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| Die Klage richtet sich gegen Vergnügungssteuerbescheide wegen des Aufstellens und Betreibens von Automaten. |
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| Die Klägerin stellte zwei Krangreif-Spielautomaten „Good Luck“ im Gebiet der Beklagten auf. Die Abmeldung der Automaten erfolgte am 01.08.2005. Mit Fax vom 06.12.2005 wurden ab dem 02.12.2005 ein „Geschicklichkeitsgerät“ sowie ein reiner Warenautomat angemeldet. Die Krangreif-Automaten geben Waren in Form von kleinen Plüschtieren aus. Dazu ist in die Automaten eine Münze entsprechend des Preises einzuwerfen und das gewünschte Plüschtier durch den Krangreifer zu angeln und in den Ausgabeschacht zu werfen. |
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| Mit Bescheid vom 25.07.2005 wurde die Klägerin von der Beklagten zur Entrichtung von Vergnügungssteuer i.H.v. 3.600 EUR (100 EUR pro Gerät und Monat) für den Zeitraum 01.01.2004-30.06.2005 wegen der Bereitstellung von zwei Geräten mit Gewinnmöglichkeit herangezogen. |
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| Mit Bescheid vom 19.08.2005 wurde die Klägerin von der Beklagten zur Entrichtung von Vergnügungssteuer i.H.v. 10.488 EUR (92 EUR pro Gerät und Monat) für den Zeitraum 01.04.1999-31.12.2003 wegen der Bereitstellung von zwei Geräten mit Gewinnmöglichkeit herangezogen. |
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| Mit Bescheid vom 09.01.2006 wurde die Klägerin von der Beklagten zur Entrichtung von Vergnügungssteuer i.H.v. 100 EUR für den Zeitraum 10/2005-12/2005 wegen der Bereitstellung eines Geräts mit Gewinnmöglichkeit herangezogen. |
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| Grundlage der Bescheide war die Satzung der Beklagten über die Erhebung einer Vergnügungssteuer. Nach § 1 Abs. 2 lit. a Vergnügungssteuersatzung (VstS) unterliegt der Vergnügungssteuer die Bereitstellung von Spiel-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- und ähnlichen Geräten, soweit diese zu gewerblichen Zwecken an (u.a.) anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten bereitgestellt werden. Nach § 2 VstS sind Rundfunk-, Fernseh- und Musikapparate, Billard- und Tischfußballgeräte sowie das Bereitstellen von Geräten i.S.v. § 1 auf Volksfesten, Jahrmärkten und ähnlichen Veranstaltungen von der Vergnügungssteuer befreit. Nach § 4 Abs. 1 VstS wird die Steuer als Pauschalsteuer erhoben und betrug nach Abs. 2 lit. a für Geräte mit Gewinnmöglichkeit seit dem 01.07.1996 180 DM (92 EUR), seit dem 01.01.2004 100 EUR. Für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit ist der Steuersatz halb so hoch. |
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| Die Klägerin legte am 26.08.2005 und am 17.01.2006 Widerspruch ein und beantragte hinsichtlich der Bescheide vom 25.07. und 19.08.2005, die Beträge aus Billigkeitsgründen zu erlassen, hilfsweise zu stunden. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 23.05.2006, zugestellt am 29.05.2006, zurückgewiesen. |
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| Die Klägerin hat am 28.06.2006 Klage beim VG Sigmaringen erhoben. |
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| Zur Begründung führt sie, ebenso wie schon im Widerspruchsverfahren aus, dass die Bescheide rechtswidrig seien. |
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| Die Satzungsregelung sei unverhältnismäßig und daher nichtig. Der Regelung von § 1 VstS unterfielen gleichermaßen in Gaststätten bereitgestellte Dartscheiben, eine Bowling-Bahn, eine Musikbox oder die Bereitstellung von Computern in Internet-Cafés. Obwohl die Umsätze zwischen wenigen Euro und mehreren 10.000,00 EUR im Monat lägen, sei die Steuerlast monatlich auf 46 EUR bzw. 50 EUR festgesetzt worden. Durch diese weite Fassung der Regelung komme es zu unverhältnismäßigen Belastungen der Steuerschuldner, ohne dass eine Kalkulation eines angemessenen Steuersatzes möglich wäre. Weder die Art der verschiedenen Automaten noch die durch die Vielzahl der unterschiedlichen Automaten zu erzielenden Umsätze seien überhaupt vergleichbar, als dass eine verhältnismäßige Pauschale ermittelbar wäre. Es sei eine Differenzierung der unterschiedlichen Steuertatbestände erforderlich. Die Erhebung pauschaler Vergnügungssteuern nach dem Stückzahl-Maßstab sei rechtswidrig. |
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| Die von der Klägerin betriebenen Automaten unterlägen nicht der Besteuerung auf Grund der Satzung. Bei den Krangreif-Automaten handele es sich um Warenautomaten. Durch den Geldeinwurf könne die Ware gekauft werden. Die Vergnügungssteuer entfalle ganz. Zumindest handele es sich um Geräte ohne Gewinnmöglichkeit. Die Betätigung der Automaten stelle einen Kaufvorgang dar. Dagegen handele es sich bei den Verkaufsautomaten nicht um Vergnügungsgeräte im eigentlichen Sinne, auch soweit der Kaufanreiz durch die Möglichkeit erhöht werde, durch Geschick die gewünschte Ware zu angeln. Der Kaufgegenstand sei nicht als Gewinn zu werten. |
