Spielverordnung - SpielV | § 5a

Spielverordnung - SpielV | § 5a
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Für die Veranstaltung eines anderen Spieles ist die Erlaubnis nach § 33d Abs. 1 Satz 1 oder § 60a Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung nicht erforderlich, wenn das Spiel die Anforderungen der Anlage erfüllt und der Gewinn in Waren besteht. In Zweifelsfällen stellt das Bundeskriminalamt oder das zuständige Landeskriminalamt fest, ob diese Voraussetzungen vorliegen.

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Die Aufstellung und der Betrieb von Spielgeräten, die keine Bauartzulassung oder Erlaubnis nach den §§ 4, 5, 13 oder 14 erhalten haben oder die keiner Erlaubnis nach § 5a bedürfen, ist verboten, a) wenn diese als Gewinn Berechtigungen zum Weiterspiel
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(1) Wer gewerbsmäßig ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit veranstalten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit

(1) (weggefallen) (2) Warenspielgeräte dürfen im Reisegewerbe nur aufgestellt werden, wenn die Voraussetzungen des § 33c Abs. 1 Satz 2 erfüllt sind. Wer im Reisegewerbe ein anderes Spiel im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 veranstalten will, bedarf
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published on 24/05/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleis
published on 22/01/2014 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich mit ihrer Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die ordnungsrechtliche Verfügung der Beklagten vom 23. Juni 2010, mit der ihr unter
published on 09/07/2008 00:00

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Ziffern 2,3, 5 und 6 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 11. April 2008 wird angeordnet, jedoch mit folgenden Maßgaben: 1) Die Antragstellerin darf.
published on 25/06/2008 00:00

Tenor Die Bescheide der Beklagten vom 25.07.2005, 19.08.2005 und vom 09.01.2006 in der Form deren Widerspruchsbescheides vom 23.05.2006 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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