Landgericht München I Beschluss, 28. Mai 2014 - 5 HKO 19239/07
Gericht
Tenor
I.
Die Anträge auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung für das Erwerbsangebot werden zurückgewiesen.
II.
Die Antragsgegnerinnen tragen gesamtschuldnerisch die Gerichtskosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 1) bis 10) sowie zu 12) bis 57).
III.
Der Geschäftswert sowie der Wert für die von den Antragsgegnerinnen gesamtschuldnerisch an den Gemeinsamen Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten Aktionäre zu leistende Vergütung werden auf € 200.000,- festgesetzt.
Gründe
I.
1. a. Die Antragsgegnerin zu 2) - ein zu dem weltweit vornehmlich im Bereich Life Sciences tätigen Unternehmensverbund der E.-Gruppe gehörendes Unternehmen - hielt mehr als 75% der Aktien an der Antragsgegnerin zu 2), die im Jahr 2007 über ein Grundkapital von € 12.884.630,- verfügte, das in ebenso viele Stückaktien eingeteilt war. Die Antragsgegnerin zu 2) ist in der Biotechnologiebranche über ihre 100%-igen Tochtergesellschaften E. M. GmbH, E. S. GmbH und O. GmbH auf den Gebieten der DNA/RNA-Synthese (Produktion und Vertrieb) sowie der DNA-Sequenzierung (nur Vertrieb) tätig, wobei die O.GmbH erst 2009 erworben wurde. Zusätzlich hielt die Antragsgegnerin zum 17.7.2007 100%-Beteiligungen an der M. Ltd., Indien und der M. Inc., H., USA.
b. Die Hauptversammlung der Antragsgegnerin zu 2) fasste am 17.7.2007 den Beschluss, ein reguläres Delisting durchzuführen und den Widerruf der Zulassung der Aktien bei der Frankfurter Wertpapierbörse im geregelten Markt zu beantragen sowie alle hiermit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen zu ergreifen. Im Rahmen dieses Delisting unterbreitete die Antragsgegnerin zu 1) den Aktionären der Antragsgegnerin zu 2) das Angebot, deren Aktien gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von € 1,89 je Stückaktie zu erwerben. Grundlage dieses Angebots war namentlich ein Gutachten der M. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, wonach der Unternehmenswert der Antragsgegnerin zu 2) zwischen € 22,113 und € 24,371 Millionen errechnet wurde. Nachdem das Oberlandesgericht München mit Endurteil vom 19.11.2008, Az. 7 U 2405/08 in Abänderung eines den Anfechtungsklagen mehrerer Aktionäre gegen den Beschluss über das Delisting stattgebenden Endurteils des Landgerichts München I
2. Zur Begründung ihrer spätestens am 12.8.2009 beim Landgericht München I eingegangenen Anträge machen die Antragsteller im Wesentlichen geltend, die angebotene Abfindung stelle sich als unangemessen niedrig dar und müsse folglich in dem unverändert statthaften Spruchverfahren erhöht werden.
a. Die Unangemessenheit der Abfindung resultiere namentlich aus den deutlich zu pessimistischen und folglich unplausiblen Planannahmen, die zudem für eine nicht hinreichend lange Detailplanungsphase erstellt worden seien. Die mangelnde Plausibilität zeige sich vor allem an dem im Vergleich zur Konzernmutter und zu internationalen Studien zu niedrigen Wachstumsprognosen beim Umsatz und der EBIT-Marge im Oligo-Bereich wie auch im Sequenzierungsbereich. Die Planung berücksichtige nicht hinreichend die erfolgreiche Tätigkeit des Unternehmens mit starker Kundenorientierung, innovativer Technologie und qualitativ hochwertigen Produkten in einem sehr innovativen Bereich mit erheblichem Wachstumspotenzial. Die Zahlungen der Muttergesellschaft für die Nutzung des Kundenstamms hätten angesichts steigender Kundenzahlen ebenfalls zunehmend geplant werden müssen. Der Kapitalisierungszinssatz müsse reduziert werden, was sowohl für den mit 4,25% vor Steuern zu hoch angesetzten Basiszinssatz wie auch für den auf Basis des ohnehin nicht geeigneten (Tax-)CAPM mit Werten zwischen 7,62% und 8,45% angesetzten Risikozuschlag. In der Ewigen Rente müsse der Wachstumsabschlag höher als mit 1,8% angesetzt werden. Zudem seien die gesondert bewerteten Vermögenswerte zu niedrig angesetzt worden.
b. Das Spruchverfahren müsse ungeachtet des Beschlusses vom BGH vom 8.10.2013, Az. II ZB 26/12 fortgesetzt werden. Dies gebiete bereits der Gedanke des Vertrauensschutzes ebenso wie der Grundsatz, wonach dem Beschluss des BGH wie auch dem vorangegangenen Urteil des Bundesverfassungsgerichts keine Rückwirkung zugemessen werden dürfe. Eine nachträgliche Unzulässigkeit verbiete auch die Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse. Der Großaktionär habe zudem Einfluss auf die Verkürzung der vollen Schutzfrist von drei Monaten auf sechs Monate genommen; bei fehlendem Einverständnis des Großaktionärs hätte es das Mandat des Aufsichtsrates umfasst, gegen die von der Geschäftsführung der Börse beschlossene Verkürzung vorzugehen. Die Notwendigkeit der Fortsetzung des Spruchverfahrens resultiere auch aus dem vertraglichen Angebot der Antragsgegnerin zu 1). Jedenfalls sei aber die Antragsgegnerin mit dem Hinweis auf die mangelnde Statthaftigkeit des Spruchverfahrens präkludiert, nachdem diese nicht innerhalb der Frist zur Antragserwiderung erhoben worden sei.
3. Die Antragsgegnerin beantragt demgegenüber die Zurückweisung der Anträge auf Festsetzung einer höheren Barabfindung, weil das Spruchverfahren nicht (mehr) statthaft sei, aber auch weil die Angemessenheit des Abfindungsangebots angesichts der Ergebnisse der vor der Hauptversammlung eingeholten Gutachten und Prüfungsberichte bejaht werden müsse.
a. Aufgrund der fehlenden Überprüfbarkeit eines Barabfindungsangebots in Spruchverfahren fehle es bereits an der Statthaftigkeit. Diese Überlegung greife auch in laufenden Spruchverfahren, weil das den Gesetzgeber bindende Verbot der Rückwirkung für die Rechtsprechung gerade nicht eingreife. Auch fehle es an einem abgeschlossenen Sachverhalt. Aus Vertrauensschutzgesichtspunkten müsse es nicht zu einer gerichtlichen Überprüfung der Höhe der angebotenen Abfindung kommen, weil dieser Gedanke nur ausnahmsweise zum Schutz vor unvorhergesehenen Belastungen gewährt werden könne. Die Änderung der Rechtsprechung des BGH ziehe keine unzumutbare Härte für die Antragsteller nach sich. Die Antragsgegnerin zu 1) handele auch nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sie unter Hinweis auf die Rechtsprechung zu Macrotron auf den von ihr begehrten Hauptversammlungsbeschluss hinwirke und anschließend die Unzulässigkeit rüge; dies ergebe sich bereits aus der Erwägung heraus, dass die Antragsgegnerin nur für den Beschluss gestimmt, aber nicht auf ihn hingewirkt habe.
Die Rüge der Antragsteller zu 10) bis 16) sowie zu 26) seien zudem wegen nicht hinreichender Darlegung konkreter Bewertungsrügen unzulässig. Zudem fehle es bei einer Vielzahl von Antragstellern am Nachweis der Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt des Eingangs der Anträge bei Gericht.
b. In jedem Fall aber ergebe sich auf der Basis des von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ermittelten durchschnittlichen Börsenkurses im Zeitraum von drei Monaten vor der Ad hoc-Mitteilung über die geplante Delisting-Maßnahme ermittelten Börsenkurses der Wert der Antragsgegnerin zu 2), nachdem deren Ertragswert nicht höher liege. Die angesetzten Wachstumsraten für den Oligo-Bereich und den Bereich Gensequenzierung seien dem Marktumfeld entsprechend angesetzt worden und folglich plausibel, was ebenso für alle anderen Planannahmen gelte. Der festgesetzte Basiszinssatz beruhe ebenso auf einer methodisch korrekten Vorgehensweise wie die Ermittlung des Risikozuschlags unter Anwendung des (Tax-)CAPM. Dabei reflektiere der angesetzte Beta-Faktor von 1,386 auch das operative Geschäftsrisiko der Gesellschaft in angemessener Art und Weise. Der zugrunde gelegte Wachstumsabschlag stelle sich als eher hoch dar. Die Ausschüttungsquote bedürfe keiner Korrekturen. Das zum maßgeblichen Bewertungsstichtag der Hauptversammlung ermittelte nicht betriebsnotwendige Vermögen belaufe sich auf € 1,53 Mio. und müsse vor allem nicht vermeintlich bestehende Ansprüche der Antragsgegnerin zu 2) berücksichtigen.
4. a. Das Gericht hat mit Beschluss vom 27.10.2009 (Bl. 125 d. A.) in analoger Anwendung von § 6 Abs. 1 SpruchG Herrn Rechtsanwalt... zum gemeinsamen Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten Aktionäre bestellt. Mit Verfügung vom selben Tag (Bl. 126 d. A.) hat der Vorsitzende die Veröffentlichung dieses Beschlusses im elektronischen Bundesanzeiger veranlasst. Der gemeinsame Vertreter verweist in seiner Stellungnahme vor allem darauf, dass die Ermittlung des Unternehmenswertes auf der satzungswidrigen Ausgliederung des Produktions- und Vertriebsbereichs in Beteiligungsgesellschaften und den Teilverkauf dieser an den Großaktionär beruhe. Unangemessen erscheine sowohl der Ansatz eines Risikozuschlags von 7,62% mit der Folge der Abwertung von Ertragsprognosen um fast 80% als auch der Wachstumsabschlag in Höhe von 1,8%.
b. Die mit Beschluss vom 10.3.2011 (Bl. 241/247 d. A.), modifiziert durch Beschluss vom 14.4.2011 (Bl. 262/263 d. A.) angeordnete Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Kfm. ... W. ist angesichts des Beschlusses des BGH vom 8.10.2013, Az. II ZB 26/12 nicht zu Ende geführt worden.
c. Die Antragstellerin zu 11) hat mit Schriftsatz vom 27.5.2014 (Bl. 424 d. A.) ihren Antrag zurückgenommen.
5. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des jeweiligen Sachvortrages der Beteiligten wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 18.3.2010 (Bl. 203/216 d. A.) und vom 6.2.2014 (Bl. 410/419 d. A.).
II.
1. Die Anträge auf Festsetzung einer höheren Barabfindung sind unzulässig, weil das Spruchverfahren nach einem stattgefundenem Delisting kein statthafter Rechtsbehelf ist; die Vorschriften aus § 1 SpruchG können nicht analog angewandt werden.
a. Der Einwand der fehlenden Statthaftigkeit des Spruchverfahrens kann auch im derzeitigen Verfahrensstadium berücksichtigt werden, auch wenn er nicht innerhalb der zur Antragserwiderung gesetzten Frist vorgebracht wurde. Die Vorschriften aus §§ 9 Abs. 3, 10 Abs. 4 SpruchG stehen dem nicht entgegen. Zwar haben die Antragsgegnerinnen die Zulässigkeit der Anträge betreffende Rügen innerhalb der ihnen nach § 7 Abs. 2 gesetzten Frist geltend zu machen. § 10 Abs. 4 SpruchG, wonach verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Anträge betreffen, nur zuzulassen sind, wenn der Beteiligte die Verspätung genügend entschuldigt, steht der Berücksichtigung der mangelnden Statthaftigkeit vorliegend nicht entgegen. Die Prüfung der Zulässigkeit und damit auch der Statthaftigkeit eines Spruchverfahrens muss von Amts wegen erfolgen, weshalb es insoweit an einer verzichtbaren Rüge fehlt (vgl. nur Puszkajler in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 10 SpruchG Rdn. 22; Drescher in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 10 Rdn. 5; Tewes in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 3. Aufl., § 10 Rdn. 11; Winter in: Simon, SpruchG, 1. Aufl., § 10 Rdn. 23; Emmerich in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 7. Aufl., § 10 Rdn. 11; Glienke/Röder BB 2014, 899, 904).
b. Die Vorschrift des § 1 SpruchG, in der die Maßnahmen genannt werden, bei denen ein Spruchverfahren stattfindet, kann auf das Delisting nicht analog angewandt werden, weil es an den Voraussetzungen einer Analogie fehlt.
(1) Die analoge Anwendung einer Vorschrift ist nur dann zulässig und geboten, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke entdeckt und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (vgl. BGH NJW 2007, 3124, 3125). Liegt man dies zugrunde, erfasst der Normzweck der Regelungen über das Spruchverfahren das Delisting nicht.
Die Regelungen in § 1 SpruchG nennen die aktienrechtlichen Strukturmaßnahmen, in denen ein Spruchverfahren statthaft ist, auch wenn diese Aufzählung nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 15/838 S. 16) nicht abschließend sein sollte. Den in § 1 SpruchG genannten Maßnahmen ist gemeinsam, dass mit dieser Strukturmaßnahme eine Beeinträchtigung des durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Aktieneigentums verbunden ist und Fehler im Preisbildungsprozess durch das Spruchverfahren ausgeglichen werden können, wobei dies durch Anteile an einem anderen Unternehmen oder durch eine Abfindung für den Rechtsverlust geschehen soll (so ausdrücklich Drescher in: Spindler/Stilz, AktG, a. a. O., § 1 Rdn. 16; ähnlich auch Simon in: Simon, SpruchG, a. a. O., Einführung Rdn. 3).
(2) Die vorliegend in Rede stehende Maßnahme eines Delisting ist hiermit nicht vergleichbar, weshalb an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Im Falle des Widerrufs der Zulassung der Aktien zum Handel in einem regulierten Markt - entsprechend früher dem amtlichen oder hier bei der Antragsgegnerin zu 2) dem geregelten Markt - auf Veranlassung der Gesellschaft haben die Aktionäre keinen Anspruch auf eine Barabfindung; es bedarf weder eines Beschlusses der Hauptversammlung noch eines Pflichtangebots (so BGH NJW 2014, 147 ff. = NZG 2013, 1342 ff. = AG 2013, 877 ff. = ZIP 2013, 2254 ff. = WM 2013, 2213 ff. = DB 2013, 2672 ff. = BB 2013, 3022 ff. = JZ 2014, 145 ff.; zustimmend Wasmann/Glock DB 2014, 105 ff.; Paschos/Klaaßen AG 2014, 33 ff.; Glienke/Röder BB 2014, 899 ff.; kritisch demgegenüber Habersack JZ 2014, 147 ff.).
(a) Zwar ging die weithin in Rechtsprechung und Literatur vertretene Auffassung seit dem Urteil des BGH vom 25.11.2002, Az. II ZR 133/01 davon aus, bei dem vollständigen Rückzug aus dem amtlichen oder geregelten bzw. nunmehr dem regulierten Markt bedürfe es eines mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefassten Hauptversammlungsbeschlusses sowie eines Pflichtangebots durch die Gesellschaft oder dem Großaktionär an die Minderheitsaktionäre zum Kauf ihrer Aktien, das dem vollen Wert des Aktieneigentums entsprechen und der gerichtlichen Kontrolle in einem Spruchverfahren unterliegen müsse (vgl. BGHZ 153, 47, 53 ff. = NJW 2003, 1032, 1034 f. = NZG 2003, 280, 282 ff. = AG 2003, 273, 274 ff. = ZIP 2003, 387, 389 ff. = WM 2003, 533, 535 ff. = DB 2003, 544, 546 f. = BB 2003, 806, 808 ff. = DNotZ 203, 364, 365 ff. = JZ 2003, 680, 682 ff. ; OLG München NZG 2008, 755, 756 ff. = NZG 2007, 720 = NJW-RR 2008, 552, 553; Kubis in: Münchener Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 1 SpruchG Rdn. 20; Drescher in: Spindler/Stilz, AktG, a. a. O., § 1 Rdn. 17; Weingärtner in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, a. a. O., § 1 Rdn. 7; Hüffer, AktG, a. a. O., § 305 Anh § 1 SpruchG Rdn. 7; Ederle/Theusinger in: Bürgers/Körber, AktG, 3. Aufl., Anh § 306 § 1 SpruchG Rdn. 6; Emmerich in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 7. Aufl., § 1 SpruchG Rdn. 6; Seibt ZIP 2003, 392, 395; krit. zur Analogie zum Spruchverfahren bereits Wilsing/Kruse WM 2003, 1110, 1113 f.; Wasmann WM 2004, 819 f.;).
(b) Diese Auffassung hat der BGH indes mit dem bereits zitierten Beschluss vom 8.10.2013, Az. II ZB 26/12
(aa) Mit dem Widerruf der Börsenzulassung an einem regulierten Markt wird dem Aktionär keine Rechtsposition genommen, die von der Rechtsordnung als privatnützig und für ihn verfügbar zugeordnet ist; er lässt die Substanz des Anteilseigentums in seinem mitgliedschaftsrechtlichen und seinem vermögensrechtlich Element unbeeinträchtigt. Die tatsächliche Verkehrsfähigkeit einer Aktie ist eine schlichte Ertrags- und Handelschance und als solche nicht vom Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG geschützt. Der verfassungsrechtliche Schutz des Eigentums umfasst nicht den wertbildenden Effekt marktregulierender und unternehmensbezogener Vorschriften des Aktien- und des Börsenrechts, die nach der Zielsetzung des Gesetzgebers Transparenz schaffen und in Ansehung der wirtschaftlicher Macht großer börsennotierter Aktiengesellschaften sowie ihrer volkswirtschaftlichen Bedeutung auch der Missbrauchsprävention und dem Wohl der Allgemeinheit dienen sollen. Demgemäß werden der Bestand des Mitgliedschaftsrechts und die aus der Mitgliedschaft fließenden Beteiligungsrechte - anders als bei einer Mediatisierung der Mitwirkungsrechte des Aktionärs - durch den Rückzug aus dem regulierten Markt der Börse und somit auch dem früheren amtlichen oder geregelten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse nicht geschützt. Die Innenstruktur der Gesellschaft erfährt dadurch nämlich keine Veränderung. Auch beeinflusst die Börsenzulassung nicht die Verkehrsfähigkeit als solche, weil die Möglichkeit der jederzeitigen Veräußerbarkeit nicht tangiert wird, nachdem auch nicht börsennotierte Aktien nach ihrer einfachrechtlichen Ausgestaltung jederzeit formfrei und ohne Bindung an eine öffentlich-rechtlich ausgestalte Handelsplattform veräußert werden kann. Das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet dabei nicht die Funktionsfähigkeit eines Marktes. Das detaillierte Regelwerk für börsennotierte Aktiengesellschaften kommt dem einzelnen Aktionär lediglich im Sinne eines Rechtsreflex zugute, erhebt aber deshalb das besondere Regelungsregime für börsennotierte Aktiengesellschaften nicht zu einem Schutzgegenstand des Aktieneigentums (so ausdrücklich BVerfGE 132, 99, 119 ff. = NJW 2012, 3081, 3082 ff. = NZG 2012, 826, 829 ff. = AG 2012, 557, 559 ff. = ZIP 2012, 1402, 14040 ff. = DB 2012, 1618, 1619 ff. = BB 2012, 2010, 2011 ff, = JZ 2012, 1065, 1066 ff.).
