnen sei.

Die Voraussetzungen einer Eilentscheidung hätten nicht vorgelegen. Die Strafkammer habe nicht dargelegt, dass dem Antragsteller gravierende Gesundheitsschäden drohten, die ein weiteres Zuwarten ausschlössen. Außerdem nehme die angeordnete Verpflichtung zur Neuverbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts die Hauptsache vorweg. Dies sei indes nur angezeigt bei besonders schweren und unzumutbaren, nicht anders abwendbaren Nachteilen, die durch die spätere Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können. Derartige irreparable schwerwiegende Nachteile drohten jedoch nicht. Weder aufgrund möglichen Konsums von Betäubungsmitteln innerhalb der Anstalt, noch im Blick auf die zuletzt durchgeführte Substitutionsbehandlung. Seit Haftbeginn werde der Antragsteller nicht substituiert, was die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Landshut in ihrer Entscheidung vom 30.1.2018 (StVK 668/17) nicht beanstandet habe. Nach den Richtlinien der Bundesärztekammer zur Durchführung der substitutionsgestützten Behandlung Opioidabhängiger solle der Neubeginn der Behandlung - um den es sich aufgrund obigen Zeitablaufs handele - erst zum noch fernliegenden Haftende erfolgen, wobei die erforderliche Zuverlässigkeit des Antragstellers erst noch erarbeitet werden müsse.

Durch den angefochtenen Beschluss sei dem Antragsteller - über den einstweiligen Rechtsschutz hinausgehend - zugesprochen worden, was er erst in einem Hauptsacheverfahren hätte erreichen können. Die angeordnete Neuverbescheidung führe zu einer die Hauptsache vorwegnehmenden Sachentscheidung.

Auch enthalte die Entscheidung einen unzulässigen Eingriff in das ärztliche Ermessen. Der Anstaltsarzt habe vorliegend einen Ermessensspielraum, der nicht auf Null reduziert sei. Insoweit wäre eine weitergehende Sachaufklärung, insbesondere zur ärztlichen Intention, erforderlich gewesen. Die im angefochtenen Beschluss genannten Therapieziele seien in die ärztliche Entscheidung ebenfalls eingestellt worden. Auch seien eine Vielzahl weiterer näher ausgeführter medizinischer Aspekte zu berücksichtigen. Die Justizanstalt wies ferner darauf hin, dass die im angefochtenen Beschluss zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sich auf die Fortführung einer Substitutionsbehandlung beziehe, welche hier gerade nicht gegeben sei. Im Übrigen ziele diese Entscheidung nicht darauf, den Betroffenen so zu behandeln, als wäre er in Freiheit, sondern nur nach denselben Maßstäben. Abschließend rügte sie die Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 22.2.2019 die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Ablehnung des Antrages auf Kosten des Strafgefangenen vom 26.11.2018 unter Festsetzung des Geschäftswertes auf 500,00 €.

Aufgrund der Vorwegnahme der Hauptsache sei die Rechtsbeschwerde ausnahmsweise statthaft. Auch die Zulässigkeitsvoraussetzungen von § 116 Abs. 1 StVollzG seien gegeben. Die Rechtsbeschwerde sei auch begründet, da der Antragsteller weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht habe.

Der Gefangene habe gemäß Art. 60 Abs. 1 BayStVollzgG Anspruch auf die notwendige Krankenbehandlung. Die Aufnahme einer Substitutionsbehandlung hänge davon ab, ob der Anstaltsarzt diese für erforderlich halte. Eine Ermessensreduzierung auf Null sei vorliegend nicht gegeben, da der Strafgefangene nicht dargelegt habe, dass die erstrebte Behandlungsmethode die einzig vertretbare sei. Beim - längerfristig nicht substituierten - Strafgefangenen sei keine krisenhafte Zuspitzung des Gesundheitszustandes ersichtlich. Dem Anspruch des Strafgefangenen auf ermessensfehlerfreie Entscheidung sei dadurch Genüge getan worden, dass der Antragsteller auf die Warteliste für eine Substitutionsbehandlung gesetzt worden sei. Die Wartezeit diene der Erprobung des Strafgefangenen im Blick auf die in § 5 BtMVV enthaltenen Voraussetzungen und die Therapieziele der Substitutionsbehandlung.

Zur Rüge der Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens wies die Generalstaatsanwaltschaft auf die insoweit fehlende Verfahrensrüge hin.

II.

Die Rechtsbeschwerde der Justizvollzugsanstalt St. ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Auf die Rechtsbeschwerde der Justizvollzugsanstalt wird der Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing vom 28.12.2018 aufgehoben und der Antrag des Strafgefangenen vom 26.11.2018 zurückgewiesen.

1. Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig. Sie ist insbesondere im Blick auf Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 114 Abs. 2 S. 3 StVollzG sowie gemäß Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 116 Abs. 1 StVollzG statthaft und nach Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 118 Abs. 1 und 3 StVollzG auch form- und fristgerecht eingelegt.

a) Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 114 Abs. 2 S. 3 StVollzG steht der Rechtsbeschwerde vorliegend nicht entgegen, weil die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing formal zwar eine Entscheidung des einstweiligen Rechtsschutzes nach Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 114 Abs. 2 StVollzG getroffen, im Ergebnis mit ihrer Entscheidung aber den Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes verlassen und tatsächlich in der Hauptsache entschieden hat. Im Blick darauf, dass die engen Voraussetzungen für eine nur ausnahmsweise mögliche Vorwegnahme der Hauptsache mit der Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz vorliegend ersichtlich nicht gegeben waren, kann die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer der Anfechtbarkeit nach dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes nicht entzogen sein (so auch Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 114 Rn. 5 m.w.N.; Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetz, 6. Aufl., § 114 Rn. 7; a.A. Bachmann in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., Teil P Rn. 64 m.w.N. unter Berufung auf den Wortlaut der Vorschrift).

aa) Der Regelung in § 114 Abs. 2 S. 3 StVollzG liegen die wesentlichen Unterschiede zwischen dem Eil- und dem Hauptsacheverfahren zugrunde. Während in der Hauptsache eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage stattfindet, ist das Eilverfahren auf eine summarische Prüfung reduziert. Hiermit korrespondiert der im Eilverfahren eingeschränkte Rechtsschutz. Angesichts der auf einer nur eingeschränkten Prüfung beruhenden und nur vorläufigen Regelung durch das Gericht kann auf die Rechtsmittelinstanz verzichtet werden. Hiervon weicht die Interessenlage im Ausnahmefall der Hauptsachevorwegnahme ab. Diese kommt im Eilverfahren nur in Betracht bei besonders schweren, unzumutbaren, nicht anders abwendbaren Nachteilen, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können (vgl. Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 114 Rn. 4 m.w.N), und bedarf daher einer besonders eingehenden Prüfung.

