Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Jan. 2008 - 4 StR 468/07

08.01.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 468/07
vom
8. Januar 2008
in der Strafsache
gegen
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: nein
Veröffentlichung: ja (zu 2. b)
Der Verlust der Amtsfähigkeit kann auch dann angeordnet werden, wenn
wegen mehrerer Delikte aus dem Katalog des § 358 StGB auf eine Gesamtfreiheitsstrafe
von mindestens sechs Monaten erkannt wurde.
BGH, Beschluss vom 8. Januar 2008 – 4 StR 468/07 – LG Halle
wegen Gebührenüberhebung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und bezüglich
Ziff. 1 und 4 auf Antrag des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 8. Januar 2008 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4
StPO beschlossen:
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II 6, 10, 11, 140, 142, 143, 148, 149, 152, 154, 155, 161, 170, 171, 606, 634, 655, 672, 1091, 1362 verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 11. Mai 2007
a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte der Gebührenüberhebung in 854 Fällen schuldig ist,
b) im Gesamtstrafenausspruch und im Ausspruch über die Anordnung der Nebenfolge aufgehoben. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die übrigen Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 4. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Gebührenüberhebung in 874 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Es hat ihm ferner für die Dauer von zwei Jahren die Fähigkeit aberkannt, öffentliche Ämter zu bekleiden. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision.
2
1. In den in der Ziff. 1 der Beschlussformel bezeichneten 20 Fällen stellt der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Die auf Grund der Teileinstellung erfolgte Schuldspruchänderung führt zum Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafen.
3
2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung zum Schuldspruch und zu den Einzelstrafaussprüchen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Hingegen halten der Gesamtstrafenausspruch und die gemäß § 358 i.V.m. § 45 Abs. 2 StGB verhängte Nebenfolge, unbeschadet der infolge der Teileinstellung entfallenen Einzelstrafen, sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand.
4
Nach den Feststellungen brachte der seit 1996 als Gerichtsvollzieher tätige Angeklagte in der Zeit vom 9. Januar 2003 bis 2. Juni 2004 bei Durchführung von Vollstreckungsaufträgen in 874 Fällen ihm zustehende Wegegelder gegenüber den jeweiligen Kostenschuldnern in Höhe von jeweils 2,50 Euro zu hoch in Ansatz. Das Landgericht hat für Taten, die der Angeklagte bis einschließlich April 2003 beging, Geldstrafen in Höhe von jeweils 20 Tagessätzen á 40 Euro und für die übrigen Taten Freiheitsstrafen von jeweils zwei Monaten festgesetzt und aus diesen Einzelstrafen die Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten gebildet. Der Angeklagte war wegen 328 gleich gelagerter Taten bereits durch rechtskräftigen Strafbefehl vom 13. April 2005 zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 70 Euro verurteilt worden. Diese Strafe ist vollständig bezahlt. Im Rahmen der Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe hat das Landgericht Folgendes ausgeführt: "Als Härteausgleich für die bereits vollständig beglichene Gesamtstrafe ... aus dem ansonsten ... gesamtstrafenfähigen Strafbefehl vom 13.4.2005 ... hat die Kammer davon abgesehen, neben der Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB eine gesonderte Gesamtgeldstrafe zu bilden. Dies wäre für die Kammer ... ansonsten geboten gewesen , um den Angeklagten auch am Vermögen zu treffen ...".
5
a) Durch diese Erwägung werden Nachteile, die dem Angeklagten durch die getrennte Aburteilung der Taten entstanden sind, nicht ausgeglichen (vgl. hierzu BGHSt 31, 102; 33, 131, 132). Sie lässt im Gegenteil besorgen, dass der Angeklagte im Vergleich zu der früher möglichen gemeinsamen Aburteilung schlechter gestellt ist.
6
Im Falle einer gemeinsamen Aburteilung wären nämlich Einzelgeldstrafen , die für Taten im vorliegenden Verfahren verhängt worden wären, möglicherweise nicht, wie nunmehr geschehen, bei Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe berücksichtigt worden. Vielmehr hätte aus diesen Einzelgeldstrafen und den Einzelgeldstrafen für die 328 weiteren Taten neben einer Gesamtfreiheitsstrafe eine gesonderte Gesamtgeldstrafe gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. StGB gebildet werden können. Im Hinblick auf eine schuldangemessene Ahndung der Taten ist deshalb nicht auszuschließen, dass bei gemeinsamer Aburteilung eine neben einer Gesamtgeldstrafe verhängte Gesamtfreiheitsstrafe die für die Anordnung einer Nebenfolge nach § 358 StGB erforderliche Mindesthöhe (vgl.