(bb) Aber auch aus einfachrechtlichen Vorschriften lässt sich das Erfordernis eines Pflichtangebots mit einem daran anknüpfenden anschließenden Spruchverfahren nicht ableiten.
Das Erfordernis eines derartigen Barabfindungsangebots ergibt sich nicht aus § 207 UmwG, weil die Unterschiede zwischen einer börsennotierten und einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft nicht einem Formwandel im Sinne des § 207 UmwG gleichkommen. Die Vorschriften, die die Börsennotierung voraussetzen, verändern weder die Organisations- noch die Beteiligungsstruktur der Gesellschaft entscheidend, auch wenn zahlreiche Vorschriften des Aktienrechts an die Zulassung zum regulierten Markt bzw. früher zum geregelten und amtlichen Markt anknüpfen. Eine Satzungsänderung wird aber weder für die Börsenzulassung noch für den Widerruf verlangt. Die grundlegende Organisationsstruktur der Aktiengesellschaft oder Beteiligungsrechte werden von den entsprechenden Vorschriften nicht betroffen.
Auch über § 243 Abs. 2 Satz 2 AktG lässt sich das Erfordernis einer ein Spruchverfahren fordernden Strukturmaßnahme nicht herleiten. Allein der Umstand, dass eine Geschäftsführungsmaßnahme auch günstige Auswirkungen für den Vorstand hat, ändert nichts am Vorliegen einer Geschäftsführungsmaßnahme. Ebenso wenig kann in dem Börsenrückzug stets ein Sondervorteil zu sehen sein, den ein Großaktionär gewünscht hat. Vor allem aber führt das Fehlen eines Ausgleichs zur Anfechtbarkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses, nicht aber zum Spruchverfahren.
Die Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 1 2. Hs UmwG, wonach die Verschmelzung einer börsennotierten auf eine nicht börsennotierte Gesellschaft abfindungspflichtig ist, führt nicht zur Statthaftigkeit einer Analogie zu § 1 SpruchG. Bei der Regelung in § 29 Abs. 1 UmwG handelt es sich um eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass die formwahrende Verschmelzung grundsätzlich abfindungsfrei ist. Zwar beruht das Abfindungsangebot auf dem Wechsel aus dem regulierten Markt bzw. dem amtlichen oder geregelten Markt. Doch lässt sich dem nicht entnehmen, der Gesetzgeber wolle damit einen allgemeinen Grundsatz aufstellen, der Wechsel aus dem regulierten Markt führe stets zu einem Abfindungsangebot. Dies zeigt gerade auch § 320 b Abs. 1 Satz 2 AktG, wonach bei der Eingliederung in eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft eine Abfindung nicht vorgesehen ist.
Eine Gesamtanalogie zu den gesetzlichen Regelungen anderer Strukturmaßnahmen in §§ 305, 320 b, 327 b AktG, 29, 207 UmwG hat der BGH ausdrücklich abgelehnt, weil der Widerruf der Börsenzulassung keine Strukturmaßnahme sei und einer solchen auch nicht ähnele; vielmehr handelt es sich dabei um eine Geschäftsführungsmaßnahme des Vorstandes.
Der Schutz der Anleger wird nach dieser höchstrichterlichen Entscheidung alleine über § 39 Abs. 2 Satz 2 BörsG verwirklicht, wonach der Widerruf der Börsenzulassung dem Schutz der Anleger nicht widersprechen darf. Dabei geht der BGH von einer drittschützenden Wirkung dieser Vorschrift aus, weshalb auch die Klagebefugnis aus § 42 Abs. 2 VwGO bejaht werden muss.
Aus dieser Begründung des BGH, der sich die Literatur überwiegend angeschlossen hat (vgl. Wasmann/Glock DB 2014, 105 ff.; Glienke/Röder, BB 2014, 899 ff.; Paschos/Klaaßen, AG 2014, 33 ff.; Schockenhoff ZIP 2013, 2429 ff.; a.A. Habersack JZ 2014, 147 ff.) und der das erkennende Gericht gleichfalls folgt, muss dann zwingend der Schluss gezogen werden, beim Delisting könne kein Spruchverfahren stattfinden.
(3) Diese Grundsätze müssen auch bei bereits laufenden, noch nicht rechtskräftig beendeten Spruchverfahren zur Anwendung gelangen, nachdem auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Entscheidung abzustellen ist. Die hiergegen erhobenen Bedenken von Seiten der Antragsteller rechtfertigen kein anderes Ergebnis.
(a) Die Verneinung der Statthaftigkeit bedeutet keine unzulässige Rückwirkung und damit auch keinen Verstoß gegen Vertrauensschutzgesichtspunkte. Die durch den Beschluss des II. Zivilsenats des BGH vorgenommene Änderung der Rechtsprechung zum Delisting hat Gültigkeit auch für zwar bereits begründete, aber noch nicht abgeschlossene Sachverhalte. Höchstrichterliche Urteile sind Gesetzen nicht gleichzustellen und erzielen auch keine damit vergleichbare Rechtsbindung. Durch das Abweichen einer früher vertretenen Rechtsansicht verstößt der Richter grundsätzlich nicht gegen Art. 20 Abs. 3 GG mit der dort statuierten Bindung der rechtsprechenden Gewalt an Recht und Gesetz. Dazu bedarf es insbesondere auch nicht des Nachweises der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse oder der Änderung der allgemeinen Anschauungen (vgl. BVerfG NVwZ 2005, 81, 82; BVerfGE 122, 248, 277 f. = NJW 2009, 1469, 1475 = JR 2009, 245, 253 = JZ 2009, 675, 680). Gerichtliche Entscheidungen wirken als Akt wertender Erkenntnisse schon ihrer Natur nach auf einen zwar in der Vergangenheit angelegten und begründeten, aber noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt ein. Eine derartige unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich (vgl. BVerfGE 74, 129, 155 ff.). Die in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Begrenzung rückwirkender Änderung von Gesetzen lassen sich indes nicht ohne weiteres auf die Rechtsprechung und dabei vor allem auch auf die höchstrichterliche Rechtsprechung übertragen. Gerichte sind nämlich in der Regel nicht an eine feststehende Rechtsprechung gebunden, die sich im Lichte besserer Erkenntnis als nicht mehr tragfähig erweist.
Schranken der Rückwirkung können sich dabei vor allem aus dem rechtsstaatlichen Prinzip der Rechtssicherheit ergeben, wobei dies für den Bürger in erster Linie Vertrauensschutz bedeutet. Durften die von der Rechtsprechungsänderung betroffenen Beteiligten eines Verfahrens auf die Fortgeltung der bisherigen Rechtslage vertrauen und verdient dieses Interesse bei einer Abwägung mit den Belangen anderer Verfahrensbeteiligter und den Anliegen der Allgemeinheit den Vorzug, greift die Rückwirkung in rechtlich geschützte Positionen ein. Bei der danach zu treffenden Abwägung muss insbesondere auch beachtet werden, dass die materielle Gerechtigkeit einen dem Grundsatz der Rechtssicherheit mindestens ebenbürtiger Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips verkörpert (vgl. hierzu insgesamt BGHZ 132, 119, 129 f. = NJW 1996, 1467, 1469 f. = JZ 1997, 305, 308 = VersR 1996, 761, 763 f., BGHZ 154, 370, 377 f. = NZG 2003, 577, 578 f. = DB 2003, 1164, 1166 = BB 2003, 1081, 1083 f. = MDR 2003, 756, 757 = VersR 2003, 771, 773 = DNotZ 2003, 764, 768; BVerfG NVwZ 2012, 876, 878). Weder sind die unteren Gerichte an die höchstrichterliche Rechtsprechung gebunden, noch sind es die obersten Gerichte selbst. Kein Verfahrensbeteiligter kann daher darauf vertrauen, der Richter werde stets an einer bestimmten Rechtsauffassung aus der bisherigen Judikatur festhalten. Schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtsgrundlage aufgrund höchstrichterlicher Entscheidungen kann folglich in der Regel nur bei hinzutreten weiterer Umstände, insbesondere bei einer gefestigten und langjährigen Rechtsprechung entstehen BVerfGE 72, 302, 326 = NJW 1986, 2817, 2819; BVerfGE 122, 248, 278 = NJW 2009, 1469, 1475; BVerfGE 126, 369, 395).
Unter Zugrundelegung dieses Prüfungsmaßstabes lässt sich eine unzumutbare Härte für die Antragsteller nicht bejahen. In einem zulässigen Spruchverfahren kann es wegen des Verbots der reformatio in peius nicht zu einer Verringerung der Höhe in einem bestandskräftigen Hauptversammlungsbeschluss festgelegten Kompensation kommen - außer in den Fällen der hier nicht einschlägigen Beseitigung von Mehrstimmrechten nach § 5 Abs. 4 EGAktG (vgl. nur Drescher in: Spindler/Stilz, AktG, a. a. O., § 11 SpruchG Rdn. 3; Kubis in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 3. Aufl., § 11 Rdn. 6; Puszkajler in: Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, a. a. O., § 11 SpruchG Rdn. 14; Klöcker in: Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 11 SpruchG Rdn. 1). Angesichts dessen ist der Fortbestand auf die höchstrichterliche Rechtsprechung entsprechend den vom BGH entwickelten Grundsätzen aus der Macrotron-Entscheidung nicht schutzwürdig. Zudem kann nicht unbeachtet bleiben, dass der BGH diese Entscheidung aus dem Jahr 2002 danach nicht mehr bestätigt hatte, sondern sie nur zur Grundlage land- und oberlandesgerichtlicher Entscheidungen wurde.