bb) Vorliegend nimmt der Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing vom 28.12.2018 die Hauptsache vorweg, da die Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt zur Neuverbescheidung unter Berücksichtigung der Rechtsaufassung der Strafvollstreckungskammer bleibende Fakten schafft. Die Strafvollstreckungskammer sieht durch die vorgenommene Ermessensreduzierung auf Null im Ergebnis die Substitutionsbehandlung Strafgefangener in jedem Stadium der Haft als zwingend geboten an und macht deren Beginn lediglich von einer Gesundheitsüberprüfung abhängig. Durch den - im Falle einer positiven Gesundheitsprüfung - einmal erfolgten Beginn einer Substitutionsbehandlung würden jedoch unumkehrbare Fakten geschaffen. Die Antragsgegnerin wies hierzu zutreffend darauf hin, dass der Beginn der Medikation einer gegenläufigen Feststellung im späteren Hauptverfahren diametral entgegen stehe.

cc) Die Strafvollstreckungskammer hat, indem sie einerseits eine im Ergebnis endgültige Entscheidung traf, andererseits hierfür die Gestalt des einstweiligen Rechtsschutzes wählte und hierbei das rechtliche Hauptproblem der Vorwegnahme der Hauptsache nicht in den Blick nahm, den Rechtsschutz der Antragsgegnerin offensichtlich zu Unrecht beschnitten. Im vorliegenden Einzelfall muss für die Justizvollzugsanstalt St. der Rechtsbeschwerdeweg daher eröffnet sein (vgl. auch OLG Karlsruhe, NStZ 1993, 557).

b) Zudem liegen die Voraussetzungen des Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 116 Abs. 1 StVollzG vor, weil die Überprüfung der Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sowie zur Fortbildung des Rechts (vgl. hierzu Bachmann in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., Teil P Rn. 91, 92 m.w.N.) geboten ist. Die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer wirft nicht nur die Frage der Anfechtbarkeit der Entscheidung im Blick auf § 114 Abs. 2 S. 3 StVollzG, sondern auch die Problematiken der Vorwegnahme der Hauptsache und der Voraussetzungen der Bewilligung von Substitutionsbehandlungen einschließlich deren Kontinuität auf. Die Entscheidung der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing vom 28.12.2018 weicht hierbei von der bisherigen Rechtsprechung der Strafvollstreckungskammer (ersichtlich aus der Verfügung vom 7.12.2018 mit der empfohlenen Antragsrücknahme), der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Landshut (vgl. Beschluss vom 30.1.2018, vorgelegt durch die Justizvollzugsanstalt am 21.12.2018) sowie der Rechtsauffassung des Senats ab.

2. Die Rechtsbeschwerde der Justizvollzugsanstalt St. ist auch in vollem Umfang begründet. Auf die erhobene Sachrüge wird der Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing vom 28.12.2018 aufgehoben und der Antrag des Strafgefangenen vom 26.11.2018 zurückgewiesen.

Für die Aufhebung der Entscheidung der Justizvollzugsanstalt, den Antragsteller nur auf die Warteliste für eine Substitutionsbehandlung zu setzen, und die Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt, das Substitutionsprogramm bei medizinischer Indikation sofort zu beginnen, besteht weder der im einstweiligen Rechtsschutz erforderliche Anordnungsgrund, noch der nötige Anordnungsanspruch. Der Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing vom 28.12.2018 beanstandete zu Unrecht die Ermessensentscheidung der Justizvollzugsanstalt St. (zur Entscheidung und deren Voraussetzungen vgl. unten a)). Diese hat richtigerweise zwischen dem Abbruch und dem Neubeginn einer Substitutionsbehandlung unterschieden (vgl. unten b) aa)) und eine - die relevanten Therapieziele berücksichtigende - ermessensfehlerfreie Entscheidung getroffen (vgl. unten b) bb) und b) cc)). Die Substitutionstherapie hat keinen Vorrang gegenüber anderen, ebenfalls medizinisch indizierten Behandlungsalternativen (vgl. unten b) dd)). Jeder Einzelfall erfordert eine individuelle Abwägung dahingehend, welche Therapie für den konkreten Patienten und zum jeweiligen Zeitpunkt am geeignetsten ist. Eine Indikation dahingehend, dass vorliegend die Substitutionstherapie zu bevorzugen (oder gar zwingend geboten) sei, ist nicht ersichtlich (vgl. unten b) ee)).

Die weiterhin erhobene Rüge der Verletzung des fairen Verfahrens bedarf keiner Prüfung mehr.

a) Die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing ging zunächst von einem zutreffenden Ansatz aus, da die Aufnahme nur in die Warteliste die Ablehnung des Antrags des Strafgefangenen auf sofortige Aufnahme in das Substitutionsprogramm darstellt. Hierbei handelt es sich um eine Maßnahme i.S.v. § 109 StVollzG.

Grundlage der Entscheidung war Art. 60 Abs. 1 BayStVollzG. Nach dieser Vorschrift hat der Strafgefangene Anspruch auf die Krankenbehandlung, die notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Der Behandlungsanspruch umfasst das medizinisch gebotene und allgemein übliche Maß an Aufwendungen, entsprechend dem, was einem Patienten in Freiheit zusteht. Die Entscheidung über die konkrete ärztliche Behandlung trifft der Anstaltsarzt, wobei dessen Einschätzung der gerichtlichen Kontrolle insoweit unterliegt, als die Überprüfung des pflichtgemäßen ärztlichen Ermessens erfolgt (Laubenthal in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., Teil H Rn. 51). Neben diesen ärztlichen Gesichtspunkten sind für die Entscheidung der Vollzugseinrichtung auch Resozialsierungs- und Behandlungsaufgaben sowie Erfordernisse des Strafvollzugs von Belang (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 14.11.2017, 1 Ws 472-473/17, zitiert nach juris, m.w.N.).

b) Dies zugrunde gelegt weist die Entscheidung des Anstaltsarztes, den Antragsteller (nur) auf die Warteliste für eine Substitutionsbehandlung zu nehmen, keinen Ermessensfehler auf.

Die gegenläufige Argumentation der Strafvollstreckungskammer, welche im Ergebnis eine Ermessensreduzierung auf Null zu Gunsten einer Substitutionsbehandlung herbeiführt, ist demgegenüber nicht tragfähig. Weder der Sachvortrag des Antragstellers, noch die Schlüsse, welche die Strafvollstreckungskammer auf diesen aufbauend gezogen hat, führen dazu, dass die vom Antragsteller erstrebte Substitutionsbehandlung als einzig richtige und vertretbare Behandlungsalternative anzusehen ist.

aa) Nicht zu beanstanden ist zunächst die Basis der Argumentation der Justizvollzugsanstalt. Diese ging aufgrund des vorhandenen Zeitablaufs und der Entwicklung seit dem Ende der zuletzt durchgeführten Substitutionstherapie zurecht von einem Neubeginn, und nicht von deren Fortführung aus. Vorliegend wurde der Strafgefangene seit seinem Haftbeginn im Oktober 2017 (Vollstreckungsübersicht) und bereits zeitlich davor seit Juli 2016 (nach den eigenen Ausführungen des Antragsstellers vom 20.12.2018) nicht substituiert, wobei die zuletzt durchgeführte Substitution zeitlich vor der laufenden Strafvollstreckung, im Bezirksklinikum Mainkofen, beendet wurde.

