Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 16. Nov. 2018 - Vf. 23-VI-16

bei uns veröffentlicht am16.11.2018
vorgehend
Oberlandesgericht München, 2 Ws 276/16, 07.04.2017

Gericht

Bayerischer Verfassungsgerichtshof

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführerin wird eine Gebühr von 1.000 € auferlegt.

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen

- die Verfügung der Staatsanwaltschaft München I vom 15. Oktober 2015 Az. 123 Js 154800/15,

- den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft München vom 20. November 2015 Az. 34 Zs 3412/15,

- den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 9. Februar 2016 Az. 2 Ws 1348/15 KL bis 2 Ws 1357/15 KL und

- den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 7. April 2017 Az. 2 Ws 276/16.

1. Die Verfassungsbeschwerde steht im Zusammenhang mit einem beendeten Mietverhältnis der Beschwerdeführerin.

Mit Schreiben vom 17. Mai 2015 erstattete die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft München I Strafanzeige gegen mehrere Personen, welche behauptete Straftaten im Zusammenhang mit der Anmietung ihrer Wohnung, dem nachbarschaftlichen Verhältnis während der Mietzeit sowie Rechtsstreitigkeiten mit dem Vermieter A. betraf. Gegen diesen machte die Beschwerdeführerin geltend, er habe ihr erhebliche und wertmindernde Mängel der Wohnung und des Gebäudes verschwiegen. Ferner warf sie ihm vor, dass er nichts gegen den Lärm im Haus unternommen und sich damit der Körperverletzung schuldig gemacht habe. Neben weiteren strafrechtlichen Vorwürfen behauptete die Beschwerdeführerin ferner, der Vermieter habe in den Mietrechtsstreitigkeiten falsche Angaben gemacht. Gegen den Vormieter S. machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, er habe den Vermieter bei seinem möglichen Mietwucher unterstützt und von ihr einen überhöhten Betrag für abgelöste Gegenstände verlangt. Gegen zwei Mitbewohner, das Ehepaar Q., erhob die Beschwerdeführerin insbesondere den Vorwurf, sie hätten eine Putzfrau schwarz beschäftigt und mit dem Vermieter zusammengewirkt, um die Beschwerdeführerin zum Auszug zu bewegen. Die Mitbewohnerin C. Q. habe überdies in einem Mietprozess falsch ausgesagt. Gegen die Sachverständige S., die in beim Amtsgericht München geführten Mietprozessen tätig war, brachte die Beschwerdeführerin vor, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Gutachterin an der Verhinderung der Begutachtung des Mietobjekts mitgewirkt habe, um ein günstiges Urteil für den Vermieter zu bewirken. Den beiden Prozessbevollmächtigten des Vermieters warf die Beschwerdeführerin vor, falsche Angaben zur Herbeiführung eines positiven Prozessausgangs für den Vermieter gemacht zu haben. Des Weiteren behauptete die Beschwerdeführerin, die im Verfahren Az. 425 C 1491/13 entscheidende Richterin habe im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe der Gegenseite persönliche Daten übermittelt.

2. Die Staatsanwaltschaft zog die Akten der beiden Mietrechtsstreitigkeiten (Az. 425 C 1491/13 und 423 C 29094/13, jeweils Amtsgericht München) bei. Mit der angegriffenen Verfügung vom 15. Oktober 2015 gab sie der Strafanzeige gemäß § 152 Abs. 2 StPO keine Folge. Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat lägen bei keiner der angezeigten Personen vor.

Bei der Zusicherung der Wohnung als „ruhig“ handle es sich um keine Tatsache im Sinn des § 263 Abs. 1 StGB, sondern um eine subjektive Bewertung des Vermieters. Daran ändere auch das Urteil in der Mietstreitigkeit vor dem Amtsgericht München im Verfahren Az. 425 C 1491/13 nichts, welches zu dem Ergebnis komme, dass die Wohnung aufgrund des Lärms in den Nachbarwohnungen mängelbehaftet sei. Die vom Gericht zuerkannte Mietminderung in Höhe von 5% ergebe keine Anhaltspunkte für den Straftatbestand des Wuchers. Soweit die Beschwerdeführerin den Vermieter wegen Körperverletzung angezeigt habe, fehle es an dem Nachweis der Kausalität zwischen dessen Untätigkeit gegen den Lärm und den geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Auch der Prozessvortrag des Vermieters und seiner Rechtsanwälte enthalte in Bezug auf die bestrittenen Mietmängel keine Tatsachen, welche den Vorwurf des (versuchten) Prozessbetrugs begründen könnten.