dazu unten 2. b) aa) nicht erreicht hätte. Die Anordnung des Verlustes der Amtsfähigkeit wäre dann nicht in Betracht gekommen.
7
b) Durch die rechtsfehlerhaften Erwägungen zum Härteausgleich hat sich das Landgericht den Blick dafür verstellt, dass die Prüfung der Verhängung einer gesonderten Gesamtgeldstrafe nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB hier deshalb geboten war, weil die Festsetzung einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten zum Verlust des Amtsfähigkeit nach § 358 i.V.m. § 45 Abs. 2 StGB führen konnte.
8
aa) Der Verlust der Amtsfähigkeit nach § 358 StGB kann - davon ist das Landgericht zu Recht ausgegangen - in einem Fall wie dem vorliegenden auch dann angeordnet werden, wenn lediglich die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe mindestens sechs Monate beträgt. Diese Frage ist, soweit ersichtlich, bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden. Der Senat schließt sich der in der Literatur vorherrschenden Meinung an, wonach jedenfalls in Fällen, in denen - wie hier - wegen mehrerer gleichartiger in § 358 StGB bezeichneter Delikte auf eine mindestens sechsmonatige Gesamtfreiheitsstrafe erkannt wurde, eine Nebenfolge nach § 358 i.Vm. § 45 Abs. 2 StGB angeordnet werden kann. In solchen Fällen ist es unerheblich, wenn die Einzelstrafen das in § 358 StGB geforderte Mindestmaß von sechs Monaten Freiheitsstrafe nicht erreichen (Jescheck in LK 11. Aufl. § 358 Rdn. 5; Voßen in MünchKomm § 358 Rdn. 6; Rudolphi/Rogall in SK-StGB § 358 Rdn. 2; Cramer/Heine in Schönke/Schröder 27. Aufl. § 358 Rdn. 2; a.A. Fischer StGB 55. Aufl. § 358 i.V.m. § 45 Rdn. 6 und 7). Nach dem Gesetzeszweck kommt es nicht darauf an, ob der Täter lediglich eine Tat nach § 358 StGB begangen hat, die mit der vorausgesetzten Mindeststrafe geahndet wird, oder ob er seine Ungeeignetheit zur Amtsführung dadurch gezeigt hat, dass er mehrere Amtsdelikte aus dem Katalog des § 358 StGB begangen hat, deren Gesamtstrafe die erforderliche Höhe erreicht (Jescheck in LK aaO; Voßen in MünchKomm aaO).
9
Diese Auffassung deckt sich mit der Auslegung des § 48 BBG und den entsprechenden Vorschriften der Landesbeamtengesetze, wonach das Beamtenverhältnis zwingend endet, wenn ein Beamter wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Diese Vorschriften werden ebenfalls dahin verstanden, dass sie auch den Fall der Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen mehrerer Vorsatztaten umfassen, selbst wenn die zu Grunde liegenden Einzelstrafen jeweils weniger als ein Jahr betragen (vgl. zum LBGRh.Pf. BGH NStZ 1981, 342; zum BbgLBG BGH wistra 2004, 264; Jescheck in LK aaO; Battis BBG 3. Aufl. § 48 Rdn. 8).
10
bb) Im Hinblick darauf, dass danach die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten für das Landgericht die Möglichkeit eröffnete, den Verlust der Amtsfähigkeit nach § 358 StGB zu prüfen, durfte es hier nicht darauf verzichten zu erörtern, ob für die im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Taten neben einer Gesamtfreiheitsstrafe die Verhängung einer gesonderten Gesamtgeldstrafe nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB in Betracht kommt.
11
Eine solche Prüfung ist stets erforderlich, wenn sich nach den besonderen Umständen des Falles eine aus Geld- und Freiheitsstrafen gebildete Gesamtfreiheitsstrafe (§ 53 Abs. 2 Satz 1 StGB) als das schwerere Übel erweist (vgl. BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 2; bei zwingenden beamtenrechtlichen Folgen etwa BGH wistra 2004, 264). So liegt der Fall hier. Das Landgericht hat ausdrücklich hervorgehoben, den Angeklagten mit der Strafe "auch am Vermögen" treffen zu wollen. Von der Verhängung einer gesonderten Gesamtgeldstrafe neben der Gesamtfreiheitsstrafe hat es jedoch, wie dargelegt, mit einer nicht tragfähigen Begründung zum Härteausgleich abgesehen. Der Senat kann deshalb nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei rechtsfehlerfreier Prüfung auf eine gesonderte Gesamtgeldstrafe und im Rahmen einer insgesamt schuldangemessenen Ahndung daneben lediglich auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte, die die in § 358 StGB geforderte Mindesthöhe nicht erreicht.
12
3. Die Aufhebung der Gesamtstrafe zieht die Aufhebung der Nebenfolge nach sich. Die insoweit getroffenen Feststellungen können jedoch bestehen bleiben, da sie von den Rechtsfehlern nicht betroffen sind.
13
Der neue Tatrichter wird bei Bemessung der zu verhängenden Gesamtstrafe auch zu berücksichtigen haben, dass es sich bei der Anordnung des Verlusts der Amtsfähigkeit nach §§ 358, 45 Abs. 2 StGB ihrem Sinngehalt nach um eine Nebenstrafe (BGH MDR 1956, 9; Radke in MünchKomm § 45 Rdn. 23 m.w.N.) handelt. Eine entsprechende Anordnung wird deshalb bei der Zumessung der Hauptstrafe gegebenenfalls strafmildernd in Betracht zu ziehen sein.
Tepperwien Maatz Athing
Solin-Stojanović Sost-Scheible