Es kommt hinzu, dass in den Zeitraum seit Ende der letzten Substitution bereits eine bestandskräftige Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Landshut gemäß § 109 StVollzG vom 30.1.2018 fällt, welche den Antrag des Strafgefangenen auf Durchführung einer Substitutionstherapie zurückwies.

Die Einschätzung der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing im angefochtenen Beschluss, dass es auf eine Differenzierung zwischen der Fortführung einer Substitution und deren Neubeginn überhaupt nicht ankomme, ist unzutreffend. Eine laufende Therapie stellt unter den Gesichtspunkten des Bestandsschutzes und im Blick auf gesundheitliche Risiken beim Absetzen von Medikamenten stets ein zusätzliches, zu Gunsten des Patienten bei der Ermessensentscheidung über die zukünftige ärztliche Behandlung zu berücksichtigendes Abwägungskriterium dar.

Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil vom 1.9.2016, Az. 62303/13, zitiert nach juris, Rn. 31), der insoweit auf eine vom Bundesministerium für Gesundheit bei der Technischen Universität Dresden in Auftrag gegebene und 2011 veröffentlichte Studie mit dem Titel „Langfristige Substitution Opiatabhängiger: Prädiktoren, Moderatoren und Outcome“ Bezug nahm. Die Beendigung einer Substitutionsbehandlung solle danach nur in Erwägung gezogen werden, wenn insbesondere eine stabile Motivation, gute psychosoziale Rahmenbedingungen und eine gute Behandlung des Patienten gegeben seien. Dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 1.9.2016 lag eine Fallgestaltung zugrunde, bei welcher eine Substitutionstherapie gegen den Willen des Strafgefangenen beendet wurde. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte beanstandete, dass diesbezüglich keine ausreichende ärztliche Abklärung (durch unabhängige Fachmediziner) erfolgt sei, obwohl mehrere Indikatoren dafür vorhanden gewesen seien, dass die laufende Substitutionstherapie die für den Gesundheitszustand des dortigen Beschwerdeführers angemessene medizinische Behandlung gewesen sei (Rn. 63 ff., 76 ff., 80 bei juris).

Hinweise darauf, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit dieser Entscheidung den Neubeginn einer Substitutionsbehandlung mit deren Abbruch gleichstellen und dieselben Maßstäbe anwenden wollte, enthält das Urteil indes nicht.

bb) Die Aufnahme des Antragstellers in die Warteliste für das Substitutionsprogramm dokumentierte ferner lediglich, dass der Antragsteller für diese Behandlung zu gegebener Zeit in Betracht komme.

aaa) Das Argument der Strafvollstreckungskammer, dass die Aufnahme in die Warteliste dafür spreche, dass die medizinische Indikation für eine Substitutionstherapie vorliege und dass das ärztliche Therapieermessen gerade in diese Richtung ausgeübt worden sei, überzeugt nicht. Die Aufnahme in die Warteliste implizierte gerade nicht die medizinische Indikation für den sofortigen Beginn der Behandlung.

bbb) Ebenso wenig tragfähig ist der durch die Strafvollstreckungskammer gezogene Schluss, dass die Justizvollzugsanstalt, wenn sie den Beginn der Substitutionstherapie an das Haftende lege, um diese für die anstehende Freiheit zu installieren, sie den Strafgefangenen in gleicher Weise schon in der Haftanstalt schützen müsse, da dieser dort ebenfalls an eine eine Überdosis verursachende Menge an Betäubungsmitteln gelangen könne.

Diese Argumentation setzte zu Unrecht die Überdosisrisiken in Freiheit mit denen innerhalb der Justizvollzugsanstalt gleich. Zwar können die Justizvollzugsanstalten trotz aller Bemühungen nicht verhindern, dass auch innerhalb dieser Betäubungsmittel erhältlich sind und von Strafgefangenen konsumiert werden. Jedoch kann der Süchtige in Freiheit wesentlich einfacher an Betäubungsmittel gelangen als innerhalb einer Justizvollzugsanstalt. Demgemäß ist das Risiko einer Überdosierung innerhalb der Haft in keiner Weise vergleichbar mit demjenigen bei gerade wieder erlangter Freiheit.

Tatsächlich handelt es sich beim Übergang vom geschützten Bereich der Haftanstalt in die Freiheit um den Zeitraum, in dem der Opioidabhängige des meisten Schutzes vor einer Überdosis bedarf. Diesen gewährleistete der seitens der Justizvollzugsanstalt beabsichtigte Beginn der Substitutionstherapie im Zeitfenster des anstehenden Haftendes.

cc) Die Justizvollzugsanstalt hatte ausweislich ihrer Rechtsbeschwerdeausführungen daneben auch die weiteren in den Richtlinien der Bundesärztekammer zur Durchführung der substitutionsgestützten Behandlung Opioidabhängiger enthaltenen Ziele des Substitutionsprogrammes im Blick.

dd) Ein grundsätzlicher Vorrang einer Substitutionstherapie gegenüber anderen Heilbehandlungen ergibt sich im Übrigen weder aus diesen Richtlinien, noch aus § 5 der Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln (Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung - BtMVV). Stattdessen hat in jedem Einzelfall eine Abwägung statt zu finden, welche Therapie für welchen Patienten und zu welchem Zeitpunkt am geeignetsten ist.

Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Urteil vom 1.9.2016, Az. 62303/13, zitiert nach juris, Rn. 61) sieht für den Neubeginn einer Therapie keinen Vorrang der Substitutionsbehandlung und verweist auf den staatlichen Ermessensanspruch bei der Wahl zwischen einer abstinenzorientierten Drogentherapie und einer Substitutionsbehandlung.

ee) Die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt ist sodann ermessensfehlerfrei bezüglich der Einzelheiten der Abwägung.

