Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Jan. 2016 - III ZB 112/15

bei uns veröffentlicht am28.01.2016
vorgehend
Amtsgericht Charlottenburg, 239 C 188/14, 26.03.2015
Landgericht Berlin, 54 S 25/15, 07.08.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 112/15
vom
28. Januar 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:280116BIIIZB112.15.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Dr. Liebert

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der Zivilkammer 54 des Landgerichts Berlin vom 7. August 2015 - 54 S 25/15 - wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert der Beschwerde wird auf bis zu 500 €festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der Kläger macht gegen die beklagte Steuerberatungsgesellschaft Auskunftsansprüche aus einem Mittelverwendungskontrollvertrag geltend. Der Kläger beteiligte sich als Kommanditist an einer Fondsgesellschaft. Die Beklagte hatte im Rahmen dieses Fonds die Funktion des Mittelverwendungskontrolleurs übernommen.

2
Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Mittelverwendungskontrolle zu erteilen durch Vorlage des Kontoeröffnungsantrags des Mittelverwendungskontos nebst Annahmebestätigung der kontoführenden Bank, Übergabe der Kontoauszüge für dieses Konto mit Ausweis der gebuchten Umsätze einschließlich der sich daraus ergebenden Salden, Angabe des zu jeder Buchung gehörenden Namens des Zahlungsadressaten beziehungsweise Zahlungsempfängers sowie des Verwendungszwecks, Abgabe der Erklärung in Form einer Bankauskunft, dass die Angaben in dem Kontoeröffnungsantrag während des Zeitraums der Mittelverwendungskontrolle nicht geändert worden sind, sowie Abgabe der Erklärung, dass bei der Mittelfreigabe die Grundsätze der Mittelfreigabe eingehalten wurden. Das Urteil wurde gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 600 Euro für vorläufig vollstreckbar erklärt.
3
Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das Landgericht Berlin als unzulässig verworfen mit der Begründung, dass die Beschwer der Beklagten höchstens 476,60 Euro betrage und die Voraussetzungen des § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht vorlägen.
4
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.

II.