Einen Betrug zulasten der Beschwerdeführerin wegen des Kaufpreises der vom Vormieter überlassenen Gegenstände verneinte die Staatsanwaltschaft, weil ein Vermögensnachteil nicht ersichtlich sei. Eine uneidliche Falschaussage der Nachbarin C. Q. in einem Mietrechtsstreit der Beschwerdeführerin sei nicht zu belegen, weil eine vorsätzliche unrichtige Aussage nicht nachgewiesen sei. Die Vorwürfe gegen die Prozessbevollmächtigten des Vermieters sowie gegen die Sachverständige in einem Mietrechtsstreit beruhten auf reinen Vermutungen. Die Überprüfung der Akte im Verfahren Az. 425 C 1491/13 habe keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Richterin unbefugt persönliche Daten der Beschwerdeführerin an die Gegenseite herausgegeben habe.

3. Gegen die staatsanwaltschaftliche Verfügung legte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. November 2015 Beschwerde ein. Der Generalstaatsanwalt in München gab mit dem ebenfalls angegriffenen Bescheid vom 20. November 2015 der Beschwerde keine Folge. Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, der Strafanzeige gemäß § 152 Abs. 2 StPO keine Folge zu geben, entspreche der Sachund Rechtslage. Es ergäben sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Straftaten der Beteiligten. Ergänzende Ermittlungen der Staatsanwaltschaft seien nicht geboten.

4. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 21. Dezember 2015 beantragte die Beschwerdeführerin beim Oberlandesgericht München, die Erhebung der öffentlichen Klage gegen die Beschuldigten wegen sämtlicher in Betracht kommender Delikte anzuordnen. In ihren Antrag auf gerichtliche Entscheidung nahm die Beschwerdeführerin zwei weitere Mitbewohner auf, die in ihren Schreiben an die Staatsanwaltschaft zwar erwähnt waren, gegen die aber nicht ausdrücklich Anzeige erstattet worden war.

Das Oberlandesgericht München verwarf mit dem ebenfalls angegriffenen Beschluss vom 9. Februar 2016 den Antrag der Beschwerdeführerin auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der Antrag den Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht entspreche, weil die maßgeblichen Tatsachen und erforderlichen Beweismittel für die Erhebung der öffentlichen Klage nicht angegeben worden seien.

5. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18. März 2016 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluss Gegenvorstellung, weil das Gericht die Voraussetzungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO zu eng gefasst und sich nicht mit ihren Argumenten auseinandergesetzt habe. Das Oberlandesgericht München wies die Gegenvorstellung mit dem ebenfalls angegriffenen Beschluss vom 7. April 2017 zurück. Es habe den Sachvortrag der Beschwerdeführerin zur Kenntnis genommen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung enthalte keine aus sich heraus verständliche, konkrete und substanziierte Sachdarstellung, welche es dem Gericht ermögliche, das mit dem Antrag verfolgte Begehren ohne Beiziehung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten und anderer Schriftstücke zu prüfen.

II.

1. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde vom 21. April 2016 rügt die Beschwerdeführerin mehrere Verfassungsverstöße.

Das Willkürverbot gemäß Art. 118 Abs. 1 BV sei verletzt. Keine der Entscheidungen setze sich mit dem Fall der Beschwerdeführerin konkret auseinander. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts habe sie dem Substanziierungs- und Darlegungsgebot des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO Genüge getan. Das Gericht verkenne, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag vom 21. Dezember 2015 die Anordnung weiterer Ermittlungen begehrt habe. Sie sei lediglich gehalten, insoweit Tatsachen darzulegen und Beweise anzubieten, um das Gericht zu überzeugen, dass ein Anfangsverdacht i. S. d. § 152 Abs. 2 StPO bestehe. Andernfalls hätte sie vor Antragstellung die Ermittlungen selbst durchführen müssen. Dies sehe das Gesetz nicht vor und sei ihr auch nicht zuzumuten. Es handle sich nicht um Privatklageverfahren. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen des Antrags auf gerichtliche Entscheidung eine ausreichende Sachdarstellung geliefert, wobei zu berücksichtigen sei, dass nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts die Anforderungen an die Sachverhaltsdarstellung nicht überdehnt werden dürften. Im Folgenden begründet die Beschwerdeführerin im Einzelnen, dass sie zum Sachverhalt ausreichend vorgetragen habe.

Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, dass die angegriffenen Entscheidungen sie in ihrem Recht auf ein faires Verfahren gemäß „Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG bzw. in ihrem Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG bzw. dem hieraus abgeleiteten Recht auf rechtsstaatlichfaire Ausgestaltung des Gerichtsverfahrens“ verletzten. Dies betreffe die Anzeige gegen die Richterin des Zivilverfahrens vor dem Amtsgericht München, gegen die nicht wegen unbefugter Datenweitergabe ermittelt worden sei, obwohl hinreichend schlüssig für einen Anfangsverdacht vorgetragen worden sei.

Weiter rügt die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen die „Waffengleichheit“ als Ausprägung des Gleichheitssatzes nach Art. 118 Abs. 1 BV, weil das Oberlandesgericht keine Ermittlungen angeordnet habe. Verletzt sei auch ihr Grundrecht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 91 Abs. 1 BV in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, weil das Gericht ihren Sachvortrag unberücksichtigt gelassen habe. Ihr Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz werde verletzt, weil das Oberlandesgericht den Erfolg ihres Antrags auf gerichtliche Entscheidung von unzumutbaren Voraussetzungen abhängig gemacht habe.

Ohne dass dies im Einzelnen ausgeführt würde, richtet sich die Verfassungsbeschwerde ausweislich ihres Betreffs „mittelbar“ auch „gegen §§ 203 Abs. 2 Nr. 1, 263, 253, 240, 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4, 229, 266 a, 291 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4, 291 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2, 153 StGB; § 1 ff. SchwarzArbG, 138 BGB, § 5 WiStG, §§ 152 Abs. 2, 172 Abs. 2 und 3, 203 StPO“.

Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2017 erweiterte die Beschwerdeführerin ihre Verfassungsbeschwerde auf den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 7. April 2017 über die Gegenvorstellung. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen die gleichen Argumente an, wie sie auch der Verfassungsbeschwerde vom 21. April 2016 zugrunde liegen.

2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde teilweise für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.

III.

Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig.

1. Das gilt zunächst, soweit sie, ihrem Betreff entsprechend, auch gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs, des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung, des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts und der Strafprozessordnung gerichtet ist. Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde nach Art. 120 BV können nur Handlungen oder Unterlassungen von Behörden oder Gerichten sein (vgl. Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG). Zudem erstreckt sich die Kompetenz des Verfassungsgerichtshofs nicht auf eine Kontrolle bundesrechtlicher Normen. Der Verfassungsgerichtshof kann daher nicht prüfen, ob das Bundesrecht defizitär ist oder ob es in einer bestimmten Weise verfassungskonform auszulegen ist (VerfGH vom 26.6.2013 VerfGHE 66, 94/99 f.).

2. Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde auch, soweit sie sich gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 7. April 2017 richtet. Die Entscheidung über die Gegenvorstellung der Beschwerdeführerin schafft keine eigenständige Beschwer (vgl. ständige Rechtsprechung zu den Entscheidungen über Gehörsrügen: VerfGH vom 2.10.2013 VerfGHE 66, 179/186; vom 2.5.2018 - Vf. 58-VI-17 -juris Rn. 19; zu einer Entscheidung über eine Gegenvorstellung: VerfGH vom 7.10.2014 - Vf. 110-VI-13 - juris Rn. 11).

3. Unzulässig ist ferner die Rüge einer Verletzung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV). Das Rechtsstaatsprinzip verbürgt keine subjektiven verfassungsmäßigen Rechte, sondern beinhaltet objektives Verfassungsrecht. Eine Verfassungsbeschwerde kann deshalb hierauf nicht gestützt werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 6.2.2004 VerfGHE 57, 7/10; vom 25.11.2014 BayVBl 2015, 321 Rn. 19; vom 13.3.2018 - Vf. 31 -VI-16 - juris Rn. 34).