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 154 Teileinstellung bei mehreren Taten


(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, 1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Bes

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Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 48 Ärztliche Untersuchung


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Strafgesetzbuch - StGB | § 45 Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts


(1) Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen. (2) Das Gericht kann d

Strafgesetzbuch - StGB | § 358 Nebenfolgen


Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 332, 335, 339, 340, 343, 344, 345 Abs. 1 und 3, §§ 348, 352 bis 353b Abs. 1, §§ 355 und 357 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden (§ 45

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Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 332, 335, 339, 340, 343, 344, 345 Abs. 1 und 3, §§ 348, 352 bis 353b Abs. 1, §§ 355 und 357 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden (§ 45 Abs. 2), aberkennen.

(1) Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.

(2) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren die in Absatz 1 bezeichneten Fähigkeiten aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht.

(3) Mit dem Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat.

(4) Mit dem Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

(5) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht.

Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 332, 335, 339, 340, 343, 344, 345 Abs. 1 und 3, §§ 348, 352 bis 353b Abs. 1, §§ 355 und 357 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden (§ 45 Abs. 2), aberkennen.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.

(2) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren die in Absatz 1 bezeichneten Fähigkeiten aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht.

(3) Mit dem Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat.

(4) Mit dem Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

(5) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 332, 335, 339, 340, 343, 344, 345 Abs. 1 und 3, §§ 348, 352 bis 353b Abs. 1, §§ 355 und 357 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden (§ 45 Abs. 2), aberkennen.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.

(2) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren die in Absatz 1 bezeichneten Fähigkeiten aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht.

(3) Mit dem Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat.

(4) Mit dem Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

(5) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht.

Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 332, 335, 339, 340, 343, 344, 345 Abs. 1 und 3, §§ 348, 352 bis 353b Abs. 1, §§ 355 und 357 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden (§ 45 Abs. 2), aberkennen.

(1) Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.

(2) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren die in Absatz 1 bezeichneten Fähigkeiten aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht.

(3) Mit dem Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat.

(4) Mit dem Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

(5) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht.

Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 332, 335, 339, 340, 343, 344, 345 Abs. 1 und 3, §§ 348, 352 bis 353b Abs. 1, §§ 355 und 357 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden (§ 45 Abs. 2), aberkennen.

(1) In den Fällen der §§ 44 bis 47 kann die zuständige Behörde die ärztliche Untersuchung nur einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt übertragen oder einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der als Gutachterin oder Gutachter nach Satz 2 zugelassen ist. Die oberste Dienstbehörde bestimmt, welche Ärztin oder welcher Arzt mit der Fertigung von Gutachten beauftragt werden kann. Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(2) Die Ärztin oder der Arzt teilt der Behörde auf Anforderung im Einzelfall die tragenden Gründe des Gutachtens mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Diese Mitteilung ist in einem gesonderten und versiegelten Umschlag zu übersenden und versiegelt zur Personalakte zu nehmen. Sie darf nur für die Entscheidung der in Absatz 1 genannten Fälle verwendet werden.

(3) Zu Beginn der Untersuchung ist die Beamtin oder der Beamte auf deren Zweck und die Mitteilungspflicht nach Absatz 2 hinzuweisen. Die Ärztin oder der Arzt übermittelt der Beamtin oder dem Beamten oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, einer oder einem Bevollmächtigten ein Doppel der Mitteilung nach Absatz 2.

Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 332, 335, 339, 340, 343, 344, 345 Abs. 1 und 3, §§ 348, 352 bis 353b Abs. 1, §§ 355 und 357 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden (§ 45 Abs. 2), aberkennen.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 332, 335, 339, 340, 343, 344, 345 Abs. 1 und 3, §§ 348, 352 bis 353b Abs. 1, §§ 355 und 357 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden (§ 45 Abs. 2), aberkennen.

(1) Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.

(2) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren die in Absatz 1 bezeichneten Fähigkeiten aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht.

(3) Mit dem Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat.

(4) Mit dem Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

(5) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht.