Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Inhaber der inhabergeführten Personengesellschaft … in … Vor der Umstellung auf den Rundfunkbeitrag war der Kläger für seine Betriebsräume im nicht privaten Bereich seit Juni 1993 als Rundfunkteilnehmer gemeldet.
Mit Schreiben vom … Januar 2013 meldete der Kläger seine Betriebsräume beim Beklagten mit der Begründung ab, er stelle seine Betriebsräume dem Bund für Geistesfreiheit … (BfG) regelmäßig für Vorstandstreffen zur Verfügung. Nachdem die Ausübung der Tätigkeit des BfG den Tätigkeiten der Kirchen gleichgestellt sei, gehe er davon aus, dass er nach § 5 Abs. 1 RBStV (gemeint wohl § 5 Abs. 5 Nr. 1 RBStV) keine Beiträge zu entrichten habe.
Daraufhin teilte ihm der Beklagte mit Schreiben vom 18. April 2013 mit, dass laut Gesetzesbegründung für die Befreiung ein religionstypischer Widmungsakt notwendig sei, d.h., dass die Betriebsstätte ausschließlich gottesdienstlichen Zwecken dienen müsse. Auch nur gelegentlich abgehaltene Gottesdienste in ansonsten zu anderen Zwecken genutzten Betriebsstätten würden deshalb nicht zum Entfallen der Beitragspflicht nach § 5 Abs. 5 Nr. 1 RBStV führen. Als Beispiel hierfür nannte er die Pfarrämter, die auch als beitragspflichtige Betriebsstätten dem Rundfunkbeitrag unterfielen.
Daraufhin teilte der Kläger dem Beklagten mit Schreiben vom ... Juli 2013 mit, er habe nunmehr in Anwesenheit von Pasta Fari einen religionstypischen Widmungsakt nach dem Ritus des Fliegenden Spaghettimonsters durchführen lassen, der rückwirkend die Zweckbestimmung als ausschließlich gottesdienstlich genutzten Raum definiere. Die täglichen Verrichtungen in den Betriebsräumen dienten nun ausschließlich der Huldigung und Verehrung des FSM. Beigefügt war ein nicht unterschriebenes Schreiben, gezeichnet von Pasta Fari 66, mit dem er eine Anleitung für eine Stellvertreterweihe der Betriebsstätte übermittelt hat. Danach könne jede Person, die seiner Nudligen Güte (= dem Fliegenden Spaghettimonster = FSM) huldigen mag, als Stellvertreter-Priester auftreten. Der Ablauf der Weihe könne relativ frei gestaltet werden. Es seien Nudeln zuzubereiten, und vom Stellvertreter-Priester/der Stellvertreter-Priesterin die Worte zu sprechen „Als Stellvertreter von Bruder Pasta Fari 66 weihe ich Kraft seines Priesteramtes, das er von Bobby Henderson - dem Propheten seiner Nudligen Güte - verliehen bekam, diese Betriebsstätte feierlich gottesdienstlichen Zwecken im Sinne von § 5 Abs. 5 Ziff. 1 der Rundfunkbeitragsstaatsvertrages - und zwar rückwirkend zum 31.12.2012, ersatzweise mit sofortiger Wirkung“. Die Räume seien anschließend mittels einer Spülbürste mit etwas zurückbehaltenem Nudelwasser zu besprengen.
Unter dem 15. Oktober 2013 teilte der Beklagte dem Kläger mit, auch wenn religiöse Widmungsakte durchgeführt würden, handle es sich bei den streitgegenständlichen Objekt doch weiterhin um eine beitragspflichtige Betriebsstätte, in der auch Geschäftstätigkeiten nachgegangen würde. Ob die Räume regelmäßig dem BfG M. für Vorstandstreffen zur Verfügung gestellt würden, sei für die Beitragspflicht unerheblich. Die Beitragsstätte unterliege daher weiterhin der Beitragspflicht.
Nach mehreren Zahlungsaufforderungen und Zahlungserinnerungen setzte der Beklagte mit Gebühren-/Beitragsbescheid vom 1. August 2014 für den Zeitraum Oktober 2013 bis einschließlich März 2014 einen rückständigen Betrag in Höhe von 83,48 EUR fest, bestehend aus 71,88 EUR Rundfunkbeiträgen und 11,60 EUR Kosten (8,00 EUR Säumniszuschlag und 3,60 EUR Rücklastschriftkosten).