Die Justizvollzugsanstalt hatte bei ihrer Entscheidung den Leidensdruck des polytoxikomanen Antragstellers im Blick, war jedoch in nicht zu beanstandender Weise der Auffassung, dass diesem zunächst außerhalb einer substitutionsgestützten Behandlung begegnet werden müsse. Insbesondere sah die Justizvollzugsanstalt beim Antragsteller vertretbar Zeitbedarf zur Vorbereitung auf die geplante Substitutionstherapie, nachdem er in der Haft mehrfach unerlaubt Alkohol oder unerlaubte Gegenstände in Besitz gehabt, Sachbeschädigungen und sonstige Disziplinarverstöße begangen habe. Auch sind die geäußerten Bedenken angesichts der während zurückliegend durchgeführter Substitution begangenen Beschaffungskriminalität und des ebenfalls erfolgten lebensgefährlichen Beikonsums stichhaltig. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Justizvollzugsanstalt im Anschluss daran Vorbereitungsbedarf für die Substitutionstherapie annahm.

III.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 121 Abs. 4 StVollzG und § 467 Abs. 1 StPO.

Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf §§ 60, 52 Abs. 1 GKG.

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Gesetz über den Lastenausgleich


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Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 114 Aussetzung der Maßnahme


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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Das Gericht kann den Vollzug der angefochtenen Maßnahme aussetzen, wenn die Gefahr besteht, daß die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird und ein höher zu bewertendes Interesse an dem sofortigen Vollzug nicht entgegensteht. Das Gericht kann auch eine einstweilige Anordnung erlassen; § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidungen sind nicht anfechtbar; sie können vom Gericht jederzeit geändert oder aufgehoben werden.

(3) Der Antrag auf eine Entscheidung nach Absatz 2 ist schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung zulässig.

(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(1) Substitution im Sinne dieser Verordnung ist die Anwendung eines Substitutionsmittels. Substitutionsmittel im Sinne dieser Verordnung sind ärztlich verschriebene Betäubungsmittel, die bei einem opioidabhängigen Patienten im Rahmen eines Therapiekonzeptes zur medizinischen Behandlung einer Abhängigkeit, die durch den Missbrauch von erlaubt erworbenen oder durch den Missbrauch von unerlaubt erworbenen oder erlangten Opioiden begründet ist, angewendet werden.

(2) Im Rahmen der ärztlichen Therapie soll eine Opioidabstinenz des Patienten angestrebt werden. Wesentliche Ziele der Substitution sind dabei insbesondere

1.
die Sicherstellung des Überlebens,
2.
die Besserung und Stabilisierung des Gesundheitszustandes,
3.
die Abstinenz von unerlaubt erworbenen oder erlangten Opioiden,
4.
die Unterstützung der Behandlung von Begleiterkrankungen oder
5.
die Verringerung der durch die Opioidabhängigkeit bedingten Risiken während einer Schwangerschaft sowie während und nach der Geburt.

(3) Ein Arzt darf einem Patienten Substitutionsmittel unter den Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 des Betäubungsmittelgesetzes verschreiben, wenn er die Mindestanforderungen an eine suchtmedizinische Qualifikation erfüllt, die von den Ärztekammern nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft festgelegt werden (suchtmedizinisch qualifizierter Arzt). Zudem muss er die Meldeverpflichtungen nach § 5b Absatz 2 erfüllen.

(4) Erfüllt der Arzt nicht die Mindestanforderungen an eine suchtmedizinische Qualifikation nach Absatz 3 Satz 1 (suchtmedizinisch nicht qualifizierter Arzt), muss er zusätzlich zu der Voraussetzung nach Absatz 3 Satz 2

1.
sich zu Beginn der Behandlung mit einem suchtmedizinisch qualifizierten Arzt abstimmen sowie
2.
sicherstellen, dass sich sein Patient zu Beginn der Behandlung und mindestens einmal in jedem Quartal dem suchtmedizinisch qualifizierten Arzt nach Nummer 1 im Rahmen einer Konsiliarbehandlung vorstellt.
Ein suchtmedizinisch nicht qualifizierter Arzt darf gleichzeitig höchstens zehn Patienten mit Substitutionsmitteln behandeln. Er darf keine Behandlung nach § 5a durchführen.

(5) Im Vertretungsfall soll der substituierende Arzt von einem suchtmedizinisch qualifizierten Arzt vertreten werden. Gelingt es dem substituierenden Arzt nicht, einen Vertreter nach Satz 1 zu bestellen, so kann er von einem suchtmedizinisch nicht qualifizierten Arzt vertreten werden. In diesem Fall darf die Vertretung einen zusammenhängenden Zeitraum von bis zu vier Wochen und höchstens insgesamt zwölf Wochen im Jahr umfassen. Der Vertreter hat sich mit dem zu vertretenden Arzt grundsätzlich vor Beginn des Vertretungsfalles abzustimmen. Notfallentscheidungen bleiben in allen Vertretungsfällen unberührt. Der Vertreter fügt den Schriftwechsel sowie die sonstigen Aufzeichnungen zwischen den an der Vertretung beteiligten Ärzten der Dokumentation nach Absatz 11 bei. Der Vertreter nach Satz 2 darf im Rahmen seiner Vertretung keine Behandlung nach § 5a durchführen.

(6) Als Substitutionsmittel im Sinne von Absatz 1 darf der substituierende Arzt nur Folgendes verschreiben:

1.
ein zur Substitution zugelassenes Arzneimittel, das nicht den Stoff Diamorphin enthält,
2.
eine Zubereitung von Levomethadon, von Methadon oder von Buprenorphin oder
3.
in begründeten Ausnahmefällen eine Zubereitung von Codein oder Dihydrocodein.
Die in Satz 1 genannten Substitutionsmittel dürfen nicht zur intravenösen Anwendung bestimmt sein. Die Verschreibung eines in Satz 1 genannten Substitutionsmittels ist mit dem Buchstaben „S“ zu kennzeichnen. Für die zur Substitution zugelassenen Arzneimittel mit dem Stoff Diamorphin gilt § 5a.

(7) Dem Patienten oder bei dem Patienten ist das vom Arzt verschriebene Substitutionsmittel von den in Absatz 9 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen oder dem dort bezeichneten Personal in den in Absatz 9 Satz 1 und 2 genannten Einrichtungen zum unmittelbaren Verbrauch zu überlassen, zu verabreichen oder gemäß dem in der arzneimittelrechtlichen Zulassung vorgesehenen Verfahren anzuwenden. Im Fall des Verschreibens von Codein oder Dihydrocodein kann dem Patienten nach der Überlassung jeweils einer Dosis zum unmittelbaren Verbrauch die für einen Tag zusätzlich benötigte Menge des Substitutionsmittels in abgeteilten Einzeldosen ausgehändigt und ihm die eigenverantwortliche Einnahme gestattet werden, sofern dem Arzt keine Anhaltspunkte für eine nicht bestimmungsgemäße Einnahme des Substitutionsmittels vorliegen.