5
1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte sowie rechtzeitig eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil der von der Beschwerde allein geltend ge- machte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht vorliegt.
6
a) Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf die Frage, ob die Grundsätze, die für die Bemessung der Beschwer eines Rechtsanwalts durch die Verpflichtung zur Auskunft in Berufsangelegenheiten entwickelt worden sind, auf die entsprechende Verurteilung einer Steuerberatungsgesellschaft übertragen werden können.
7
Diese Rechtsfrage ist bereits nicht entscheidungserheblich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Bewertung des Zeitaufwands für die Erteilung einer Auskunft durch einen Rechtsanwalt eine Stundenvergütung von 100 bis 150 Euro angemessen, wenn sich die geforderte Auskunft auf dessen berufliche Tätigkeit bezieht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2008 - II ZR 314/06, BeckRS 2008, 04202 Rn. 5 f; vom 22. März 2010 - II ZR 75/09, NJW-RR 2010, 786 Rn. 6 und vom 28. September 2011 - IV ZR 250/10, BeckRS 2011, 29729 Rn. 9). Darauf, ob dies auch für eine Steuerberatungsgesellschaft gilt, wie die Beschwerde meint, kommt es hier jedoch nicht an. Die Bewertung des Zeitaufwands eines Berufsträgers für die Erteilung einer Auskunft in Berufsangelegenheiten ist nur dann entscheidend, wenn der Aufwand bei ihm selbst entsteht, die für die Erteilung der Auskunft erforderlichen Tätigkeiten also von dem Berufsträger persönlich ausgeführt werden müssen und ausgeführt werden. Soweit dagegen die Einschaltung von Hilfskräften ausreicht, kann nur der hierfür entstehende Aufwand angesetzt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Februar 2012 - III ZR 301/11, NJW-RR 2012, 888, Rn. 6; BGH, Beschluss vom 11. Februar 2008 aaO Rn. 4). Dies ist hier jedenfalls weitestgehend der Fall. Im Wesentlichen zutreffend und ohne dass dies mit der Beschwerde angegriffen wird, ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte die Arbeiten zur Erteilung der Auskünfte auf angestelltes Hilfspersonal delegieren kann. Anderes könnte allenfalls für die der Beklagten auferlegte Verpflichtung zur Abgabe der Erklärung gelten, "dass bei der Mittelfreigabe … die … Grundsätze der Mittelfreigabe eingehalten wurden." Hierzu mag die Tätigkeit eines Steuerberaters notwendig sein. Es ist jedoch nicht ersichtlich und wird auch von der Beschwerde nicht geltend gemacht, dass hierfür ein Zeitaufwand erforderlich ist, der unter Berücksichtigung eines Stundensatzes von 100 bis 150 Euro und der übrigen Tätigkeiten, die Hilfskräften überlassen werden können, zu einer höheren Beschwer der Beklagten als 600 Euro führt.
8
b) Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf die Frage, ob bei der Bemessung der Beschwer eines der Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Berufsträgers zu berücksichtigen ist, dass er seine Auskunftsverpflichtung nur unter Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gegenüber anderen Mandanten erfüllen kann. Diese Rechtsfrage ist bereits höchstrichterlich geklärt. Der Senat hat hierzu in seinem Urteil vom 10. Februar 2011 (III ZR 338/09, NJW 2011, 926 Rn. 11) entschieden, dass das aus § 43a Abs. 2 BRAO folgende Geheimhaltungsinteresse als Fernwirkung nicht nur für den Streitgegenstand und die daran zu orientierende Bemessung des Streitwerts, sondern gleichermaßen für die Beschwer außer Betracht bleibt. Weiter hat der Senat ausgeführt, dass der Rechtsanwalt durch die Erteilung der ihm abverlangten Auskunft im Verhältnis zu seiner Mandantschaft ohnehin keine Nachteile zu befürchten habe, weil er hierzu - auch im Hinblick auf § 43a Abs. 2 BRAO - infolge der Verurteilung berechtigt sei. Für das von der Beklagten geltend gemachte Geheimhaltungsinte- resse auf Grund ihrer Verschwiegenheitspflicht als Steuerberater (§ 57 Abs. 1 StBerG) gilt nichts anderes.
9
2. Infolge der Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig erübrigt sich die Entscheidung über den Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil.
Herrmann Seiters Remmert
Reiter Liebert
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 26.03.2015 - 239 C 188/14 -
LG Berlin, Entscheidung vom 07.08.2015 - 54 S 25/15 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 511 Statthaftigkeit der Berufung


(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 43a Grundpflichten


(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden. (2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworde

Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 57 Allgemeine Berufspflichten


(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben. Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf alles, was in Ausübung des

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(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