Mit Festsetzungsbescheid vom 1. September 2014 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger für den Zeitraum April 2014 bis einschließlich Juni 2014 einen Betrag von 43,94 EUR fest. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus Rundfunkbeiträgen für eine Betriebsstätte (Staffel 1) für den festgesetzten Zeitraum in Höhe von 17,97 EUR, Beiträgen für ein Kfz für den festgesetzten Zeitraum in Höhe von 17,97 EUR und einem Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 EUR.
Mit Schriftsatz vom … September 2014, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am 30. September 2014, erhoben die Bevollmächtigten des Klägers Klage gegen den letztgenannten Bescheid und beantragten,
den Festsetzungsbescheid vom 1. September 2014 aufzuheben.
Mit Schriftsatz vom ... Januar 2015 wurde im Wege der Klageerweiterung beantragt,
Es wird festgestellt, dass die Betriebsräume des Klägers in der … in … gemäß § 5 Abs. 5 Nr. 1 RBStV von der Rundfunkbeitragspflicht befreit sind.
Zur Begründung wurde der Vortrag des Klägers im Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Für den angegriffenen Festsetzungsbescheid sei eine verfassungsmäßige Rechtsgrundlage nicht ersichtlich; § 5 Abs. 5 Nr. 1 RBStV verstoße sowohl gegen den Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 20 Abs. 3 GG als auch gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 3 GG, das Diskriminierungsverbot des Art. 14 EMRK und die Religionsfreiheit des Art. 4 Absätze 1 und 2 GG. Dem Gesetzestext sei nicht zu entnehmen, dass für die Freistellung ein religionstypischer Widmungsakt erforderlich sei und die Betriebsstätte ausschließlich zu gottesdienstlichen Zwecken genutzt werden müsse. Art. 3 Abs. 3 GG garantiere die verfassungsrechtliche Gleichheit von Religion und Weltanschauung, Art. 14 EMRK bestimme, dass „der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten (…) ohne Diskriminierung insbesondere wegen (…) der politischen oder sonstigen Anschauung, (…) zu gewährleisten ist.“ Dem BfG als Weltanschauungsgemeinschaft stünden die gleichen Rechte wie Glaubensgemeinschaften zu. Darüber hinaus würden auch in Kirchen regelmäßig Veranstaltungen, wie Konzerte u.Ä. stattfinden, die nicht in Verbindung mit einem Gottesdienst stünden; somit könne von einer Nutzung zu ausschließlich gottesdienstlichen Zwecken auch bei Kirchen nicht gesprochen werden. Die Rundfunkbeitragsfreiheit für Kirchen stelle damit eine unzulässige Privilegierung dar, welche mit dem Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 3 GG nicht vereinbar sei. Art. 4 GG sei insofern verletzt, da der Staat niemanden die freie Entscheidung für und gegen einen Glauben oder eine Weltanschauung verweigern dürfe und das Bekenntnis und die Ausübung von Religion oder Weltanschauung von Behinderungen, sonstiger Beeinträchtigung und Diskriminierung frei sein müsste. Hilfsweise werde vorgetragen, bei den Betriebsstätten des Klägers handele es sich um Räume, die gottesdienstlichen Zwecken im Sinne von § 5 Abs. 5 Nr. 1 RBStV gewidmet seien. Eine religionstypische Widmung sei vorliegend nach dem Ritus des Fliegenden Spaghettimonsters erfolgt. Danach seien alle täglichen Verrichtungen der Betriebsstätte des Klägers Teil der Ausübung der Pastafari Religion und dienten ausschließlich der Huldigung und Verehrung des Fliegenden Spaghettimonsters. Die streitgegenständlichen Räumlichkeiten seien somit ausschließlich der gottesdienstlichen Nutzung vorbehalten. Der Feststellungsantrag sei statthaft und zulässig. Der Kläger habe an der verfolgten Feststellung ein berechtigtes Feststellungsinteresse, da der Beklagte das Vorliegen des Freistellungstatbestandes gemäß § 5 Abs. 5 Nr. 1 RBStV in Abrede stelle.
Unter dem 2. Dezember 2014 legte der Beklagte die Akten vor und beantragte (bezüglich der Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 3. Februar 2015),
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde vorgetragen, die Argumentation des Klägers sei sicher originell, juristisch jedoch nicht belastbar. Der Kläger stünde entgegen seiner Ansicht keiner anerkannten Glaubensgemeinschaft vor, die den Kirchen gleichzustellen wäre. Es sei auch offenkundig, dass der Kläger seine Betriebsräume weit überwiegend für betriebliche Zwecke nutze und nicht für religiöse Feiern. Die Feststellungsklage sei bereits unzulässig, weil ihr der Subsidiaritätsgrundsatz des § 43 Abs. 2 VwGO entgegenstehe. Nach dem Wortlaut des Gesetzes seien ausschließlich Betriebsstätten von der Beitragspflicht befreit, die gottesdienstlichen Zwecken dienten, wobei dies nicht auf christliche Kirchen beschränkt sei. Erforderlich sei - in Anknüpfung an die Regelung in § 1 Nr. 3 der Versammlungsstättenverordnung - ein religionstypischer Widmungsakt sowie der Umstand, dass die Raumeinheit überwiegend den gewidmeten liturgischen Zwecken diene. Die Ausübung von Dienstleistungen im grafischen oder künstlerischen Bereich stelle eine gewerbliche bzw. freiberufliche Nutzung der Räume dar, mithin eine nicht nach § 5 Abs. 5 Nr. 1 RBStV privilegierte Nutzung.