(b) Entsprechende Vertrauensschutzgesichtspunkte lassen sich auch nicht aus den Vorgaben der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse herleiten, auch wenn die Frist zur Veräußerung der Aktien im Falle eines nachfolgenden Spruchverfahrens von sechs Monaten auf drei Monate verkürzt wurde. Innerhalb der verkürzten Zeit bestand bereits für die Aktionäre hinreichend Zeit, ihre Aktien der Antragsgegnerin zu 2) zu veräußern. Eine bestimmte Frist lässt sich insbesondere auch nicht den unterschiedlichen Börsenordnungen der Deutschen Wertpapierbörsen entnehmen. So bestimmt vor allem auch § 51 Abs. 2 Nr. 3 der Börsenordnung der Börse München, es müsse lediglich ausreichend Zeit zur Veräußerung bleiben, ohne dass dieser Zeitraum näher konkretisiert wurde. § 54 Abs. 2 Börsenordnung der Börse Berlin verlangt nur das Unterbreiten eines Kaufangebots, nicht aber die anschließende Durchführung eines Spruchverfahrens zum Schutze der Anleger. Dann aber kann allein aus dem Umstand einer Verkürzung der Antragsfrist auf drei Monate nur im Falle eines durchzuführenden Spruchverfahrens nicht auf einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand geschlossen werden. Zudem rechtfertigt eine Verletzung der Börsenordnung auch keine andere Beurteilung, weil der Schutz der Anleger entsprechend den Vorgaben aus § 39 Abs. 2 BörsG nur mit aufsichtsrechtlichen Maßnahmen oder über den verwaltungsrechtlichen Rechtsschutz durchgesetzt werden kann, nachdem die Börse insoweit hoheitlich tätig wird.
(c) Ein vertraglicher Anspruch auf Fortsetzung des Spruchverfahrens oder daraus abgeleitete Vertrauensschutzgesichtspunkte lassen sich auch nicht aus der Bekanntmachung zur Hauptversammlung der Antragsgegnerin zu 2) ableiten. In der Erklärung in der Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung kann keine Willenserklärung dergestalt gesehen werden, dass ein Spruchverfahren gegebenenfalls auf vertraglicher oder quasi-vertraglicher Grundlage ungeachtet der gesetzlichen Vorgaben eingeleitet oder fortgeführt werden könnte. Die Erwähnung des Spruchverfahrens im Abfindungsangebot muss als Erläuterung der damals aktuellen Rechtslage angesehen werden, die auf der - mittlerweile überholten - Macrotron-Entscheidung des BGH beruhte. Ein Rechtsbindungswillen der Antragsgegnerinnen zur verbindlichen Verpflichtung, ein Spruchverfahren ohne gesetzliche Grundlage durchführen zu wollen, kann aus dieser erläuternden Erklärung nicht abgeleitet werden (vgl. Glienke/Röder BB 2004, 899, 905).
Gegen eine vertragliche Verpflichtung zwischen den Antragstellern und den Antragsgegnerinnen zur Fortführung des Spruchverfahrens ungeachtet der Auslegung der entsprechenden Vorschriften der Gerichte und damit auch gegen die Begründung von Vertrauensschutzgesichtspunkten zugunsten der Antragsteller spricht folgendes weiteres Argument. Zum einen muss davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerinnen von der Angemessenheit des Abfindungsangebots ausgingen und daher gerade kein erhöhtes Angebot unterbreiten wollten, zumal erhebliche Bedenken an der Bestimmtheit eines derartigen Vertragsangebots bestünden. Zum anderen ist daraus der Schluss zu ziehen, dass das Angebot für den Fall einer Erhöhung ohnehin nur als bedingte Willenserklärung angesehen werden könnte. Angesichts der fehlenden Statthaftigkeit des Spruchverfahrens und wegen des fehlenden Vertrauensschutzes der Antragsteller in den Fortbestand einer Rechtsprechung des BGH kann die Bedingung zudem nicht eintreten.
(d) Soweit geltend gemacht wird, die aus der Antragsgegnerin zu 1) stammenden Mitglieder des Aufsichtsrates der Antragsgegnerin zu 2) seien verpflichtet gewesen, gegen die von der Geschäftsführung der Börse beschlossene Maßnahme des Widerrufs vorzugehen, übersieht dies, dass der Delistingbeschluss bereits nach der Rechtsprechung des BGH zu Macrotron keinerlei sachlicher Rechtfertigung bedurfte (vgl. BGHZ 153, 47, 58 f. = NJW 2003, 1032, 1035 = NZG 2003, 280, 283 = AG 2003, 273, 276 = ZIP 2003, 387, 391 = WM 2003, 533, 536 f. = DB 2003, 544, 547 = BB 2003, 806, 809 = DNotZ 2003, 364, 368 = JZ 2003, 680, 684). Dann aber kann sich ein rechtsmissbräuchliches Verhalten nicht daraus ableiten lassen, dass der Aufsichtsrat nicht gegen die vom Vorstand der Antragsgegnerin zu 2) veranlassten Maßnahmen eingeschritten ist. Abgesehen davon sind die in der Einberufung zur Hauptversammlung genannten Gründe der erheblichen Zeit- und Kostenersparnis sowie eines nicht sehr liquiden Handels in den zwölf Monaten vor der Hauptversammlung durchaus nachvollziehbar, weshalb nicht angenommen werden kann, es liege eine unsachliche unternehmerische Entscheidung vor, gegen die der Aufsichtsrat in Ausübung seiner Überwachungsfunktion gem. § 111 AktG einschreiten müsse.
In dem Abstimmungsverhalten der Antragsgegnerin zu 1) als Großaktionärin mit der Zustimmung zu dem Beschluss über das Barabfindungsangebot samt Hinweis auf das Spruchverfahren kann ebenso wenig ein widersprüchliches Verhalten gesehen werden wie in einer von der Antragsgegnerin ohnehin bestrittenen Einflussnahme auf die Frankfurter Wertpapierbörse. Die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens muss das Gericht von Amts wegen berücksichtigen, weshalb es nicht darauf ankommt, ob ein Antragsgegner dies rügt oder nicht. Rechtsfehler bei der Frankfurter Wertpapierbörse bei der Einhaltung des Verfahrens können nur mit den Mitteln des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes angegriffen werden. Abgesehen davon ist es Aufgabe des Vorstands der Emittentin und nicht eines Aktionärs, den Antrag zu stellen. Daher ist es rechtlich ohne Bedeutung, ob und inwieweit sich die Antragsgegnerin zu 1) an die Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse gewandt hat oder nicht.
c. Die im Beschluss des BGH vom 8.10.2013, Az. II ZB 26/12 zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung verstößt nicht gegen das Grundgesetz und ist folglich nicht verfassungswidrig.
(1) Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG lässt sich aus den im bereits zitierten Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11.7.2012, Az. 1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08
(2) Die Ablehnung eines Spruchverfahrens verstößt nicht gegen den aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art 20 Abs. 3 GG garantierten Justizgewährleistungsanspruch. Der Rechtsschutzgewähr kommt nämlich neben Art. 14 Abs. 1 GG keine eigenständige Bedeutung zu, wenn die Antragsteller insoweit eine gesetzlich nicht vorgesehene verfahrensrechtliche Absicherung einer ihres Erachtens von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentumsposition erstreben. Ist ein Pflichtangebot jedoch von Verfassungs wegen nicht geboten, so bedarf es insoweit keines Rechtsschutzes zur Überprüfung der Angemessenheit des Angebots (vgl. BVerfGE 132, 99, 126 = NJW 2012, 3081, 3084 = NZG 2012, 826, 830 = AG 2012, 557, 561 = ZIP 2012, 1402, 1406 = DB 2012, 1618, 1621 = BB 2012, 2010, 2013 = JZ 2012, 1065, 1068).
Angesichts dessen waren die Anträge als unzulässig zurückzuweisen.
2. a. Die Entscheidung über die Gerichtskosten beruht auf § 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG. Da der Antrag auf Durchführung eines Spruchverfahrens gerichtet ist und sich das Gericht mit der Anwendbarkeit dieser Vorschriften eingehend auseinandergesetzt hat, ist es sachgerecht, wenn die Nebenentscheidungen ihre rechtliche Grundlage in dem Gesetz haben, über dessen Anwendbarkeit die rechtliche Auseinandersetzung geht (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25.4.2005, Az. 3 W 255/04; OLG München, Beschluss vom 21.5.2008, Az. 31 Wx 62/07; LG München I Der Konzern 2007, 763, 765).
(1) Schuldner der Gerichtskosten ist nach dieser Vorschrift der Antragsgegner, wobei mit Blick auf die Frage, dass neben dem Großaktionär auch die Gesellschaft zum Kauf der Aktien verpflichtet sein, vorliegend die Antragsgegnerinnen Gesamtschuldnerinnen sind. Angesichts der Gleichstufigkeit der Verpflichtungen muss nämlich eine gesamtschuldnerische Haftung im Sinne der §§ 421 ff. BGB angenommen werden.
(2) Für eine Billigkeitsentscheidung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG, wonach die Gerichtskosten ganz oder zum Teil den Antragsteller auferlegt werden können, wenn dies der Billigkeit entspricht, besteht kein Anlass. Dies ließe sich nur dann bejahen, wenn die Anträge offensichtlich unzulässig wären (vgl. Winter in: Simon, SpruchG, a. a. O., § 15 SpruchG, Rdn. 63 f.).Die Auferlegung von Gerichtskosten ist nur dann geboten, wenn ein Antrag schon die Mindestanforderungen des § 4 Abs. 2 SpruchG eindeutig verfehlt bzw. sich sonst die Unzulässigkeit dem Antragsteller bei gehöriger Erkundigung leicht erschließt. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn die fehlende Statthaftigkeit auf einer sich im Laufe der Rechtshängigkeit des Verfahrens eingetretene Änderung der Rechtsprechung des BGH ergibt.