4. Auch auf die Rüge einer Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) kann die Verfassungsbeschwerde hier nicht zulässigerweise gestützt werden.

a) Mit Blick auf die angegriffenen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft und des Generalstaatsanwalts ergibt sich das bereits daraus, dass Art. 91 Abs. 1 BV die Gewährung rechtlichen Gehörs nur vor Gerichten grundrechtlich verbürgt (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 7.5.2012 - Vf. 103-VI-11 - juris Rn. 19 m. w. N.; vom 25.8.2015 BayVBl 2016, 15 Rn. 22).

b) Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, durch den angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts vom 9. Februar 2016 in ihrem Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt zu sein, fehlt es an der gemäß Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG erforderlichen Erschöpfung des Rechtswegs. Macht ein Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde geltend, das zuletzt angerufene Fachgericht habe sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt, so gehört zum Rechtsweg auch die Anhörungsrüge nach § 33 a StPO (VerfGH vom 28.2.2011 BayVBl 2011, 530; BayVBl 2016, 15 Rn. 23). Eine solche hat die Beschwerdeführerin nicht erhoben.

Die Beschwerdeführerin kann sich nicht darauf berufen, die Gehörsrüge wäre offensichtlich aussichtslos bzw. sinnlos gewesen, weil an der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts München kein Rechtsmittel etwas geändert hätte, schon gar nicht eines, welches an das Gericht selbst zu richten gewesen wäre. Sie übersieht insoweit, dass die Gehörsrüge nach § 33 a StPO geschaffen worden ist, um etwaige Verstöße gegen das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, auszuräumen. Die Gehörsrüge hat Appellfunktion an das Gericht, zur Vermeidung einer Verfassungsbeschwerde die eigene Auffassung in Bezug auf die Gewährung rechtlichen Gehörs zu überprüfen, und dient dem Zweck, die Verfassungsgerichte zu entlasten, indem Verletzungen des rechtlichen Gehörs durch die Fachgerichtsbarkeit behoben werden können (vgl. dazu z. B. VerfGH vom 12.7.2016 - Vf. 49-VI-15 -juris Rn. 17).

Das Unterlassen einer Gehörsrüge wird nicht dadurch ersetzt, dass die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 18. März 2016 Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 9. Februar 2016 erhoben hat. Die erhobene „Gegenvorstellung“ im vorliegenden Fall ist auch nicht als Gehörsrüge nach § 33 a StPO auszulegen. In der Verfassungsbeschwerde führt die Beschwerdeführerin vielmehr aus, dass eine Gehörsrüge nicht erforderlich gewesen sei. In ihrem formlosen Rechtsbehelf rügt sie im Wesentlichen die unzutreffende Rechtsanwendung des Gerichts. Die Beschwerdeführerin dringt auch nicht mit ihrem Vorbringen durch, das Oberlandesgericht hätte ihr eine Rechtsbehelfsbelehrung:in Bezug auf die Gehörsrüge nach § 33 a StPO erteilen müssen. Nach § 35 a Satz 1 StPO ist eine Rechtsmittelbelehrungnur bei Entscheidungen erforderlich, die durch befristetes Rechtsmittel angefochten werden können. Die Gehörsrüge nach § 33 a StPO ist nicht befristet (vgl. Graalmann-Scheerer in Löwe/Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2016, § 33 a Rn. 19; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl. 2018, § 33 a Rn. 7) und zudem ein außerordentlicher Rechtsbehelf (vgl. zu § 356 a StPO: BGH vom 9.8.2016 NStZ-RR 2016, 318/319; zu § 152 a VwGO: BVerwG vom 22.3.2016 - 9 A 7/16 - juris Rn. 3; zu § 321 a ZPO: Greger in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 232 Rn. 2).

c) Es spricht viel dafür, dass die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Rüge der Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör wegen des Grundsatzes der Subsidiarität darüber hinaus zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde insgesamt, also auch wegen sonstiger Grundrechtsrügen führt (vgl. dazu z. B. VerfGH vom 9.4.2018 - Vf. 29-VI-17 - juris Rn. 24 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Der Verfassungsgerichtshof hat das bisher offengelassen (VerfGH vom 9.4.2018 - Vf. 29-VI-17 - juris, allerdings unter Hinweis darauf, dass es naheliege, dass der Verfassungsgerichtshof sich künftig der dargestellten Ansicht anschließen werde). Die Frage bedarf hier keiner Entscheidung, da die Verfassungsbeschwerde auch im Übrigen unzulässig (siehe dazu bereits oben) bzw. unbegründet (siehe nachfolgend IV.) ist.