Hieran ändere weder die Zugehörigkeit des Klägers zum Bund für Geistesfreiheit in … als Vorstandsmitglied noch die Weihe der Räume nach dem Ritus des Fliegenden Spaghettimonsters etwas. Vorstandssitzungen läge ein verwaltungstechnischer Charakter zugrunde, so dass diese Sitzungen bereits keine gottesdienstlichen Handlungen darstellten und damit keinem gottesdienstlichen Zwecken dienten. Ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz nach Art. 20 Abs. 3 GG sei nicht ersichtlich. Insoweit wurde auch auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014, dort Rn. 92, verwiesen. Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 GG, Art. 4 GG und Art. 14 EMRK sei nicht gegeben; vielmehr unterfielen die Räumlichkeiten des Klägers nicht dem Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 5 Nr. 1 RBStV. Auch die Widmung der Räume nach dem Ritus des Fliegenden Spaghettimonsters führe zu keinem anderen Ergebnis. Die „Freie Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters Deutschland e.V.“ sei nicht als Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft gelistet; vielmehr handle es sich um eine alternative Religionsgesellschaft, die sich aus einer atheistischen Strömung herausgebildet habe. Es sei zwar möglich, dass ein entsprechender Widmungsritus durchgeführt worden sei, dieser sei jedoch ohne rechtliche Bedeutung.
Am 22. Juli 2015 fand eine mündliche Verhandlung statt. Dort trug die Bevollmächtigte des Klägers vor, der Kläger nutze seine in der … gemieteten Räume im Erdgeschoß und im Keller nicht nur für sein Büro, sondern z.T. auch für Ausstellungen, Feiern und Diskussionen im Sinne der Satzung des Bundes für Geistesfreiheit … Eine ausdrückliche Mitgliedschaft der Mitarbeiter des Klägers zur Gemeinschaft des Fliegenden Spaghettimonsters bestehe nicht. Lediglich eine der Mitarbeiterinnen sei Mitglied des Bundes für Geistesfreiheit.
Nachdem auf Frage des Gerichts festgestellt worden ist, dass der Kläger in seiner Betriebstätte lediglich über ein Kraftfahrzeug verfügt, hob die Vertreterin der Beklagten den Bescheid vom 1. September 2014 in Höhe von 17,97 EUR (Beitrag für ein betrieblich genutztes Kraftfahrzeug) auf.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- sowie die vorgelegte Verwaltungsakte und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.
Gründe
Die Klage ist zum Teil bereits unzulässig, im Übrigen unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 1. September 2014 ist, soweit er nach der Teilrücknahme in der mündlichen Verhandlung vom 22. Juli 2015 noch Bestand hat, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).
1. Soweit sich die Klage gegen Rundfunkbeiträge für ein Kfz im Zeitraum April 2014 bis einschließlich Juni 2014 in Höhe von 17,97 EUR richtet, ist die Klage bereits unzulässig. Der Bescheid vom 1. September 2014 wurde insoweit von der Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 22. Juli 2014 aufgehoben. Eine Erledigterklärung durch den Kläger ist nicht erfolgt.
2. Soweit mit dem angegriffenen Bescheid Rundfunkbeiträge für eine Betriebsstätte nach der Staffel 1 für den Zeitraum April 2014 bis einschließlich Juni 2014 sowie ein Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 EUR festgesetzt worden sind, ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Der Beklagte ist berechtigt, vom Kläger die festgesetzten Rundfunkbeiträge und Kosten zu fordern.
2.1. Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen ist seit dem 1. Januar 2013 der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2011 (GVBl. S. 258).
Im nicht privaten Bereich ist für jede Betriebsstätte von dem Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag nach Maßgabe der sich aus § 5 Abs. 1 Satz 2 Rundbeitragsstaatsvertrag (RBStV) ergebenden Staffelung zu entrichten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Darüber hinaus ist für jedes gewerblich genutzte zugelassene Kraftfahrzeug 1/3 des Rundfunkbeitrags zu entrichten, wobei jedoch für jede beitragspflichtige Betriebsstätte ein Kraftfahrzeug beitragsfrei ist.