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| Es liege ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip sowie gegen das Erdrosselungsverbot vor, wonach Steuer- und Gebührensätze verboten seien, die in einer Weise in die freie und wirtschaftliche Betätigung des Steuerschuldners eingreifen, dass die Betätigung praktisch unmöglich gemacht oder unverhältnismäßig eingeschränkt werde. Da zu der Berufsgruppe der Automatenaufsteller sowohl Aufsteller von Billard- und Tischfußballautomaten, von Warenverkaufsautomaten (Flummi-Flipper), von Kinderspielautomaten als auch von Glücksspielautomaten gehörten, sei anzunehmen, dass einige der Aufsteller von der erhobenen Steuer in ihrer Existenz bedroht seien und andere nicht. |
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| Die Klägerin habe mit dem Automaten im ... im streitgegenständlichen Zeitraum einen Netto-Umsatz vom 39.600,00 EUR und mit dem weiteren Automaten im ... vom 25.800,00 EUR erzielt, so dass sich ein Vergnügungssteuersatz von 17,8 % bzw. 27,3 % ergäbe. Jeweils auf ca. 30 % des Netto-Umsatzes beliefen sich jedoch der Warenumsatz, die durchschnittliche Provision/Miete für den Ladenbesitzer sowie die übrigen Kosten wie Personalkosten, Wartungskosten u.ä. Im Jahr 2002 (2005 - nach erheblichem Stellenabbau -) hätten die Werte hinsichtlich des Wareneinkaufs bei 27,28 % (24,29 %), hinsichtlich der Personalkosten bei 31,45 % (25,08 %) und hinsichtlich der Mietkosten bzw. Provisionen der Platzsteller bei 34,59 % (37,87 %) und damit insgesamt bei 93,32 % (87,24 %) gelegen. Davon ausgehend sei ein Gewinn von ca. 10 % des Umsatzes zu erzielen, so dass bei der Erhebung von Vergnügungssteuer von 17,8 % bzw. 27,3 % noch „drauf zu zahlen“ sei. Die Klägerin habe 2005 in 26 Gemeinden bei 40 Aufstellplätzen ca. 18.000,00 EUR zahlen müssen. |
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| Aufgrund der Beschaffenheit der Automaten bestehe auch nicht die Möglichkeit, die Steuern auf den Kunden umzulegen (wird ausgeführt). Angemessen sei eine Steuer für vergleichbare Warenverkaufsautomaten von monatlich 10 EUR, sofern sie überhaupt zulässig sei. |
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| Das (Wieder-)Aufstellen eines Geschicklichkeitsgeräts seit dem 02.12.2005 widerspreche nicht der wirtschaftlichen Vernunft. Für das Aufstellen seien andere Gründe ausschlaggebend gewesen als die Rentabilität (wird ausgeführt). |
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| Krangreif-Automaten „Good Luck“ unterlägen der Privilegierung des § 5a SpielV und bedürften weder einer Unbedenklichkeitsbescheinigung noch einer Erlaubnis nach § 33d GewO. |
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| die Bescheide der Beklagten vom 25.07.2005, vom 19.08.2005 und vom 09.01.2006 in der Form des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 23.05.2006 aufzuheben und |
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| die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären. |
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| Zur Begründung führt sie wie schon im Widerspruchsbescheid aus, dass es sich bei den aufgestellten Krangreif-Automaten um Geschicklichkeitsspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit handele. |
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| Die Beklagte habe im wesentlichen die Bestimmungen der im Einvernehmen mit dem Finanz- und Innenministerium entwickelten Mustersatzung des Gemeindetags Baden-Württemberg übernommen. |
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| Von einer fehlenden Differenzierung der Steuertatbestände könne nicht die Rede sein. Die Satzung unterscheide bei der Steuerbemessung zwischen dem Aufstellort und der Geräteart. Steuerbefreiungen seien abschließend in § 2 VstS geregelt. Die Gemeinden seien auf Grund ihrer Satzungsautonomie (§ 4 GemO) und ihres Steuerfindungsrechts (§ 9 Abs. 3 KAG) befugt, in einer Vergnügungssteuersatzung das „Ob“ und das „Wie“ der Erhebung einer Vergnügungssteuer zu regeln. Der Satzungsgeber habe im Rahmen seiner Satzungshoheit eine ausreichende Differenzierung vorgenommen und von der Möglichkeit, für Krangreif-Automaten einen differenzierten Steuersatz festzulegen, keinen Gebrauch gemacht. Die Erhebung pauschaler Vergnügungssteuern nach dem Stückzahlmaßstab als Wahrscheinlichkeitsmaßstab sei in der ständigen Rechtsprechung unter Einhaltung gewisser Voraussetzungen anerkannt. Von den Aufstellern im Satzungsgebiet sei der Stückzahlmaßstab aufgrund der klaren Planbarkeit und der besseren Praktikabilität stets anerkannt. |