(3) Für eine Billigkeitsentscheidung bestehen aber auch hinsichtlich der Antragsteller zu 10) sowie zu 12) bis 16) keine Gründe, auch wenn die Antragsgegnerin die unzureichende Darlegung von Einwendungen gegen die Höhe der Kompensation vorgetragen hat. Insoweit kann nämlich nicht von einer Unzulässigkeit der Anträge ausgegangen werden.
(a) Diese Antragsteller haben innerhalb der Frist des § 4 Abs. 1 SpruchG konkrete Einwendungen gegen die Angemessenheit der Kompensation erhoben,weshalb die Voraussetzungen von § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Satz 1 SpruchG erfüllt sind.Aufgrund dieser Vorschrift sind konkrete Einwendungen gegen die Angemessenheit nach § 1 SpruchG oder gegebenenfalls gegen den als Grundlage für die Kompensation ermittelten Unternehmenswert in die Antragsbegründung aufzunehmen. Die Anforderungen an die Konkretisierungslast dürfen nicht überspannt werden.
(aa) Für die Konkretisierung der Mindestanforderungen ist zunächst auf die vom Gesetzgeber beabsichtigte Funktion der Vorschrift abzustellen, die Überprüfung der Angemessenheit der Kompensation und der hierfür maßgeblichen Unternehmensbewertung im Wesentlichen auf die von den einzelnen Antragstellern vorzubringenden Rügen zu beschränken (vgl. nur Büchel NZG 2003, 793, 795). Allerdings darf hierbei nicht vernachlässigt werden, dass der Gesetzgeber es bewusst unterlassen hat, das Spruchverfahren vollständig aus der amtswegigen Prüfung zu lösen und in das Verfahren der ZPO zu überführen (kritisch hierzu Puszkajler ZIP 2003, 518, 520). Durch die Begründungspflicht sollen bloße pauschale und schemenhafte Bewertungsrügen ausgeschlossen werden (vgl. Wasmann WM 2004, 819, 823; Lamb/Schluck-Amend DB 2003, 1259, 1262). Allerdings darf dies nicht zu überzogenen Anforderungen führen, da zugleich berücksichtigt werden muss, dass der Hauptaktionär bzw. die betroffene Gesellschaft im Unterschied zum einzelnen Aktionär über eine Vielzahl von Detailkenntnissen verfügt und die jeweiligen Unternehmens- und Prüfungsberichte erhebliche Unterschiede bezüglich ihrer Ausführlichkeit und Detailliertheit aufweisen können sowie teilweise ebenfalls recht allgemein gehaltene Ausführungen enthalten (vgl. Puszkajler ZIP 2003, 518, 520 f.; Bungert/Mennicke BB 2003, 2021, 2026; Emmerich in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 7. Aufl., Rdn. 7 f. zu § 4 SpruchG). Aus dem Gesetzeszweck sowie dem Erfordernis der Konkretheit der Einwendungen ist somit zu schließen, dass bloß pauschale Behauptungen oder formelhafte Wendungen ohne konkreten und nachvollziehbaren Bezug zu der zur gerichtlichen Überprüfung gestellten Kompensation und der ihr zugrunde liegenden Unternehmensbewertung nicht als ausreichend angesehen werden können (vgl. BGH NZG 2012, 191, 194 = ZIP 2012, 266, 269 = WM 2012, 280, 283 = DB 2012, 281, 284; Hüffer, AktG, 10. Aufl., Anh. § 305 § 4 SpruchG Rdn. 8). Zu fordern ist, dass die vorgebrachten Einwendungen sich auf solche Umstände oder Bewertungsparameter beziehen, die für die Bestimmung der angemessenen Kompensation für die im Streit stehende Strukturmaßnahme rechtlich von Relevanz sein können (vgl. OLG Frankfurt NZG 2006, 674 f.;2007, 873 f.; LG München I Der Konzern 2010, 251, 252 f. = ZIP 2010, 1995, 1996; ZIP 2013, 1664, 1665; Beschluss vom 9.8.2013, Az. 5HK O 1275/12; Beschluss vom 28.3.2014, Az. 5 HK O 18925/08, S. 22 f.). Die Gegenansicht (vgl. KG NZG 2008, 469, 470 = AG 2008, 451 f.; AG 2012, 795, 796; Wittgens NZG 2007, 853, 855), wonach die Anforderungen an die Substantiiertheit einer Bewertungsrüge generell hoch seien, wird dem Wesen des Spruchverfahrens gerade auch mit Blick auf das Informationsgefälle zwischen dem von dem Squeeze out betroffenen Minderheitsaktionären und der Aktiengesellschaft bzw. deren Hauptaktionärin nicht gerecht.
(bb) Diesen Anforderungen werden die Antragsschriften aller Antragsteller und dabei namentlich der Antragsteller zu 10) sowie zu 12) bis 16), bei denen dies von den Antragsgegnerinnen in Frage gestellt wurde, gerecht. Es kann namentlich nicht verlangt werden, sie müssten darlegen, warum die angenommenen Bewertungsparameter willkürlich und folglich unvertretbar seien. Die genannten Antragsteller verwiesen in ihren Antragsschriften auf den Ansatz eines unzutreffenden Referenzzeitraums für die Ermittlung des durchschnittlichen Börsenkurses und rügten zudem den angesetzten Kapitalisierungszinssatz als zu hoch. Dabei führten sie insbesondere an, warum nach ihrer Einschätzung der Basiszinssatz angesichts der aktuellen Zinsentwicklung für sichere Anleihen zu hoch angesetzt sei. Ebenso machten sie geltend, die angesetzte Marktrisikoprämie beruhe auf nicht näher beschriebenen Kapitalmarktstudien; zudem sei das unternehmenseigenen Beta zu Unrecht nicht angesetzt worden. Von einem Antragsteller kann in einem Spruchverfahren nicht verlangt werden, er müsse bestimmte aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse als fehlerhaft darlegen. Eine lediglich pauschale Begründung kann jedenfalls bezüglich des Börsenkurses und des Kapitalisierungszinssatzes nicht angenommen werden. Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass der Ansatz des arithmetischen Mittels mit einem einjährigen Anlagehorizont in der Betriebswirtschaftslehre gerade nicht unumstritten ist.
Die gegenteilige Rechtsprechung des Kammergerichts überspannt diese die Anforderungen an die Antragsteller, nachdem vielfach auch in den - einander ähnlichen - Bewertungsgutachten die näheren Daten zur Ermittlung der Marktrisikoprämie nicht offen gelegt werden und zur Begründung häufig im Wesentlichen auf die Erkenntnisse des Fachausschusses Unternehmensbewertung (FAUB), wie sie im aktuellen IDW S 1 und anschließenden Verlautbarungen des IDW niedergelegt wurden, verwiesen wird. Dann aber von den Antragsteller fast schon wissenschaftlich fundierte Widerlegungen zu fordern, übersteigert die Anforderungen an eine zulässige Bewertungsrüge und wäre namentlich auch mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten und damit verfassungsrechtlich abgesicherten Justizgewährleistungsanspruch des Grundgesetzes nicht vereinbar. Es genügt, wenn einzelne Parameter mit einer nachvollziehbaren Begründung in Frage gestellt werden. Dies ist hier von allen Antragstellern zumindest in Bezug auf einen Bewertungsfehler in den jeweiligen Antragsschriften geschehen.
(4) Die Antragsteller haben ihre Antragberechtigung jedenfalls durch entsprechende Bankbescheinigungen nachgewiesen, soweit die Antragsgegnerin dies gerügt hat.Insoweit besteht kein Zweifel an der Aktionärseigenschaft im jeweils maßgeblichen Zeitpunkt des Eingangs der Anträge bei Gericht.
(5) Soweit die Antragstellerin zu 11) ihren Antrag durch Schriftsatz vom 27.5.2014 zurückgenommen hat, hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin zugesichert, keinen entsprechenden Kostenantrag gegen diese Antragsteller zu stellen. Daher war insoweit keine abweichende Entscheidung und Quotelung erforderlich gewesen.
d. Bezüglich der außergerichtlichen Kosten findet § 15 Abs. 4 SpruchG Anwendung. Auch wenn der Antrag als unstatthaft zurückgewiesen wurde, entspricht die Annahme der Erstattungspflicht der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller durch die Antragsgegnerin der Billigkeit. Aufgrund der Rügen hatte die Kammer einen umfangreichen Beweisbeschluss erlassen, der bei Fortführung der Beweisaufnahme gegebenenfalls auch zu einer höheren Kompensation hätte führen können. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, den Anträgen hätte von vornherein jegliche Grundlage gefehlt. Nur in einem solchen Fall kann die Kostentragungspflicht der Antragsteller hinsichtlich der eigenen außergerichtlichen Kosten in der ersten Instanz angenommen werden (vgl. LG München I, Beschluss vom 29.6.2012, Az. 5 HK O 6138/11; Beschluss vom 21.6.2013, Az. 5 HK O 19183/09; Emmerich in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, a. a. O., § 15 SpruchG, Rdn. 21). Für eine Auferlegung eines Teils der außergerichtlichen Kosten auf die Antragstellerin zu 11) besteht trotz der Antragsrücknahme - unabhängig von der Zusage der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerinnen, keinen Kostenanatrag zu stellen - keine Rechtsgrundlage, weil § 15 Abs. 4 SpruchG eine abschließende Regelung enthält und dort eine Erstattungspflicht hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners durch die Antragsteller nicht vorgesehen ist (so ausdrücklich BGH NZG 2012, 191, 193 f. = AG 2012, 173, 174 f. = ZIP 2012, 266, 268 f.= WM 2012, 280, 282 f. = DB 2012, 281, 282 f. = MDR 2012, 293 f.).