5. Ob sich das Recht auf ein faires Verfahren, wie es in Art. 6 EMRK positivrechtlich normiert ist und wie es das Bundesverfassungsgericht aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip herleitet (BVerfG vom 26.5.1981 BVerfGE 57, 250/274 f.), als ein verfassungsbeschwerdefähiger Grundrechtsanspruch auch aus Art. 101 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV ergibt, hat der Verfassungsgerichtshof bisher ebenfalls offengelassen (vgl. VerfGH vom 25.6.2010 VerfGHE 63, 83/105; vom 29.1.2014 BayVBl 2014, 448 Rn. 44; vom 24.10.2017 - Vf. 9-VI-17 - juris Rn. 32). Die Frage ist hier nicht zu klären, da im vorliegenden Fall die Rüge einer Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren im Kern dieselben Aspekte betrifft, aus denen eine Verletzung des Willkürverbots hergeleitet wird (siehe nachfolgend IV.).

IV.

Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie unbegründet.

1. Maßgeblicher Prüfungsgegenstand für die Rüge des Verstoßes gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV) ist der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 9. Februar 2016. Wendet sich die Beschwerdeführerin, wie hier, gegen das inhaltliche Ergebnis des Ausgangsverfahrens, ist diejenige im Instanzenzug letzte Entscheidung maßgeblich, die eine umfassende materielle Prüfung vornimmt und damit die vom Beschwerdeführer beanstandete Beschwer enthält (VerfGH vom 9.2.2015 VerfGHE 68, 1 Rn. 55; vom 19.2.2015 VerfGHE 68, 32 Rn. 15, jeweils m. w. N.; vom 12.7.2016 - Vf. 49-VI-15 - juris Rn. 22). Das Oberlandesgericht München konnte die angegriffene Anwendung insbesondere des § 152 Abs. 2 StPO durch den Generalstaatsanwalt in München und die Staatsanwaltschaft München I vollumfänglich prüfen (vgl. VerfGH vom 12.7.2016 - Vf. 49-VI-15 - juris Rn. 22). Auf die ebenfalls angegriffenen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft München I und des Generalstaatsanwalts in München könnte es daher allenfalls dann ankommen, wenn die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich des angegriffenen Beschlusses des Oberlandesgerichts München Erfolg hätte (vgl. VerfGH vom 12.7.2016 - Vf. 49-VI-15 - juris Rn. 22). Dies ist jedoch nicht der Fall.

2. Eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 118 Abs. 1 BV) ist nicht gegeben.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs könnte bei einer gerichtlichen Entscheidung ein Verstoß gegen das Willkürverbot nur dann festgestellt werden, wenn die Entscheidung bei Würdigung der die Verfassung beherrschenden Grundsätze nicht mehr verständlich wäre und sich der Schluss aufdrängte, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Die Entscheidung dürfte unter keinem Gesichtspunkt vertretbar sein; sie müsste schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein. Selbst eine fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts begründet deshalb für sich allein noch keinen Verstoß gegen das Willkürverbot als Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 8.12.2000 VerfGHE 53, 187/193; vom 11.3.2003 VerfGHE 56, 22/25; vom 13.1.2005 VerfGHE 58, 37/41; vom 10.9.2014 - Vf. 105-VI-13 - juris Rn. 31; vom 12.3.2018 - Vf. 40-VI-17 - juris Rn. 28).

b) Hieran gemessen ist die Auffassung des Oberlandesgerichts, der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erweise sich als unzulässig, weil er den Anforderungen des Gesetzes nicht genüge, nicht zu beanstanden.

§ 172 Abs. 3 Satz 1 StPO verlangt, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben muss. Die Rechtsprechung hält es für erforderlich, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung eine aus sich selbst heraus verständliche Schilderung des Sachverhalts enthalten muss, der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigt, und dass die Sachdarstellung auch in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die behauptete Unrichtigkeit wiedergeben muss. Dadurch sollen die Oberlandesgerichte in die Lage versetzt werden, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen. Es müssen auch die Beweismittel angegeben werden, aus denen sich der hinreichende Tatverdacht ergeben soll. Ferner muss dargelegt werden, mit welchem Beweismittel welcher einzelne Umstand bewiesen werden soll (vgl. Moldenhauer in Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013, § 172 Rn. 34 ff.; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 172 Rn. 27 a; jeweils m. w. N.).