2.2. Der Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 15. Mai 2014 auf zwei Popularklagen hin unanfechtbar und für alle bayerischen Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden bindend (Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof - VfGHG) u.a. für den nicht privaten Bereich entschieden, dass die Pflicht zur Zahlung eines Rundfunkbeitrags im nicht privaten Bereich für Betriebsstätten und hierfür genutzte Kraftfahrzeuge verfassungsgemäß sei (BayVerfGH, Entscheidung vom 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - zitiert nach juris). Wegen der weiteren Einzelheiten und Begründungen wird auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichthofs vom 15. Mai 2014 verwiesen, der das erkennende Gericht im Ergebnis folgt.
Der Kläger hat nicht in Abrede gestellt, im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaber der der Beitragsbemessung zugrunde gelegten Betriebsstätte gewesen zu sein. Die irrtümlich aufgrund der Angaben des Klägers festgesetzten Rundfunkbeiträge für ein zu gewerblichen Zwecken genutztes Kraftfahrzeug wurden vom Beklagten nach Richtigstellung in der mündlichen Verhandlung vom 22. Juli 2015 gemäß der Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV aufgehoben.
2.3. Der seitens des Klägers gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen erhobene generelle Einwand, der Kläger sei gemäß § 5 Abs. 5 Nr. 1 RBStV nicht rundfunkbeitragspflichtig, ist nicht durchgreifend.
Nach dieser Regelung ist ein Rundfunkbeitrag nach § 5 Abs. 1 RBStV nicht zu entrichten für Betriebsstätten, die gottesdienstlichen Zwecken gewidmet sind. Weder das zur Verfügung stellen einzelner Räume der Betriebsstätte für Vorstandssitzungen, Ausstellungen oder Feiern des Bundes für Geisteswissenschaft … (BfG) noch die mit Rückwirkung vorgenommene sog. Weihe der Geschäftsräume nach dem Ritus des Fliegenden Spaghettimonsters führen jedoch zu einer Beitragsfreiheit der Betriebsstätte des Klägers.
2.3.1 Die Regelung des § 5 Abs. 5 Nr. 1 RBStV verstößt nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 20 Abs. 3 GG. Hierzu hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 ausgeführt, die Vorschriften über die Rundfunkbeitragspflicht für Betriebsstätten und Kraftfahrzeuge würden nicht gegen das Bestimmtheitsgebot verstoßen. Das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Bestimmtheitsgebot verpflichte die Normgeber, seine Vorschriften so zu fassen, dass sie den rechtsstaatlichen Anforderungen der Normenklarheit und der Justiziabilität entsprächen. Gesetze müssten so formuliert sein, dass die davon Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten könnten. Die Gerichte müssten in der Lage sein, die Anwendung der betreffenden Rechtsvorschrift durch die Verwaltung zu kontrollieren. Weder aus dem Rechtsstaatsprinzip noch aus den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Gewaltenteilung ergäbe sich ein Verbot für den Gesetzgeber, unbestimmte Rechtsbegriffe zu verwenden. Der Gesetzgeber werde lediglich durch das Rechtsstaatsprinzip verpflichtet, seine Regelungen so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts und mit Rücksicht auf den Normenzweck möglich sei (so auch VerfGH v. 24.2.1988, VerfGHE 41, 17/24 m.w.N.). Hieran gemessen kann der Begriff der „Gottesdienstlichen Zwecke“, der sich so oder in geringfügiger Abwandlung auch in anderen Normen (z.B. § 167 StGB) findet, nicht beanstandet werden. Nach allgemeiner gesellschaftlicher Auffassung sind zu gottesdienstlichen Zwecken genutzte Raumeinheiten solche, in denen sich Menschen zielgerichtet versammeln, um dort zu beten, religiöse Vorträge und/oder Predigten zu hören und/oder an rituellen Handlungen teilzunehmen. Dies kann in einer eigens vorgesehenen Räumlichkeit (Kirche, Synagoge, Moschee, Pagode, Tempel, Königreichssaal etc.) stattfinden, wie auch im häuslichen Bereich oder in freier Natur. Nur eigens hierfür vorgesehene Räumlichkeiten sind nach § 5 Abs. 5 Nr. 1 RBStV von der Rundfunkbeitragspflicht befreit. Diese Voraussetzungen werden weder von Vorstandssitzungen des BfG noch vom Kläger oder seinen Mitarbeitern bei der täglichen Arbeit in der Betriebsstätte des Klägers erfüllt. Insoweit kann offen bleiben, ob es sich bei der Gemeinschaft der Pastafari um eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft handelt. Die Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters ist zumindest weder als das eine noch als das andere anerkannt. Auch in anderen anerkannten Religionen (vor allem im Judentum) sind gemeinsame Gebete nach einer vorgegebenen Ordnung das, was man allgemein als Gottesdienst bezeichnet. Allerdings ist dort (wie von Klägerseite für die „Kirche des FSM“ vorgetragen) das gesamte Leben ein Dienst an und vor dem einzigen Gott, also ein Gottesdienst. Gottesdienstliche Handlung oder Verfolgung gottesdienstlicher Zwecke in anderen als eigens hierfür vorgesehenen und hierfür gewidmeten Räumlichkeiten (Sakralbauten) führen daher zu keiner Befreiung der diesen Zwecken zu bestimmten Zeiten dienenden Räumlichkeiten. Eine entsprechende Widmung der Betriebsstätte des Klägers wurde von Klägerseite nicht nachgewiesen. Die dem Gericht in Kopie vorgelegte sog. Weiheurkunde datiert auf den 3. Januar 2013 und ist nicht unterschrieben. Nach eigenem Bekunden des Klägers im Verwaltungsverfahren hat diese sog. Weihe oder Widmung jedoch erst nach einem entsprechenden Hinweis des Beklagten mit Schreiben vom 18. April 2013 stattgefunden (Schreiben des Klägers vom 5.7.2015).
Ob die dort beschriebene Weihe bzw. Widmung als Widmung i.S.d. § 5 Abs. 5 Nr. 1 RBStV anzuerkennen wäre, kann insoweit offen bleiben.
2.3.2 Das Grundrecht aus Art. 3 Abs. 3 GG steht dem Kläger (Betriebsstätteninhaber) als natürlicher Person zu. Er wird jedoch weder als Vorstand des BfG noch als Mitglied der Pastafari durch die Zahlung des Rundfunkbeitrags wegen seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt. Eine etwaige Benachteiligung des BfG oder der Gemeinschaft der Pastafari ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, da diese nicht Partei im anhängigen Verfahren sind.
2.3.4 Ein Verstoß gegen Art. 4 GG ist ebenso nicht ersichtlich, da durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags nicht in die Ausübung oder Nichtausübung der Glaubensfreiheit des Klägers, ebenso wenig in dessen äußere Freiheit, reli-giöse und weltanschauliche Überzeugungen bzw. Entscheidungen zu bekennen und zu verbreiten, eingegriffen wird. Der Schutzbereich des Art. 4 GG ist damit nicht eröffnet.
Inwieweit Art. 14 EMRK in Bezug auf den Kläger tangiert sein könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
2.3.5 Aus Sicht des Gerichts werden die Geschäftsräume des Klägers vielmehr zu einem gewissen Teil ausschließlich als Büros für die Personenfirma des Klägers und in anderen Bereichen sowohl zu betrieblichen Zwecken wie auch zu Verwaltungszwecken des BfG oder geselligen Zwecken des FSM oder des BfG genutzt und sind damit vergleichbar beispielsweise mit weltlichen Versammlungssälen außerhalb der Sakralräume einer christlichen oder anderen Religionsgemeinschaft, die ebenso beitragspflichtig sind. Die Vorstandssitzungen des BfG, Ausstellungen oder sonstige Feiern stellen ebenso wenig wie die Dienstleistungen im graphischen oder künstlerischen Bereich eine privilegierte Nutzung nach § 5 Abs. 5 Nr. 1 RBStV dar.
2.3.6 Im Übrigen würde sich eine Beitragsfreiheit auch nicht ergeben, wenn man der Argumentation der Klagepartei folgen würde. Denn eine Verfassungswidrigkeit des § 5 Abs. 5 Nr. 1 RBStV würde nicht zu einer Beitragsbefreiung des Klägers sondern allenfalls zu einer Beitragspflicht der dort genannten Raumeinheiten führen.
2.4 Auch die Festsetzung des Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 EUR ist rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage hierfür ist § 11 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge - Rundfunkbeitragssatzung - vom 19. Dezember 2012, in Kraft getreten am 1. Januar 2013. Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 EUR fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt, wobei mit jedem Bescheid jeweils nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden kann.
Vorliegend hat der Kläger die für den festgesetzten Zeitraum fälligen Rundfunkbeiträge unstrittig nicht vollständig rechtzeitig bezahlt, so dass der Beklagte den Säumniszuschlag von 8,00 EUR festsetzen durfte.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Abwendungsbefugnis haben ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.