3. Die Entscheidung über den Geschäftswert hat ihre Grundlage in § 15 Abs. 1 Satz 2 2. Hs. SpruchG a. F., der aufgrund der Überleitungsvorschrift in § 136 Abs. 5 Nr. 2, Abs. 1 GNotKG noch Anwendung findet, weil das Verfahren vor dem Inkrafttreten der Änderung von § 15 Abs. 1 SpruchG durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz) vom 29.7.20132013, BGBl. I S. 2586 eingeleitet wurde.
4. Da die Anträge wegen fehlender Statthaftigkeit unzulässig sind, konnte über sie der Vorsitzende aufgrund von § 2 Abs. 3 Nr. 3 SpruchG a. F. alleine entscheiden.
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(1) Das Gericht hat den Antragsberechtigten, die nicht selbst Antragsteller sind, zur Wahrung ihrer Rechte frühzeitig einen Rechtsanwalt als gemeinsamen Vertreter zu bestellen; dieser hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Werden die Festsetzung des angemessenen Ausgleichs und die Festsetzung der angemessenen Abfindung beantragt, so hat es für jeden Antrag einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, wenn aufgrund der konkreten Umstände davon auszugehen ist, dass die Wahrung der Rechte aller betroffenen Antragsberechtigten durch einen einzigen gemeinsamen Vertreter nicht sichergestellt ist. Die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters kann vollständig unterbleiben, wenn die Wahrung der Rechte der Antragsberechtigten auf andere Weise sichergestellt ist. Das Gericht hat die Bestellung des gemeinsamen Vertreters im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Wenn in den Fällen des § 1 Nr. 1 bis 3 die Satzung der Gesellschaft, deren außenstehende oder ausgeschiedene Aktionäre antragsberechtigt sind, oder in den Fällen des § 1 Nr. 4 der Gesellschaftsvertrag, der Partnerschaftsvertrag, die Satzung oder das Statut des übertragenden, übernehmenden oder formwechselnden Rechtsträgers noch andere Blätter oder elektronische Informationsmedien für die öffentlichen Bekanntmachungen bestimmt hatte, so hat es die Bestellung auch dort bekannt zu machen.
(2) Der gemeinsame Vertreter kann von dem Antragsgegner in entsprechender Anwendung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes den Ersatz seiner Auslagen und eine Vergütung für seine Tätigkeit verlangen; mehrere Antragsgegner haften als Gesamtschuldner. Die Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest. Gegenstandswert ist der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Geschäftswert. Das Gericht kann den Zahlungsverpflichteten auf Verlangen des Vertreters die Leistung von Vorschüssen aufgeben. Aus der Festsetzung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung statt.
(3) Der gemeinsame Vertreter kann das Verfahren auch nach Rücknahme eines Antrags fortführen. Er steht in diesem Falle einem Antragsteller gleich.
Dieses Gesetz ist anzuwenden auf das gerichtliche Verfahren für die Bestimmung
- 1.
des Ausgleichs für außenstehende Aktionäre und der Abfindung solcher Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen (§§ 304 und 305 des Aktiengesetzes); - 2.
der Abfindung von ausgeschiedenen Aktionären bei der Eingliederung von Aktiengesellschaften (§ 320b des Aktiengesetzes); - 3.
der Barabfindung von Minderheitsaktionären, deren Aktien durch Beschluss der Hauptversammlung auf den Hauptaktionär übertragen worden sind (§§ 327a bis 327f des Aktiengesetzes); - 4.
der Zuzahlung oder der zusätzlich zu gewährenden Aktien an Anteilsinhaber oder der Barabfindung von Anteilsinhabern (§§ 15, 34, 72a, 125 Absatz 1 Satz 1, §§ 176 bis 181, 184, 186, 196, 212, 305 Absatz 2, §§ 313, 320 Absatz 2, §§ 327 und 340 des Umwandlungsgesetzes); - 5.
der Zuzahlung oder der zusätzlich zu gewährenden Aktien an Anteilsinhaber oder der Barabfindung von Anteilsinhabern bei der Gründung oder Sitzverlegung einer SE (§§ 6, 7, 9, 11 und 12 des SE-Ausführungsgesetzes); - 6.
der Zuzahlung an Mitglieder bei der Gründung einer Europäischen Genossenschaft (§ 7 des SCE-Ausführungsgesetzes).
(1) Jeder Beteiligte hat in der mündlichen Verhandlung und bei deren schriftlicher Vorbereitung seine Anträge sowie sein weiteres Vorbringen so zeitig vorzubringen, wie es nach der Verfahrenslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Verfahrensführung entspricht.
(2) Vorbringen, auf das andere Beteiligte oder in den Fällen des § 8 Abs. 2 die in der mündlichen Verhandlung anwesenden sachverständigen Prüfer voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärungen abgeben können, ist vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass die Genannten die erforderliche Erkundigung noch einziehen können.
(3) Rügen, welche die Zulässigkeit der Anträge betreffen, hat der Antragsgegner innerhalb der ihm nach § 7 Abs. 2 gesetzten Frist geltend zu machen.
(1) Stellungnahmen oder Einwendungen, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 7 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn der Beteiligte die Verspätung entschuldigt.
(2) Vorbringen, das entgegen § 9 Abs. 1 oder 2 nicht rechtzeitig erfolgt, kann zurückgewiesen werden, wenn die Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Verfahrens verzögern würde und die Verspätung nicht entschuldigt wird.
(3) § 26 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist insoweit nicht anzuwenden.
(4) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Anträge betreffen und nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, sind nur zuzulassen, wenn der Beteiligte die Verspätung genügend entschuldigt.
Dieses Gesetz ist anzuwenden auf das gerichtliche Verfahren für die Bestimmung
- 1.
des Ausgleichs für außenstehende Aktionäre und der Abfindung solcher Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen (§§ 304 und 305 des Aktiengesetzes); - 2.
der Abfindung von ausgeschiedenen Aktionären bei der Eingliederung von Aktiengesellschaften (§ 320b des Aktiengesetzes); - 3.
der Barabfindung von Minderheitsaktionären, deren Aktien durch Beschluss der Hauptversammlung auf den Hauptaktionär übertragen worden sind (§§ 327a bis 327f des Aktiengesetzes); - 4.
der Zuzahlung oder der zusätzlich zu gewährenden Aktien an Anteilsinhaber oder der Barabfindung von Anteilsinhabern (§§ 15, 34, 72a, 125 Absatz 1 Satz 1, §§ 176 bis 181, 184, 186, 196, 212, 305 Absatz 2, §§ 313, 320 Absatz 2, §§ 327 und 340 des Umwandlungsgesetzes); - 5.
der Zuzahlung oder der zusätzlich zu gewährenden Aktien an Anteilsinhaber oder der Barabfindung von Anteilsinhabern bei der Gründung oder Sitzverlegung einer SE (§§ 6, 7, 9, 11 und 12 des SE-Ausführungsgesetzes); - 6.
der Zuzahlung an Mitglieder bei der Gründung einer Europäischen Genossenschaft (§ 7 des SCE-Ausführungsgesetzes).
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Dieses Gesetz ist anzuwenden auf das gerichtliche Verfahren für die Bestimmung
- 1.
des Ausgleichs für außenstehende Aktionäre und der Abfindung solcher Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen (§§ 304 und 305 des Aktiengesetzes); - 2.
der Abfindung von ausgeschiedenen Aktionären bei der Eingliederung von Aktiengesellschaften (§ 320b des Aktiengesetzes); - 3.
der Barabfindung von Minderheitsaktionären, deren Aktien durch Beschluss der Hauptversammlung auf den Hauptaktionär übertragen worden sind (§§ 327a bis 327f des Aktiengesetzes); - 4.
der Zuzahlung oder der zusätzlich zu gewährenden Aktien an Anteilsinhaber oder der Barabfindung von Anteilsinhabern (§§ 15, 34, 72a, 125 Absatz 1 Satz 1, §§ 176 bis 181, 184, 186, 196, 212, 305 Absatz 2, §§ 313, 320 Absatz 2, §§ 327 und 340 des Umwandlungsgesetzes); - 5.
der Zuzahlung oder der zusätzlich zu gewährenden Aktien an Anteilsinhaber oder der Barabfindung von Anteilsinhabern bei der Gründung oder Sitzverlegung einer SE (§§ 6, 7, 9, 11 und 12 des SE-Ausführungsgesetzes); - 6.
der Zuzahlung an Mitglieder bei der Gründung einer Europäischen Genossenschaft (§ 7 des SCE-Ausführungsgesetzes).
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Der formwechselnde Rechtsträger hat jedem Anteilsinhaber, der gegen den Formwechselbeschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt, den Erwerb seiner umgewandelten Anteile oder Mitgliedschaften gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten; § 71 Abs. 4 Satz 2 des Aktiengesetzes und die Anordnung der Nichtigkeit des schuldrechtlichen Geschäfts über einen verbotswidrigen Erwerb nach § 33 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind insoweit nicht anzuwenden. Kann der Rechtsträger auf Grund seiner neuen Rechtsform eigene Anteile oder Mitgliedschaften nicht erwerben, so ist die Barabfindung für den Fall anzubieten, daß der Anteilsinhaber sein Ausscheiden aus dem Rechtsträger erklärt. Der Rechtsträger hat die Kosten für eine Übertragung zu tragen.
(2) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden.
(2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Dies gilt nicht, wenn der Beschluß den anderen Aktionären einen angemessenen Ausgleich für ihren Schaden gewährt.
(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden
- 1.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 134 Absatz 3 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind, - 2.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 in Verbindung mit § 131, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 130a Absatz 1 bis 4, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 130a Absatz 5 und 6 sowie nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind, - 3.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 sowie Absatz 6, - 4.
auf eine Verletzung der §§ 67a, 67b, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 Satz 2, von § 118a Absatz 1 Satz 4, § 121 Absatz 4a oder des § 124a, - 5.
auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen.
(4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensationen kann eine Anfechtungsklage nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht.
Dieses Gesetz ist anzuwenden auf das gerichtliche Verfahren für die Bestimmung
- 1.
des Ausgleichs für außenstehende Aktionäre und der Abfindung solcher Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen (§§ 304 und 305 des Aktiengesetzes); - 2.
der Abfindung von ausgeschiedenen Aktionären bei der Eingliederung von Aktiengesellschaften (§ 320b des Aktiengesetzes); - 3.
der Barabfindung von Minderheitsaktionären, deren Aktien durch Beschluss der Hauptversammlung auf den Hauptaktionär übertragen worden sind (§§ 327a bis 327f des Aktiengesetzes); - 4.
der Zuzahlung oder der zusätzlich zu gewährenden Aktien an Anteilsinhaber oder der Barabfindung von Anteilsinhabern (§§ 15, 34, 72a, 125 Absatz 1 Satz 1, §§ 176 bis 181, 184, 186, 196, 212, 305 Absatz 2, §§ 313, 320 Absatz 2, §§ 327 und 340 des Umwandlungsgesetzes); - 5.
der Zuzahlung oder der zusätzlich zu gewährenden Aktien an Anteilsinhaber oder der Barabfindung von Anteilsinhabern bei der Gründung oder Sitzverlegung einer SE (§§ 6, 7, 9, 11 und 12 des SE-Ausführungsgesetzes); - 6.
der Zuzahlung an Mitglieder bei der Gründung einer Europäischen Genossenschaft (§ 7 des SCE-Ausführungsgesetzes).
(1) Bei der Verschmelzung eines Rechtsträgers im Wege der Aufnahme durch einen Rechtsträger anderer Rechtsform oder bei der Verschmelzung einer börsennotierten Aktiengesellschaft auf eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft hat der übertragende Rechtsträger im Verschmelzungsvertrag oder in seinem Entwurf jedem Anteilsinhaber, der gegen den Verschmelzungsbeschluß des übertragenden Rechtsträgers Widerspruch zur Niederschrift erklärt, den Erwerb seiner Anteile oder Mitgliedschaften gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten; § 71 Abs. 4 Satz 2 des Aktiengesetzes und § 33 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz erste Alternative des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind insoweit nicht anzuwenden. Das gleiche gilt, wenn bei einer Verschmelzung von Rechtsträgern derselben Rechtsform die Anteile oder Mitgliedschaften an dem übernehmenden Rechtsträger Verfügungsbeschränkungen unterworfen sind. Kann der übernehmende Rechtsträger auf Grund seiner Rechtsform eigene Anteile oder Mitgliedschaften nicht erwerben, so ist die Barabfindung für den Fall anzubieten, daß der Anteilsinhaber sein Ausscheiden aus dem Rechtsträger erklärt. Eine erforderliche Bekanntmachung des Verschmelzungsvertrags oder seines Entwurfs als Gegenstand der Beschlußfassung muß den Wortlaut dieses Angebots enthalten. Der übernehmende Rechtsträger hat die Kosten für eine Übertragung zu tragen.
(2) Dem Widerspruch zur Niederschrift im Sinne des Absatzes 1 steht es gleich, wenn ein nicht erschienener Anteilsinhaber zu der Versammlung der Anteilsinhaber zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlußfassung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist.
(1) Die Geschäftsführung kann die Zulassung von Wertpapieren zum Handel im regulierten Markt außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel auf Dauer nicht mehr gewährleistet ist und die Geschäftsführung die Notierung im regulierten Markt eingestellt hat oder der Emittent seine Pflichten aus der Zulassung auch nach einer angemessenen Frist nicht erfüllt.
(1a) Börsenaufsichtsbehörde und Bundesanstalt sind von einem Widerruf nach Absatz 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(2) Die Geschäftsführung kann die Zulassung im Sinne des Absatzes 1 auch auf Antrag des Emittenten widerrufen. Der Widerruf darf nicht dem Schutz der Anleger widersprechen. Bei Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ist ein Widerruf nur zulässig, wenn
- 1.
bei Antragstellung unter Hinweis auf den Antrag eine Unterlage über ein Angebot zum Erwerb aller Wertpapiere, die Gegenstand des Antrags sind, nach den Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes veröffentlicht wurde oder - 2.
die Wertpapiere weiterhin zugelassen sind - a)
an einer anderen inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt oder - b)
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel an einem organisierten Markt, sofern für einen Widerruf der Zulassung zum Handel an diesem Markt Nummer 1 entsprechende Voraussetzungen gelten.
(3) Im Fall des Absatzes 2 Satz 3 Nummer 1 darf das Angebot nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden. Auf das Angebot ist § 31 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Gegenleistung in einer Geldleistung in Euro bestehen und mindestens dem gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs der Wertpapiere während der letzten sechs Monate vor der Veröffentlichung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes entsprechen muss. Hat während dieses Zeitraums
- 1.
der Emittent entgegen Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder einer entsprechenden Vorschrift des anwendbaren ausländischen Rechts eine Insiderinformation, die ihn unmittelbar betrifft, nicht so bald wie möglich veröffentlicht oder in einer Mitteilung nach Artikel 17 Absatz 1 dieser Verordnung oder einer entsprechenden Vorschrift des anwendbaren ausländischen Rechts eine unwahre Insiderinformation, die ihn unmittelbar betrifft, veröffentlicht, oder - 2.
der Emittent oder der Bieter in Bezug auf die Wertpapiere, die Gegenstand des Antrags sind, gegen das Verbot der Marktmanipulation nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstoßen,
(4) Auf Emittenten mit Sitz im Ausland finden im Hinblick auf das Angebot nach Absatz 2 die Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes nach Maßgabe des Absatzes 3 entsprechende Anwendung.
(5) Die Geschäftsführung hat einen Widerruf nach Absatz 2 unverzüglich im Internet zu veröffentlichen. Der Zeitraum zwischen der Veröffentlichung und der Wirksamkeit des Widerrufs darf zwei Jahre nicht überschreiten. Nähere Bestimmungen über den Widerruf sind in der Börsenordnung zu treffen.
(6) Im Hinblick auf die Anforderungen des Absatzes 3 bleibt die Rechtmäßigkeit des Widerrufs unberührt.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Das Gericht entscheidet durch einen mit Gründen versehenen Beschluss.
(2) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung bedacht sein. Kommt eine solche Einigung aller Beteiligten zustande, so ist hierüber eine Niederschrift aufzunehmen; die Vorschriften, die für die Niederschrift über einen Vergleich in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten, sind entsprechend anzuwenden. Die Vollstreckung richtet sich nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.
(3) Das Gericht hat seine Entscheidung oder die Niederschrift über einen Vergleich den Beteiligten zuzustellen.
(4) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten
- 1.
dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder - 2.
einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.
(1) Die Geschäftsführung kann die Zulassung von Wertpapieren zum Handel im regulierten Markt außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel auf Dauer nicht mehr gewährleistet ist und die Geschäftsführung die Notierung im regulierten Markt eingestellt hat oder der Emittent seine Pflichten aus der Zulassung auch nach einer angemessenen Frist nicht erfüllt.
(1a) Börsenaufsichtsbehörde und Bundesanstalt sind von einem Widerruf nach Absatz 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(2) Die Geschäftsführung kann die Zulassung im Sinne des Absatzes 1 auch auf Antrag des Emittenten widerrufen. Der Widerruf darf nicht dem Schutz der Anleger widersprechen. Bei Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ist ein Widerruf nur zulässig, wenn
- 1.
bei Antragstellung unter Hinweis auf den Antrag eine Unterlage über ein Angebot zum Erwerb aller Wertpapiere, die Gegenstand des Antrags sind, nach den Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes veröffentlicht wurde oder - 2.
die Wertpapiere weiterhin zugelassen sind - a)
an einer anderen inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt oder - b)
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel an einem organisierten Markt, sofern für einen Widerruf der Zulassung zum Handel an diesem Markt Nummer 1 entsprechende Voraussetzungen gelten.
(3) Im Fall des Absatzes 2 Satz 3 Nummer 1 darf das Angebot nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden. Auf das Angebot ist § 31 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Gegenleistung in einer Geldleistung in Euro bestehen und mindestens dem gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs der Wertpapiere während der letzten sechs Monate vor der Veröffentlichung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes entsprechen muss. Hat während dieses Zeitraums
- 1.
der Emittent entgegen Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder einer entsprechenden Vorschrift des anwendbaren ausländischen Rechts eine Insiderinformation, die ihn unmittelbar betrifft, nicht so bald wie möglich veröffentlicht oder in einer Mitteilung nach Artikel 17 Absatz 1 dieser Verordnung oder einer entsprechenden Vorschrift des anwendbaren ausländischen Rechts eine unwahre Insiderinformation, die ihn unmittelbar betrifft, veröffentlicht, oder - 2.
der Emittent oder der Bieter in Bezug auf die Wertpapiere, die Gegenstand des Antrags sind, gegen das Verbot der Marktmanipulation nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstoßen,
(4) Auf Emittenten mit Sitz im Ausland finden im Hinblick auf das Angebot nach Absatz 2 die Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes nach Maßgabe des Absatzes 3 entsprechende Anwendung.