Die strengen formalen Anforderungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie bezwecken, die Oberlandesgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäße und nicht hinreichend substanziierte Anträge zu bewahren (VerfGH vom 18.7.2001 BayVBl 2001, 746 f.; vom 30.3.2004 BayVBl 2004, 493). Diese Bewertung berücksichtigt insbesondere die Funktion, die die Rechtsordnung dem Klageerzwingungsverfahren zuordnet. Für die Anklageerhebung ist nach § 152 StPO grundsätzlich die Staatsanwaltschaft zuständig. Durch das Klageerzwingungsverfahren soll dieses Anklagemonopol der Staatsanwaltschaft nicht durchbrochen, sondern nur seine Ausübung, die Einhaltung des Legalitätsprinzips durch die Staatsanwaltschaft kontrolliert werden. Deshalb und im Hinblick auf die Bedeutung, die die Einleitung eines Strafverfahrens für den individuellen Rechtsfrieden eines Beschuldigten hat, ist es gerechtfertigt, an die formalen Voraussetzungen eines Klageerzwingungsantrags strenge Anforderungen zu stellen (VerfGH BayVBl 2004, 493; vom 17.11.2015 - Vf. 12-VI-15 - juris Rn. 26 f.).

c) Das Oberlandesgericht war entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht gehalten, ergänzende Ermittlungen der Staatsanwaltschaft anzuordnen. Es genügt für die Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach den Darlegungen unter b) nicht, dass in ihm allgemeine Erwägungen für Ermittlungen enthalten sind. Lückenschließende Beweiserhebungen kann das Oberlandesgericht nach § 173 Abs. 3 StPO allerdings dann vornehmen, wenn sie erwarten lassen, dass sich in Bezug auf die angezeigten Beschuldigten ein hinreichender Tatverdacht ergibt (vgl. OLG Zweibrücken vom 1.3.2001 NStZ-RR 2001, 308/309; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 173 Rn 3 m. w. N). Eine Anordnung an die Staatsanwaltschaft, Ermittlungen durchzuführen, kommt im Klageerzwingungsverfahren dann in Betracht, wenn die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt in beschränktem Umfang aufgeklärt hat, diese Aufklärung aber nach Auffassung des Gerichts in hohem Maße unvollständig ist (OLG Zweibrücken, a. a. O.). Die Anweisung an die Staatsanwaltschaft, Ermittlungen durchzuführen, kommt auch dann in Betracht, wenn sie bereits aus rechtlichen Gründen den Anfangsverdacht nach § 152 Abs. 2 StPO verneint und deshalb keine Ermittlungen durchgeführt hat (OLG München vom 27.6.2007 NJW 2007, 3734/3735 m. w. N.; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 172 Rn. 1 b).

d) Die vorstehenden Anforderungen hat das Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 9. Februar 2016 beachtet; es sind keine Ausnahmefälle gegeben, in denen das Gericht selbst hätte ermitteln oder die Staatsanwaltschaft zu Ermittlungen anhalten müssen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf folgende Aspekte:

aa) Die Ausführungen zum Angezeigten A., wonach für die Annahme eines Betrugs die konkrete Täuschungshandlung nicht dargelegt sei, für den Vorwurf des Mietwuchers Vergleichszahlen fehlten, es nicht konkretisiert sei, durch welche Lärmbelästigung ein Körperverletzungsdelikt verwirklicht worden sein sollte, sowie zum Prozessbetrug sind nicht willkürlich.