5
b) Aber selbst für die von dem Rechtsanwalt persönlich auszuführende Tätigkeit im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung ist ein Aufwand von 350,00 € pro Stunde unter keinen Umständen gerechtfertigt. Die Beklagten verkennen , dass sie im Rahmen der Beschwer nur den eigenen Aufwand geltend machen können. Bei dem von ihnen geltend gemachten Stundensatz handelt es sich jedoch um den Satz, den sie als Rechtsanwälte ihrem Auftraggeber in Rechnung stellen. Dieser Stundensatz enthält damit nicht nur den eigenen Aufwand des Rechtsanwalts, sondern umfasst zusätzlich auch den Kostenaufwand des Anwaltsbüros, der betriebswirtschaftlich in die Höhe des Stundensatzes einkalkuliert ist. Dieser nicht auf die anwaltliche Tätigkeit entfallende Kostenanteil muss daher zur Ermittlung des eigenen Aufwands des Anwalts von dem Stundensatz in Höhe von 350,00 € abgezogen werden.
6
Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers kann dieser seinen persönlichen Aufwand nicht mit dem Stundensatz in Anrechnung bringen, den er Dritten für seine berufliche Tätigkeit in Rechnung stellt (BGH, Beschluss vom 22. März 2010 - II ZR 75/09, NJW-RR 2010, 786; Beschluss vom 28. September 2011 aaO Rn. 9). Es kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben, ob der Beklagte seinen Zeitaufwand nur mit maximal 17 € pro Stunde entsprechend § 22 JVEG ansetzen kann, weil sich die geforderte Auskunft und Rechnungslegung hier nicht auf seine Tätigkeit als Rechtsanwalt bezieht (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2011 aaO Rn. 7). Denn jedenfalls kann die Auskunft hier dadurch vorbereitet werden, dass der Beklagte sich der Hilfe einer Angestellten bedient, die die insgesamt 40.000 E-Mails auf die Relevanz für die ausgeurteilte Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht sichtet. Soweit eine Durchsicht dieser E-Mails auch anwaltlichen E-Mail-Verkehr betrifft und insoweit nicht jeder beliebige Dritte diese Arbeiten durchführen kann, so mag er eine Rechtsanwaltsgehilfin für eine solche Tätigkeit einsetzen, bezüglich derer keine Bedenken gegen die Einsichtnahme auch in anwaltlichen Schriftverkehr besteht. Soweit diese Angestellte nicht jede E-Mail abschließend auf die Relevanz hinsichtlich der ausgeurteilten Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht beurteilen kann, kann diese jedenfalls eine Vorauswahl unter den E-Mails treffen, die es nach Auffassung des Senats dem Beklagten ohne weiteres ermöglicht, die eigene Sichtung auf eine weitaus geringere Anzahl an E-Mails zu beschränken und auf diese Weise den persönlichen Zeitaufwand ganz erheblich zu reduzieren.
11
b) Das im vorliegenden Rechtsstreit umstrittene, nach Ansicht des Beklagten aus § 43a Abs. 2 BRAO folgende Geheimhaltungsinteresse vermag keine nennenswerte, zur Erreichung des erforderlichen Mindestwerts auch nur annähernd ausreichende zusätzliche Beschwer zu begründen. Zwar kommt es im Rahmen der Beschwer nicht darauf an, ob das Geheimhaltungsinteresse materiell-rechtlich dem Auskunftsanspruch entgegensteht, sondern es genügt, wenn schützenswerte wirtschaftliche Interessen des zur Auskunft Verpflichteten gefährdet werden können. Dies kommt etwa in Betracht, wenn in der Person des Auskunftsbegehrenden die Gefahr begründet ist, dieser werde von den ihm offenbarten Tatsachen über den Rechtsstreit hinaus in einer Weise Gebrauch machen, die schützenswerte wirtschaftliche Interessen des zur Auskunft Verpflichteten gefährden könnte (Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2010, aaO Rn. 9; BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1993 - IV ZB 14/93, juris Rn. 6). Andererseits stellen, wie der Bundesgerichtshof auch in Bezug auf einen Auskunftsanspruch entschieden hat, Drittbeziehungen keinen aus dem Urteil fließenden Nachteil dar und bleiben deshalb als reine Fernwirkung nicht nur für den Streitgegenstand und die daran zu orientierende Bemessung des Streitwerts , sondern gleichermaßen für die Beschwer außer Betracht (Senat aaO; BGH, Urteil vom 4. Juli 1997 - V ZR 208/96, NJW 1997, 3246). Dies trifft auch für den vorliegenden Sachverhalt zu. Dessen ungeachtet hätte der Beklagte durch die Erteilung der ihm abverlangten Auskunft im Verhältnis zu seiner Mandantschaft ohnehin keine Nachteile zu befürchten, da er hierzu - auch im Hinblick auf § 43a Abs. 2 BRAO - infolge der Verurteilung berechtigt ist.

(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.