(5) Die Geschäftsführung hat einen Widerruf nach Absatz 2 unverzüglich im Internet zu veröffentlichen. Der Zeitraum zwischen der Veröffentlichung und der Wirksamkeit des Widerrufs darf zwei Jahre nicht überschreiten. Nähere Bestimmungen über den Widerruf sind in der Börsenordnung zu treffen.
(6) Im Hinblick auf die Anforderungen des Absatzes 3 bleibt die Rechtmäßigkeit des Widerrufs unberührt.
(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen.
(2) Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Gesellschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren, einsehen und prüfen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen. Er erteilt dem Abschlußprüfer den Prüfungsauftrag für den Jahres- und den Konzernabschluß gemäß § 290 des Handelsgesetzbuchs. Er kann darüber hinaus eine externe inhaltliche Überprüfung der nichtfinanziellen Erklärung oder des gesonderten nichtfinanziellen Berichts (§ 289b des Handelsgesetzbuchs), der nichtfinanziellen Konzernerklärung oder des gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts (§ 315b des Handelsgesetzbuchs) beauftragen.
(3) Der Aufsichtsrat hat eine Hauptversammlung einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert. Für den Beschluß genügt die einfache Mehrheit.
(4) Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Die Satzung oder der Aufsichtsrat hat jedoch zu bestimmen, daß bestimmte Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen. Verweigert der Aufsichtsrat seine Zustimmung, so kann der Vorstand verlangen, daß die Hauptversammlung über die Zustimmung beschließt. Der Beschluß, durch den die Hauptversammlung zustimmt, bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt. Die Satzung kann weder eine andere Mehrheit noch weitere Erfordernisse bestimmen.
(5) Der Aufsichtsrat von Gesellschaften, die börsennotiert sind oder der Mitbestimmung unterliegen, legt für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und im Vorstand Zielgrößen fest. Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauenanteil am jeweiligen Gesamtgremium beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen. Legt der Aufsichtsrat für den Aufsichtsrat oder den Vorstand die Zielgröße Null fest, so hat er diesen Beschluss klar und verständlich zu begründen. Die Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde liegen. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein. Wenn für den Aufsichtsrat bereits das Mindestanteilsgebot nach § 96 Absatz 2 oder 3 gilt, sind die Festlegungen nur für den Vorstand vorzunehmen. Gilt für den Vorstand das Beteiligungsgebot nach § 76 Absatz 3a, entfällt auch die Pflicht zur Zielgrößensetzung für den Vorstand.
(6) Die Aufsichtsratsmitglieder können ihre Aufgaben nicht durch andere wahrnehmen lassen.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Die Gerichtskosten können ganz oder zum Teil den Antragstellern auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.
(2) Das Gericht ordnet an, dass die Kosten der Antragsteller, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, ganz oder zum Teil vom Antragsgegner zu erstatten sind, wenn dies unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht.
(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 kann nur binnen drei Monaten seit dem Tag gestellt werden, an dem in den Fällen
- 1.
der Nummer 1 der Unternehmensvertrag oder seine Änderung; - 2.
der Nummer 2 die Eingliederung; - 3.
der Nummer 3 der Übergang aller Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär; - 4.
der Nummer 4 die Umwandlung; - 5.
der Nummer 5 die Gründung oder Sitzverlegung der SE oder - 6.
der Nummer 6 die Gründung der Europäischen Genossenschaft
(2) Der Antragsteller muss den Antrag innerhalb der Frist nach Absatz 1 begründen. Die Antragsbegründung hat zu enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Antragsgegners; - 2.
die Darlegung der Antragsberechtigung nach § 3; - 3.
Angaben zur Art der Strukturmaßnahme und der vom Gericht zu bestimmenden Kompensation nach § 1; - 4.
Konkrete Einwendungen gegen die Angemessenheit der Kompensation nach § 1 oder gegebenenfalls gegen den als Grundlage für die Kompensation ermittelten Unternehmenswert, soweit hierzu Angaben in den in § 7 Abs. 3 genannten Unterlagen enthalten sind. Macht der Antragsteller glaubhaft, dass er im Zeitpunkt der Antragstellung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, über diese Unterlagen nicht verfügt, so kann auf Antrag die Frist zur Begründung angemessen verlängert werden, wenn er gleichzeitig Abschrifterteilung gemäß § 7 Abs. 3 verlangt.
Dieses Gesetz ist anzuwenden auf das gerichtliche Verfahren für die Bestimmung
- 1.
des Ausgleichs für außenstehende Aktionäre und der Abfindung solcher Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen (§§ 304 und 305 des Aktiengesetzes); - 2.
der Abfindung von ausgeschiedenen Aktionären bei der Eingliederung von Aktiengesellschaften (§ 320b des Aktiengesetzes); - 3.
der Barabfindung von Minderheitsaktionären, deren Aktien durch Beschluss der Hauptversammlung auf den Hauptaktionär übertragen worden sind (§§ 327a bis 327f des Aktiengesetzes); - 4.
der Zuzahlung oder der zusätzlich zu gewährenden Aktien an Anteilsinhaber oder der Barabfindung von Anteilsinhabern (§§ 15, 34, 72a, 125 Absatz 1 Satz 1, §§ 176 bis 181, 184, 186, 196, 212, 305 Absatz 2, §§ 313, 320 Absatz 2, §§ 327 und 340 des Umwandlungsgesetzes); - 5.
der Zuzahlung oder der zusätzlich zu gewährenden Aktien an Anteilsinhaber oder der Barabfindung von Anteilsinhabern bei der Gründung oder Sitzverlegung einer SE (§§ 6, 7, 9, 11 und 12 des SE-Ausführungsgesetzes); - 6.
der Zuzahlung an Mitglieder bei der Gründung einer Europäischen Genossenschaft (§ 7 des SCE-Ausführungsgesetzes).
(1) Die Gerichtskosten können ganz oder zum Teil den Antragstellern auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.
(2) Das Gericht ordnet an, dass die Kosten der Antragsteller, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, ganz oder zum Teil vom Antragsgegner zu erstatten sind, wenn dies unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht.
(1) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) geändert worden ist, und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden
- 1.
in gerichtlichen Verfahren, die vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) anhängig geworden oder eingeleitet worden sind; die Jahresgebühr 12311 wird in diesen Verfahren nicht erhoben; - 2.
in gerichtlichen Verfahren über ein Rechtsmittel, das vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) eingelegt worden ist; - 3.
hinsichtlich der Jahresgebühren in Verfahren vor dem Betreuungsgericht, die vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) fällig geworden sind; - 4.
in notariellen Verfahren oder bei notariellen Geschäften, für die ein Auftrag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) erteilt worden ist; - 5.
in allen übrigen Fällen, wenn die Kosten vor dem Tag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) fällig geworden sind.
(2) Soweit Gebühren nach diesem Gesetz anzurechnen sind, sind auch nach der Kostenordnung für entsprechende Tätigkeiten entstandene Gebühren anzurechnen.
(3) Soweit für ein notarielles Hauptgeschäft die Kostenordnung nach Absatz 1 weiter anzuwenden ist, gilt dies auch für die damit zusammenhängenden Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten sowie für zu Vollzugszwecken gefertigte Entwürfe.
(4) Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Gefangenen zu erheben ist, ist anstelle der Nummern 31010 und 31011 des Kostenverzeichnisses § 137 Absatz 1 Nummer 12 der Kostenordnung in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden.
(5) Absatz 1 ist auf die folgenden Vorschriften in ihrer bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geltenden Fassung entsprechend anzuwenden:
- 1.
§ 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz, - 2.
§ 15 des Spruchverfahrensgesetzes, - 3.
§ 12 Absatz 3, die §§ 33 bis 43, 44 Absatz 2 sowie die §§ 45 und 47 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, - 4.
§ 102 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen, - 5.
§ 100 Absatz 1 und 3 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes, - 6.
§ 39b Absatz 1 und 6 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes, - 7.
§ 99 Absatz 6, § 132 Absatz 5 und § 260 Absatz 4 des Aktiengesetzes, - 8.
§ 51b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, - 9.
§ 62 Absatz 5 und 6 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds, - 10.
§ 138 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes, - 11.
die §§ 18 bis 24 der Verfahrensordnung für Höfesachen, - 12.
§ 18 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie und - 13.
§ 65 Absatz 3 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes.
(1) Die Gerichtskosten können ganz oder zum Teil den Antragstellern auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.
(2) Das Gericht ordnet an, dass die Kosten der Antragsteller, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, ganz oder zum Teil vom Antragsgegner zu erstatten sind, wenn dies unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht.
(1) Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk der Rechtsträger, dessen Anteilsinhaber antragsberechtigt sind, seinen Sitz hat oder hatte.
(2) Sind nach Absatz 1 mehrere Gerichte zuständig oder sind bei verschiedenen Landgerichten Spruchverfahren anhängig, die in einem sachlichen Zusammenhang stehen, so ist das Gericht zuständig, das zuerst mit der Angelegenheit befasst ist. Besteht Streit oder Ungewissheit über das zuständige Gericht nach Satz 1, so ist § 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.
(3) Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese anstelle der Zivilkammer.
(4) Die Länder können vereinbaren, dass Entscheidungen in Verfahren nach diesem Gesetz für mehrere Länder den Landgerichten eines Landes zugewiesen werden.
(5) Der Vorsitzende einer Kammer für Handelssachen entscheidet
- 1.
über die Abgabe von Verfahren; - 2.
im Zusammenhang mit öffentlichen Bekanntmachungen; - 3.
über Fragen, welche die Zulässigkeit des Antrags betreffen; - 4.
über alle vorbereitenden Maßnahmen für die Beweisaufnahme und in den Fällen des § 7; - 5.
in den Fällen des § 6; - 6.
über Geschäftswert, Kosten, Gebühren und Auslagen; - 7.
über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung; - 8.
über die Verbindung von Verfahren.