Die Beschwerdeführerin konnte nicht darlegen, dass der Angezeigte sie über Baumängel vorsätzlich täuschte, um sie dazu zu bestimmen, den Mietvertrag abzuschließen. Zu den für die Bejahung des Tatbestands des Betrugs erforderlichen Kausalbeziehungen zwischen der Täuschungshandlung des Angezeigten, der Irrtumserregung bei der Beschwerdeführerin und ihrer Vermögensverfügung in Gestalt des Abschlusses des Mietvertrags findet sich kein brauchbarer Tatsachenvortrag, der einen hinreichenden Tatverdacht ergeben würde. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass dem Angezeigten zivilrechtliche Hinweispflichten im Rahmen des Vertragsschlusses oblagen, ist der Vortrag der Beschwerdeführerin nicht geeignet, einen hinreichenden Tatverdacht in Bezug auf eine strafbare Handlung zu begründen. Auch die Verneinung eines Prozessbetrugs durch die Kenntnisgabe eines Schriftsatzes der Beschwerdeführerin an eine andere Mietpartei ist nicht zu beanstanden, weil insoweit jeglicher Vortrag zu den einzelnen Tatbestandselementen des Betrugs fehlt.

Nichts anderes gilt für die dem Angezeigten vorgeworfenen strafbaren Handlungen des Mietwuchers und der Körperverletzung. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass die von ihr behaupteten Mängel eine Mietminderung von weit mehr als 50% zur Folge haben „dürften“. Dabei handelt es sich um eine reine Vermutung, da die beigefügten Unterlagen einen solchen Prozentsatz nicht ausweisen. Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht den Verdacht auf Körperverletzungsdelikte des Angezeigten verneint hat. Der Vorwurf des Unterlassens im Hinblick auf die Errichtung eines ordnungsgemäßen Gebäudes und die Einforderung eines Verhaltens gemäß der Hausordnung durch die anderen Mieter vermag keinen Tatverdacht des Inhalts zu begründen, dass der Angezeigte die Beschwerdeführerin wissentlich an ihrer Gesundheit schädigen wollte.

bb) Die Darlegungen des Gerichts zum Angezeigten S., wonach Anhaltspunkte für eine wucherische Ablöse und für die Beteiligung an einem Betrug des A. nicht schlüssig dargetan seien, sind ebenfalls nicht willkürlich.

Der Umstand, dass S. nach Darstellung der Beschwerdeführerin offenbar keine Aufwendungen für die abzulösenden Gegenstände hatte, führt nicht zu einer erhöhten Ablöse, die eine strafrechtliche Ahndung rechtfertigen würde. Die Beschwerdeführerin trägt nicht vor, dass S. ihr das Eigentum an den Gegenständen nicht verschafft hätte. Es fehlt jeder substanziierte Vortrag für die einzelnen Tatbestandsmerkmale des Wuchers. Insbesondere legte die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar dar, weshalb sie von einem auffälligen Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Wert der abgelösten Einrichtung ausging. Die diesbezügliche Behauptung führt nicht zur Begründung eines Anfangsverdachts.

Entgegen der Auffassung der Verfassungsbeschwerde war S. auch nicht verpflichtet, etwaige Kenntnisse zur Beschaffenheit der Wohnung mitzuteilen. Er war nicht Vertragspartner des Mietverhältnisses und hatte bezüglich dieses Rechtsverhältnisses keine vertraglichen Nebenpflichten. Der Vortrag zu seinem Zusammenwirken mit dem Angezeigten A. erschöpft sich in einer schlichten Behauptung.

cc) Auch die Entscheidungsgründe zu den Angezeigten Q., in denen die fehlende Substanz der Angaben bemängelt wird, sind frei von Willkür.

Der Verweis des Oberlandesgerichts auf eine zu dürftige Tatsachengrundlage entspricht der Sach- und Rechtslage. Es war bei dem gegebenen Sachvortrag nicht gehalten, ergänzende Ermittlungen vorzunehmen oder anzuordnen (siehe oben c)). Der von der Beschwerdeführerin mitgeteilte Umstand, dass sie gegen die Angezeigten Q. auf dem Zivilrechtsweg erfolgreich auf Rückzahlung ihres Kostenanteils von 44 € für die „schwarz“ beschäftigte Putzfrau geklagt habe, führt nicht dazu, dass das Oberlandesgericht deswegen den Tatbestand der Erpressung hätte bejahen müssen. Belastbare Tatsachen für ein strafbares Verhalten waren hierzu nicht vorgetragen.

Gleiches gilt für die erhobenen Vorwürfe der Beihilfe zum Prozessbetrug und der falschen uneidlichen Aussage. In ihrem Antrag vom 21. Dezember 2015 referiert die Beschwerdeführerin nur die Aussagen der C. Q. vor Gericht, führt aber keine Beweise an, weswegen diese Aussagen nicht der Wahrheit entsprochen hätten. Die in den Rechtsstreitigkeiten tätigen Zivilgerichte konnten nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin offenbar keine Anhaltspunkte für ein strafrechtliches Verhalten der Zeugin erkennen.

dd) Das Oberlandesgericht hat im Übrigen auch im Hinblick auf die weiteren Angezeigten nicht deshalb willkürlich entschieden, weil es eine zu dürftige Tatsachengrundlage angenommen hat.

Bezüglich der angezeigten Sachverständigen S. referiert die Beschwerdeführerin den Verlauf der Begutachtung beim Amtsgericht München, lässt aber jeglichen Tatsachenvortrag dazu vermissen, weshalb der Straftatbestand eines versuchten Prozessbetrugs gegeben sein soll. Sie bemängelt die hohen Vorschussanforderungen des Gerichts für die Begutachtung durch S., vermag aber nicht darzulegen, worin ein strafbares Handeln der Sachverständigen hätte liegen sollen.

In Bezug auf die Rechtsanwälte des Angezeigten A. in den Mietrechtsstreitigkeiten sieht das Oberlandesgericht allein den schlichten Vorwurf einer strafbaren Handlung ohne konkreten Tatsachenvortrag; dies ist verfassungsrechtlich nicht angreifbar. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin war das Gericht nicht gehalten, ergänzende Ermittlungen vorzunehmen bzw. anzuordnen (siehe oben c)).

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 21. Dezember 2015 enthält in Bezug auf die angezeigte Richterin keinen konkreten Sachverhalt, der eine strafbare Handlung begründen würde. Die Beschwerdeführerin leitet aus einem Schriftsatz ihres Prozessgegners, wonach sie eine Lebensversicherung mit ausreichendem Rückkaufswert besitze, ab, dass er diese Informationen nur vom Gericht haben könne. Eine Täterschaft der Richterin wird hingegen nicht behauptet.

Im Antrag vom 21. Dezember 2015 werden erstmalig auch die weiteren Beschuldigten K. und U. aufgeführt, gegen die zuvor eine Strafanzeige nicht erhoben wurde. Insoweit fehlt es an einem vorgängigen Ermittlungsverfahren, welches Gegenstand der Überprüfung durch das Oberlandesgericht hätte sein können.

3. Ein Grundrecht auf „Waffengleichheit als Ausprägung des Gleichheitssatzes gemäß Art. 118 Abs. 1 BV in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 101 BV“ ist nicht ersichtlich (vgl. VerfGH vom 12.7.2016 - Vf. 49-VI-15 - juris Rn. 28). Dies kann letztlich aber dahinstehen, weil die Beschwerdeführerin unter dem genannten Rügepunkt Aspekte aufgreift, welche bereits unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots erörtert wurden.

V.

Es ist angemessen, der Beschwerdeführerin eine Gebühr von 1.000 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG).

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Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 16. Nov. 2018 - Vf. 23-VI-16 zitiert 13 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Strafgesetzbuch - StGB | § 263 Betrug


(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen

Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung


Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG

Strafprozeßordnung - StPO | § 172 Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungsverfahren


(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der S

Strafprozeßordnung - StPO | § 152 Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz


(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen. (2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspu

Strafprozeßordnung - StPO | § 173 Verfahren des Gerichts nach Antragstellung


(1) Auf Verlangen des Gerichts hat ihm die Staatsanwaltschaft die bisher von ihr geführten Verhandlungen vorzulegen. (2) Das Gericht kann den Antrag unter Bestimmung einer Frist dem Beschuldigten zur Erklärung mitteilen. (3) Das Gericht kann

Referenzen

(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.

(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.

(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.

(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c.

(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. Die §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.

(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.

(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.

(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c.

(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. Die §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.

(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

(1) Auf Verlangen des Gerichts hat ihm die Staatsanwaltschaft die bisher von ihr geführten Verhandlungen vorzulegen.

(2) Das Gericht kann den Antrag unter Bestimmung einer Frist dem Beschuldigten zur Erklärung mitteilen.

(3) Das Gericht kann zur Vorbereitung seiner Entscheidung Ermittlungen anordnen und mit ihrer Vornahme einen beauftragten oder ersuchten Richter betrauen.

(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.

(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.