(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Rechtsanwalt hat die von ihm beschäftigten Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. Den von dem Rechtsanwalt beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. Satz 4 gilt nicht für Referendare und angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Rechtsanwalt unterliegen. Hat sich ein Rechtsanwalt mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine andere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 4 vorgenommen hat.

(3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.

(4) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. Das Tätigkeitsverbot gilt auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Rechtsanwalt ausüben, der nach Satz 1 nicht tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 2 bleibt bestehen, wenn der nach Satz 1 ausgeschlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Mandanten der Tätigkeit des Rechtsanwalts nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit des Rechtsanwalts sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 4 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots nach Satz 1 oder Satz 2 erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung des Mandanten offenbart werden.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für die Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst im Rahmen der Ausbildung bei einem Rechtsanwalt. Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 eine Tätigkeit als Referendar nach Satz 1 zugrunde liegt.

(6) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für ein berufliches Tätigwerden des Rechtsanwalts außerhalb des Anwaltsberufs, wenn für ein anwaltliches Tätigwerden ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 bestehen würde.

(7) Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.

(8) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.

(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben. Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf alles, was in Ausübung des Berufs bekannt geworden ist. Sie gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(1a) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen nicht tätig werden, wenn eine Kollision mit eigenen Interessen gegeben ist.

(1b) Berät oder vertritt ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter mehrere Auftraggeber in derselben Sache, ist er bei Interessenkollisionen verpflichtet, auf die widerstreitenden Interessen der Auftraggeber ausdrücklich hinzuweisen und darf nur vermittelnd tätig werden.

(1c) Die Absätze 1a und 1b gelten auch für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten ausüben, der einem Tätigkeitsverbot nach Absatz 1a unterliegt oder der nach Absatz 1b nur vermittelnd tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1 bleibt bestehen, wenn der dem Tätigkeitsverbot unterliegende Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Auftraggeber der Tätigkeit nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 1a oder Absatz 1b, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots oder einer Beschränkung auf vermittelnde Tätigkeit erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten auch ohne Einwilligung des Auftraggebers offenbart werden.

(2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs nicht vereinbar ist. Sie haben sich auch außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die ihr Beruf erfordert.

(2a) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, sich fortzubilden.

(3) Mit dem Beruf eines Steuerberaters oder eines Steuerbevollmächtigten sind insbesondere vereinbar

1.
die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt oder vereidigter Buchprüfer;
2.
eine freiberufliche Tätigkeit, die die Wahrnehmung fremder Interessen einschließlich der Beratung zum Gegenstand hat;
3.
eine wirtschaftsberatende, gutachtliche oder treuhänderische Tätigkeit sowie die Erteilung von Bescheinigungen über die Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften in Vermögensübersichten und Erfolgsrechnungen;
4.
die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an Hochschulen und wissenschaftlichen Instituten, sofern der wissenschaftliche Mitarbeiter ihm übertragene Aufgaben in Forschung und Lehre überwiegend selbständig erfüllt; nicht vereinbar hingegen ist die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an staatlichen verwaltungsinternen Fachhochschulen mit Ausbildungsgängen für den öffentlichen Dienst;
5.
eine freie schriftstellerische Tätigkeit sowie eine freie Vortrags- und Lehrtätigkeit;
6.
die Durchführung von Lehr- und Vortragsveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung sowie die Prüfung als Wirtschaftsprüfer und vereidigter Buchprüfer und zur Fortbildung der Mitglieder der Steuerberaterkammern und deren Mitarbeiter.

(4) Als Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters und des Steuerbevollmächtigten nicht vereinbar sind, gelten insbesondere

1.
eine gewerbliche Tätigkeit; die zuständige Steuerberaterkammer kann von diesem Verbot Ausnahmen zulassen, soweit durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist;
2.
eine Tätigkeit als Arbeitnehmer mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 3 Nr. 4 sowie der §§ 58 und 59. Eine Tätigkeit als Angestellter der Finanzverwaltung ist stets mit dem Beruf des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten unvereinbar.