(8) Abweichend von Absatz 7 Satz 1 darf der substituierende Arzt dem Patienten Substitutionsmittel zur eigenverantwortlichen Einnahme gemäß den Feststellungen der Bundesärztekammer nach Absatz 11 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b verschreiben,

1.
sobald und solange er zu dem Ergebnis kommt, dass eine Überlassung des Substitutionsmittels zum unmittelbaren Verbrauch nach Absatz 7 nicht mehr erforderlich ist, oder
2.
ausnahmsweise, wenn
a)
die Kontinuität der Substitutionsbehandlung des Patienten nicht anderweitig gewährleistet werden kann,
b)
der Verlauf der Behandlung dies zulässt,
c)
Risiken der Selbst- oder Fremdgefährdung soweit wie möglich ausgeschlossen sind und
d)
die Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs nicht beeinträchtigt werden.
Der substituierende Arzt darf dem Patienten Substitutionsmittel in der für bis zu sieben aufeinanderfolgende Tage benötigten Menge nach Satz 1 verschreiben. Im Fall von Satz 1 Nummer 1 darf er dem Patienten in begründeten Einzelfällen Substitutionsmittel in der für bis zu 30 aufeinanderfolgende Tage benötigten Menge nach Satz 1 verschreiben. Ein begründeter Einzelfall im Sinne des Satzes 3 kann nur durch einen medizinischen oder einen anderen Sachverhalt begründet sein. Ein durch einen anderen Sachverhalt begründeter Einzelfall liegt vor, wenn der Patient aus wichtigen Gründen, die seine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben oder seine Erwerbstätigkeit betreffen, darauf angewiesen ist, eine Verschreibung des Substitutionsmittels zur eigenverantwortlichen Einnahme für bis zu 30 Tage zu erhalten. Der Patient hat dem Substitutionsarzt diese Sachverhalte glaubhaft zu machen. Medizinische Sachverhalte, die einen Einzelfall begründen, werden durch die Bundesärztekammer nach Absatz 11 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b festgestellt. Der substituierende Arzt darf die Verschreibung nach Satz 1 im Rahmen einer persönlichen Konsultation an den Patienten aushändigen oder infolge einer telemedizinischen Konsultation an ihn übermitteln; die nach § 365 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vereinbarten Anforderungen an die technischen Verfahren zu Videosprechstunden sind einzuhalten. In einem Zeitraum von 30 Tagen hat mindestens eine persönliche Konsultation stattzufinden. Die Verschreibung ist nach dem Buchstaben „S“ zusätzlich mit dem Buchstaben „T“ zu kennzeichnen. Der substituierende Arzt kann patientenindividuelle Zeitpunkte festlegen, zu denen Teilmengen des verschriebenen Substitutionsmittels in der Apotheke an den Patienten oder an die Praxis des substituierenden Arztes abgegeben oder zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden sollen.

(9) Substitutionsmittel nach Absatz 6 Satz 1 dürfen nur von folgenden Personen dem Patienten zum unmittelbaren Verbrauch überlassen, ihm verabreicht oder bei ihm gemäß dem in der arzneimittelrechtlichen Zulassung vorgesehenen Verfahren angewendet werden:

1.
dem substituierenden Arzt in der Einrichtung, in der er ärztlich tätig ist,
2.
dem vom substituierenden Arzt in der Einrichtung nach Nummer 1 eingesetzten medizinischen Personal oder
3.
dem medizinischen, pharmazeutischen, pflegerischen oder in begründeten Fällen, in denen die Abgabe nicht anderweitig gewährleistet werden kann, auch anderem geeigneten Personal, das vom substituierenden Arzt eingewiesen wurde, in
a)
einer stationären Einrichtung der medizinischen Rehabilitation,
b)
einem Gesundheitsamt,
c)
einem Alten- oder Pflegeheim,
d)
Anstalten und Einrichtungen des Justizvollzugs,
e)
einem Hospiz oder
f)
einer anderen geeigneten Einrichtung, die zu diesem Zweck von der zuständigen Landesbehörde anerkannt sein muss,
sofern der substituierende Arzt nicht selber in der jeweiligen Einrichtung tätig ist und er mit der jeweiligen Einrichtung eine Vereinbarung getroffen hat.
Außerdem darf ein Substitutionsmittel nach Absatz 6 Satz 1 dem Patienten zum unmittelbaren Verbrauch überlassen, ihm verabreicht oder bei ihm gemäß dem in der arzneimittelrechtlichen Zulassung vorgesehenen Verfahren angewendet werden
1.
bei einem Hausbesuch
a)
vom substituierenden Arzt oder dem von ihm eingesetzten medizinischen Personal oder
b)
vom medizinischen oder pflegerischen Personal, das von einem ambulanten Pflegedienst oder von einer Einrichtung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung eingesetzt wird, sofern der substituierende Arzt für diesen Pflegedienst oder diese Einrichtung nicht selber tätig ist und er mit diesem Pflegedienst oder dieser Einrichtung eine Vereinbarung getroffen hat,
2.
in einer Apotheke von dem Apotheker oder von dem dort eingesetzten pharmazeutischen Personal, sofern der substituierende Arzt mit dem Apotheker eine Vereinbarung getroffen hat,
3.
in einem Krankenhaus von dem dort eingesetzten medizinischen oder pflegerischen Personal, sofern der substituierende Arzt für dieses Krankenhaus nicht selber tätig ist und er mit dem Krankenhaus eine Vereinbarung getroffen hat, oder
4.
in einer staatlich anerkannten Einrichtung der Suchtkrankenhilfe von dem dort eingesetzten und dafür ausgebildeten Personal, sofern der substituierende Arzt für diese Einrichtung nicht selber tätig ist und er mit der Einrichtung eine Vereinbarung getroffen hat.
Der substituierende Arzt hat sicherzustellen, dass das Personal nach den Sätzen 1 und 2 fachgerecht in das Überlassen des Substitutionsmittels zum unmittelbaren Verbrauch, in dessen Verabreichung oder dessen Anwendung gemäß dem in der arzneimittelrechtlichen Zulassung vorgesehenen Verfahren eingewiesen wird; eine invasive Verabreichung darf nur durch das in der arzneimittelrechtlichen Zulassung vorgesehene Personal erfolgen. Die Vereinbarung nach den Sätzen 1 und 2 hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen und muss bestimmen, wie das eingesetzte Personal einer Einrichtung nach den Sätzen 1 und 2 fachlich eingewiesen wird und muss daneben mindestens eine verantwortliche Person in der jeweiligen Einrichtung benennen sowie Regelungen über die Kontrollmöglichkeiten durch den substituierenden Arzt enthalten. Der substituierende Arzt darf die benötigten Substitutionsmittel in den in den Sätzen 1 und 2 genannten Einrichtungen unter seiner Verantwortung lagern. Die Einwilligung des über die jeweiligen Räumlichkeiten Verfügungsberechtigten bleibt unberührt.

(10) Der substituierende Arzt hat die Erfüllung seiner Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 9 sowie nach § 5a Absatz 1 bis 4 und § 5b Absatz 2 und 4 gemäß den von der Bundesärztekammer nach Absatz 11 Satz 3 bestimmten Anforderungen zu dokumentieren. Die Dokumentation ist auf Verlangen der zuständigen Landesbehörde zur Einsicht und Auswertung vorzulegen oder einzusenden.

(11) Die Bundesärztekammer stellt den allgemein anerkannten Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft für die Substitution in einer Richtlinie fest, insbesondere für

1.
die Ziele der Substitution nach Absatz 2,
2.
die allgemeinen Voraussetzungen für die Einleitung und Fortführung einer Substitution nach Absatz 1 Satz 1,
3.
die Erstellung eines Therapiekonzeptes nach Absatz 1 Satz 2, insbesondere
a)
die Auswahl des Substitutionsmittels nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 6,
b)
die Voraussetzungen für das Verschreiben des Substitutionsmittels zur eigenverantwortlichen Einnahme nach den Absatz 8,
c)
die Entscheidung über die Erforderlichkeit einer Einbeziehung psychosozialer Betreuungsmaßnahmen sowie
d)
die Bewertung und Kontrolle des Therapieverlaufs.
Daneben kann die Bundesärztekammer nach dem allgemein anerkannten Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft weitere als die in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten wesentliche Ziele der Substitution in dieser Richtlinie feststellen. Sie bestimmt auch die Anforderungen an die Dokumentation der Substitution nach Absatz 10 Satz 1 in dieser Richtlinie. Die Einhaltung des allgemein anerkannten Standes der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft wird vermutet, wenn und soweit die Feststellungen nach den Sätzen 1 und 2 beachtet worden sind.

(12) Vor der Entscheidung der Bundesärztekammer über die Richtlinie nach Absatz 11 Satz 1 bis 3 ist dem Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 91 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem allgemein anerkannten Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft für die Substitution zu geben. Die Stellungnahme ist von der Bundesärztekammer in ihre Entscheidung über die Richtlinie nach Absatz 11 Satz 1 bis 3 einzubeziehen.

(13) Die Bundesärztekammer hat dem Bundesministerium für Gesundheit die Richtlinie nach Absatz 11 Satz 1 bis 3 zur Genehmigung vorzulegen. Änderungen der vom Bundesministerium für Gesundheit genehmigten Richtlinie sind dem Bundesministerium für Gesundheit von der Bundesärztekammer ebenfalls zur Genehmigung vorzulegen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann von der Bundesärztekammer im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zusätzliche Informationen und ergänzende Stellungnahmen anfordern. Das Bundesministerium für Gesundheit macht die genehmigte Richtlinie und genehmigte Änderungen der Richtlinie im Bundesanzeiger bekannt.

(14) Die Absätze 3 bis 10 sind entsprechend anzuwenden, wenn das Substitutionsmittel aus dem Bestand des Praxis- oder Stationsbedarfs zum unmittelbaren Verbrauch überlassen oder nach Absatz 7 Satz 2 ausgehändigt wird.

(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Das Gericht kann den Vollzug der angefochtenen Maßnahme aussetzen, wenn die Gefahr besteht, daß die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird und ein höher zu bewertendes Interesse an dem sofortigen Vollzug nicht entgegensteht. Das Gericht kann auch eine einstweilige Anordnung erlassen; § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidungen sind nicht anfechtbar; sie können vom Gericht jederzeit geändert oder aufgehoben werden.

(3) Der Antrag auf eine Entscheidung nach Absatz 2 ist schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung zulässig.

(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(1) Die Rechtsbeschwerde muß bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen eines Monats nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung eingelegt werden. In dieser Frist ist außerdem die Erklärung abzugeben, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Aufhebung beantragt wird. Die Anträge sind zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob die Entscheidung wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(3) Der Antragsteller als Beschwerdeführer kann dies nur in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle tun.

(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Das Gericht kann den Vollzug der angefochtenen Maßnahme aussetzen, wenn die Gefahr besteht, daß die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird und ein höher zu bewertendes Interesse an dem sofortigen Vollzug nicht entgegensteht. Das Gericht kann auch eine einstweilige Anordnung erlassen; § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidungen sind nicht anfechtbar; sie können vom Gericht jederzeit geändert oder aufgehoben werden.

(3) Der Antrag auf eine Entscheidung nach Absatz 2 ist schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung zulässig.

(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Das Gericht kann den Vollzug der angefochtenen Maßnahme aussetzen, wenn die Gefahr besteht, daß die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird und ein höher zu bewertendes Interesse an dem sofortigen Vollzug nicht entgegensteht. Das Gericht kann auch eine einstweilige Anordnung erlassen; § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidungen sind nicht anfechtbar; sie können vom Gericht jederzeit geändert oder aufgehoben werden.

(3) Der Antrag auf eine Entscheidung nach Absatz 2 ist schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung zulässig.

(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.

(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.

(1) Substitution im Sinne dieser Verordnung ist die Anwendung eines Substitutionsmittels. Substitutionsmittel im Sinne dieser Verordnung sind ärztlich verschriebene Betäubungsmittel, die bei einem opioidabhängigen Patienten im Rahmen eines Therapiekonzeptes zur medizinischen Behandlung einer Abhängigkeit, die durch den Missbrauch von erlaubt erworbenen oder durch den Missbrauch von unerlaubt erworbenen oder erlangten Opioiden begründet ist, angewendet werden.

(2) Im Rahmen der ärztlichen Therapie soll eine Opioidabstinenz des Patienten angestrebt werden. Wesentliche Ziele der Substitution sind dabei insbesondere

1.
die Sicherstellung des Überlebens,
2.
die Besserung und Stabilisierung des Gesundheitszustandes,
3.
die Abstinenz von unerlaubt erworbenen oder erlangten Opioiden,
4.
die Unterstützung der Behandlung von Begleiterkrankungen oder
5.
die Verringerung der durch die Opioidabhängigkeit bedingten Risiken während einer Schwangerschaft sowie während und nach der Geburt.

(3) Ein Arzt darf einem Patienten Substitutionsmittel unter den Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 des Betäubungsmittelgesetzes verschreiben, wenn er die Mindestanforderungen an eine suchtmedizinische Qualifikation erfüllt, die von den Ärztekammern nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft festgelegt werden (suchtmedizinisch qualifizierter Arzt). Zudem muss er die Meldeverpflichtungen nach § 5b Absatz 2 erfüllen.

(4) Erfüllt der Arzt nicht die Mindestanforderungen an eine suchtmedizinische Qualifikation nach Absatz 3 Satz 1 (suchtmedizinisch nicht qualifizierter Arzt), muss er zusätzlich zu der Voraussetzung nach Absatz 3 Satz 2

1.
sich zu Beginn der Behandlung mit einem suchtmedizinisch qualifizierten Arzt abstimmen sowie
2.
sicherstellen, dass sich sein Patient zu Beginn der Behandlung und mindestens einmal in jedem Quartal dem suchtmedizinisch qualifizierten Arzt nach Nummer 1 im Rahmen einer Konsiliarbehandlung vorstellt.
Ein suchtmedizinisch nicht qualifizierter Arzt darf gleichzeitig höchstens zehn Patienten mit Substitutionsmitteln behandeln. Er darf keine Behandlung nach § 5a durchführen.

(5) Im Vertretungsfall soll der substituierende Arzt von einem suchtmedizinisch qualifizierten Arzt vertreten werden. Gelingt es dem substituierenden Arzt nicht, einen Vertreter nach Satz 1 zu bestellen, so kann er von einem suchtmedizinisch nicht qualifizierten Arzt vertreten werden. In diesem Fall darf die Vertretung einen zusammenhängenden Zeitraum von bis zu vier Wochen und höchstens insgesamt zwölf Wochen im Jahr umfassen. Der Vertreter hat sich mit dem zu vertretenden Arzt grundsätzlich vor Beginn des Vertretungsfalles abzustimmen. Notfallentscheidungen bleiben in allen Vertretungsfällen unberührt. Der Vertreter fügt den Schriftwechsel sowie die sonstigen Aufzeichnungen zwischen den an der Vertretung beteiligten Ärzten der Dokumentation nach Absatz 11 bei. Der Vertreter nach Satz 2 darf im Rahmen seiner Vertretung keine Behandlung nach § 5a durchführen.

(6) Als Substitutionsmittel im Sinne von Absatz 1 darf der substituierende Arzt nur Folgendes verschreiben:

1.
ein zur Substitution zugelassenes Arzneimittel, das nicht den Stoff Diamorphin enthält,
2.
eine Zubereitung von Levomethadon, von Methadon oder von Buprenorphin oder
3.
in begründeten Ausnahmefällen eine Zubereitung von Codein oder Dihydrocodein.
Die in Satz 1 genannten Substitutionsmittel dürfen nicht zur intravenösen Anwendung bestimmt sein. Die Verschreibung eines in Satz 1 genannten Substitutionsmittels ist mit dem Buchstaben „S“ zu kennzeichnen. Für die zur Substitution zugelassenen Arzneimittel mit dem Stoff Diamorphin gilt § 5a.

(7) Dem Patienten oder bei dem Patienten ist das vom Arzt verschriebene Substitutionsmittel von den in Absatz 9 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen oder dem dort bezeichneten Personal in den in Absatz 9 Satz 1 und 2 genannten Einrichtungen zum unmittelbaren Verbrauch zu überlassen, zu verabreichen oder gemäß dem in der arzneimittelrechtlichen Zulassung vorgesehenen Verfahren anzuwenden. Im Fall des Verschreibens von Codein oder Dihydrocodein kann dem Patienten nach der Überlassung jeweils einer Dosis zum unmittelbaren Verbrauch die für einen Tag zusätzlich benötigte Menge des Substitutionsmittels in abgeteilten Einzeldosen ausgehändigt und ihm die eigenverantwortliche Einnahme gestattet werden, sofern dem Arzt keine Anhaltspunkte für eine nicht bestimmungsgemäße Einnahme des Substitutionsmittels vorliegen.

(8) Abweichend von Absatz 7 Satz 1 darf der substituierende Arzt dem Patienten Substitutionsmittel zur eigenverantwortlichen Einnahme gemäß den Feststellungen der Bundesärztekammer nach Absatz 11 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b verschreiben,

1.
sobald und solange er zu dem Ergebnis kommt, dass eine Überlassung des Substitutionsmittels zum unmittelbaren Verbrauch nach Absatz 7 nicht mehr erforderlich ist, oder
2.
ausnahmsweise, wenn
a)
die Kontinuität der Substitutionsbehandlung des Patienten nicht anderweitig gewährleistet werden kann,
b)
der Verlauf der Behandlung dies zulässt,
c)
Risiken der Selbst- oder Fremdgefährdung soweit wie möglich ausgeschlossen sind und
d)
die Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs nicht beeinträchtigt werden.
Der substituierende Arzt darf dem Patienten Substitutionsmittel in der für bis zu sieben aufeinanderfolgende Tage benötigten Menge nach Satz 1 verschreiben. Im Fall von Satz 1 Nummer 1 darf er dem Patienten in begründeten Einzelfällen Substitutionsmittel in der für bis zu 30 aufeinanderfolgende Tage benötigten Menge nach Satz 1 verschreiben. Ein begründeter Einzelfall im Sinne des Satzes 3 kann nur durch einen medizinischen oder einen anderen Sachverhalt begründet sein. Ein durch einen anderen Sachverhalt begründeter Einzelfall liegt vor, wenn der Patient aus wichtigen Gründen, die seine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben oder seine Erwerbstätigkeit betreffen, darauf angewiesen ist, eine Verschreibung des Substitutionsmittels zur eigenverantwortlichen Einnahme für bis zu 30 Tage zu erhalten. Der Patient hat dem Substitutionsarzt diese Sachverhalte glaubhaft zu machen. Medizinische Sachverhalte, die einen Einzelfall begründen, werden durch die Bundesärztekammer nach Absatz 11 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b festgestellt. Der substituierende Arzt darf die Verschreibung nach Satz 1 im Rahmen einer persönlichen Konsultation an den Patienten aushändigen oder infolge einer telemedizinischen Konsultation an ihn übermitteln; die nach § 365 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vereinbarten Anforderungen an die technischen Verfahren zu Videosprechstunden sind einzuhalten. In einem Zeitraum von 30 Tagen hat mindestens eine persönliche Konsultation stattzufinden. Die Verschreibung ist nach dem Buchstaben „S“ zusätzlich mit dem Buchstaben „T“ zu kennzeichnen. Der substituierende Arzt kann patientenindividuelle Zeitpunkte festlegen, zu denen Teilmengen des verschriebenen Substitutionsmittels in der Apotheke an den Patienten oder an die Praxis des substituierenden Arztes abgegeben oder zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden sollen.

(9) Substitutionsmittel nach Absatz 6 Satz 1 dürfen nur von folgenden Personen dem Patienten zum unmittelbaren Verbrauch überlassen, ihm verabreicht oder bei ihm gemäß dem in der arzneimittelrechtlichen Zulassung vorgesehenen Verfahren angewendet werden:

1.
dem substituierenden Arzt in der Einrichtung, in der er ärztlich tätig ist,
2.
dem vom substituierenden Arzt in der Einrichtung nach Nummer 1 eingesetzten medizinischen Personal oder
3.
dem medizinischen, pharmazeutischen, pflegerischen oder in begründeten Fällen, in denen die Abgabe nicht anderweitig gewährleistet werden kann, auch anderem geeigneten Personal, das vom substituierenden Arzt eingewiesen wurde, in
a)
einer stationären Einrichtung der medizinischen Rehabilitation,
b)
einem Gesundheitsamt,
c)
einem Alten- oder Pflegeheim,
d)
Anstalten und Einrichtungen des Justizvollzugs,
e)
einem Hospiz oder
f)
einer anderen geeigneten Einrichtung, die zu diesem Zweck von der zuständigen Landesbehörde anerkannt sein muss,
sofern der substituierende Arzt nicht selber in der jeweiligen Einrichtung tätig ist und er mit der jeweiligen Einrichtung eine Vereinbarung getroffen hat.
Außerdem darf ein Substitutionsmittel nach Absatz 6 Satz 1 dem Patienten zum unmittelbaren Verbrauch überlassen, ihm verabreicht oder bei ihm gemäß dem in der arzneimittelrechtlichen Zulassung vorgesehenen Verfahren angewendet werden
1.
bei einem Hausbesuch
a)
vom substituierenden Arzt oder dem von ihm eingesetzten medizinischen Personal oder
b)
vom medizinischen oder pflegerischen Personal, das von einem ambulanten Pflegedienst oder von einer Einrichtung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung eingesetzt wird, sofern der substituierende Arzt für diesen Pflegedienst oder diese Einrichtung nicht selber tätig ist und er mit diesem Pflegedienst oder dieser Einrichtung eine Vereinbarung getroffen hat,
2.
in einer Apotheke von dem Apotheker oder von dem dort eingesetzten pharmazeutischen Personal, sofern der substituierende Arzt mit dem Apotheker eine Vereinbarung getroffen hat,
3.
in einem Krankenhaus von dem dort eingesetzten medizinischen oder pflegerischen Personal, sofern der substituierende Arzt für dieses Krankenhaus nicht selber tätig ist und er mit dem Krankenhaus eine Vereinbarung getroffen hat, oder
4.
in einer staatlich anerkannten Einrichtung der Suchtkrankenhilfe von dem dort eingesetzten und dafür ausgebildeten Personal, sofern der substituierende Arzt für diese Einrichtung nicht selber tätig ist und er mit der Einrichtung eine Vereinbarung getroffen hat.
Der substituierende Arzt hat sicherzustellen, dass das Personal nach den Sätzen 1 und 2 fachgerecht in das Überlassen des Substitutionsmittels zum unmittelbaren Verbrauch, in dessen Verabreichung oder dessen Anwendung gemäß dem in der arzneimittelrechtlichen Zulassung vorgesehenen Verfahren eingewiesen wird; eine invasive Verabreichung darf nur durch das in der arzneimittelrechtlichen Zulassung vorgesehene Personal erfolgen. Die Vereinbarung nach den Sätzen 1 und 2 hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen und muss bestimmen, wie das eingesetzte Personal einer Einrichtung nach den Sätzen 1 und 2 fachlich eingewiesen wird und muss daneben mindestens eine verantwortliche Person in der jeweiligen Einrichtung benennen sowie Regelungen über die Kontrollmöglichkeiten durch den substituierenden Arzt enthalten. Der substituierende Arzt darf die benötigten Substitutionsmittel in den in den Sätzen 1 und 2 genannten Einrichtungen unter seiner Verantwortung lagern. Die Einwilligung des über die jeweiligen Räumlichkeiten Verfügungsberechtigten bleibt unberührt.

(10) Der substituierende Arzt hat die Erfüllung seiner Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 9 sowie nach § 5a Absatz 1 bis 4 und § 5b Absatz 2 und 4 gemäß den von der Bundesärztekammer nach Absatz 11 Satz 3 bestimmten Anforderungen zu dokumentieren. Die Dokumentation ist auf Verlangen der zuständigen Landesbehörde zur Einsicht und Auswertung vorzulegen oder einzusenden.

(11) Die Bundesärztekammer stellt den allgemein anerkannten Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft für die Substitution in einer Richtlinie fest, insbesondere für

1.
die Ziele der Substitution nach Absatz 2,
2.
die allgemeinen Voraussetzungen für die Einleitung und Fortführung einer Substitution nach Absatz 1 Satz 1,
3.
die Erstellung eines Therapiekonzeptes nach Absatz 1 Satz 2, insbesondere
a)
die Auswahl des Substitutionsmittels nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 6,
b)
die Voraussetzungen für das Verschreiben des Substitutionsmittels zur eigenverantwortlichen Einnahme nach den Absatz 8,
c)
die Entscheidung über die Erforderlichkeit einer Einbeziehung psychosozialer Betreuungsmaßnahmen sowie
d)
die Bewertung und Kontrolle des Therapieverlaufs.
Daneben kann die Bundesärztekammer nach dem allgemein anerkannten Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft weitere als die in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten wesentliche Ziele der Substitution in dieser Richtlinie feststellen. Sie bestimmt auch die Anforderungen an die Dokumentation der Substitution nach Absatz 10 Satz 1 in dieser Richtlinie. Die Einhaltung des allgemein anerkannten Standes der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft wird vermutet, wenn und soweit die Feststellungen nach den Sätzen 1 und 2 beachtet worden sind.

(12) Vor der Entscheidung der Bundesärztekammer über die Richtlinie nach Absatz 11 Satz 1 bis 3 ist dem Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 91 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem allgemein anerkannten Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft für die Substitution zu geben. Die Stellungnahme ist von der Bundesärztekammer in ihre Entscheidung über die Richtlinie nach Absatz 11 Satz 1 bis 3 einzubeziehen.

(13) Die Bundesärztekammer hat dem Bundesministerium für Gesundheit die Richtlinie nach Absatz 11 Satz 1 bis 3 zur Genehmigung vorzulegen. Änderungen der vom Bundesministerium für Gesundheit genehmigten Richtlinie sind dem Bundesministerium für Gesundheit von der Bundesärztekammer ebenfalls zur Genehmigung vorzulegen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann von der Bundesärztekammer im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zusätzliche Informationen und ergänzende Stellungnahmen anfordern. Das Bundesministerium für Gesundheit macht die genehmigte Richtlinie und genehmigte Änderungen der Richtlinie im Bundesanzeiger bekannt.

(14) Die Absätze 3 bis 10 sind entsprechend anzuwenden, wenn das Substitutionsmittel aus dem Bestand des Praxis- oder Stationsbedarfs zum unmittelbaren Verbrauch überlassen oder nach Absatz 7 Satz 2 ausgehändigt wird.

(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.

(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.

(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.

(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.

(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.

Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist § 52 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme der Vollzugsbehörde oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt § 52 Absatz 1 und 2 entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.