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| Es liege auch kein Verstoß gegen das Erdrosselungsverbot vor. Es bestünden erhebliche Zweifel, dass je rund 30 % für Wareneinsatz, Miete und Personalkosten aufgebraucht würden, insbesondere erschienen Wareneinsatz und Personalkosten als zu hoch. Von der Klägerin sei die Zahl 10 % oder 15 % mit 30 % überschrieben worden (/25). Die Klägerin habe auf ein Schreiben der Beklagten vom 18.10.2005 die Zweifel nicht durch entsprechende Belege ausgeräumt. |
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| Die durch die Vergnügungssteuersatzung in einer einzelnen Gemeinde hervorgerufenen Auswirkungen auf die Ertragssituation eines überregional tätigen Aufstellers ließen sich im Hinblick auf die Erdrosselungswirkung kaum erfassen. Die Verfassung gewährleiste keinen Bestandsschutz für die Fortsetzung einer unwirtschaftlichen Betriebsführung. |
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| Da seit dem 02.12.2005 wieder ein Gerät aufgestellt sei, könne davon ausgegangen werden, dass bei diesem Aufstellort das Gerät nach wie vor sehr wirtschaftlich betrieben werden könne. |
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| Es sei unverständlich, warum die Klägerin der Ansicht sei, dass aufgrund der Beschaffenheit der Krangreif-Automaten es nicht möglich sei, die Steuern auf die Spieler umzulegen (wird ausgeführt). |
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| Im Stadtgebiet würden derzeit (Stand 31.12.2007) ca. 90 Geräte mit Gewinnmöglichkeit besteuert, wovon sich 53 Geräte in Spielhallen, 34 Geräte in Gaststätten, 2 Geräte in einer Tankstelle sowie 1 Gerät im ... befänden. Bei 89 Geräten handele es sich um Geräte mit der Möglichkeit eines Geldgewinns. Ausschließlich die Klägerin habe im Satzungsgebiet ein Gerät mit der Möglichkeit eines Sach- bzw. Warengewinns aufgestellt. Angaben zu den Umsatzerlösen der anderen Automatenaufsteller bei den Geräten mit Gewinnmöglichkeit (wie vom Gericht angefragt) erbrächten deshalb zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Pauschalmaßstabs keinen Nutzen. |
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| Die Umsatzerlöse der Geräte mit der Gewinnart Geldgewinn könnten nicht unmittelbar mit den Umsatzerlösen der Geräte mit der Gewinnart Sachgewinn verglichen werden. Der Krangreif-Automat „Good Luck“ sei mit den anderen in Ehingen vorkommenden Geldspielgeräten in Hinsicht auf die Höhe der Umsätze leider in keiner Weise vergleichbar. Er spreche aufgrund der Eigenart des Spielvorgangs und seines Standortes in ... ... einen völlig anderen Nutzerkreis an. |
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| Die Beklagte sehe auch keine rechtliche Möglichkeit, die Aufsteller zur Angabe von Umsatzerlösen zu verpflichten. Zur Ausstattung der Spielgeräte mit Zählwerken zur Umsatzerfassung lägen der Beklagten keinerlei Angaben vor. Das BVerwG habe zudem festgestellt, dass eine allgemeine prozessuale Beweisführungslast der Gemeinden zur Rechtmäßigkeit ihrer Satzungen nicht bestehe. Die Gemeinden seien nur gehalten, bei begründeten Zweifeln die Rechtmäßigkeit ihrer Satzung zu prüfen. Ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuererhebung nach dem Pauschalmaßstab seien von den anderen Automatenaufstellern im Satzungsgebiet bisher nicht vorgebracht worden. Auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht habe klargestellt, dass für die Ermittlung der zulässigen Schwankungsbreite die Zugrundelegung bloßer Parteibehauptungen nicht ausreichend sei. Zweifel an der Rechtmäßigkeit müssten von demjenigen nachgewiesen werden, der sich darauf berufe. |
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| Das Gericht hat beim Gemeindetag Baden-Württemberg und bei Automatenverbänden u.a. nachgefragt, ob Informationen zur Umsatz- oder Gewinnhöhe von Automaten mit Geld- und solchen mit Sachgewinnen vorlägen. |
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| Der Justitiar des ...-Verbandes ... e.V. hat die persönliche Stellungnahme abgegeben, dass der Umsatz an Plüschtieren an einem geeigneten Aufstellplatz - wobei Plüschtierautomaten sicher nur in bestimmten Gaststätten wie z.B. Autobahnraststätten mit Erfolg aufgestellt werden könnten - in keiner Weise mit einem gut gehenden Geldspielgerät verglichen werden könne. |
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| Der erste Vorsitzende und interne Sachverständige des ...-Verbandes ... e.V. hat dieser Einschätzung vollumfänglich zugestimmt und angemerkt, dass die Logistik- und Handlingkosten bei Warengewinngeräten erheblich höher seien als bei Geldspielautomaten. Neben dem Wareneinsatz seien der Transport und die Lagerung der sperrigen Produkte kostenaufwendig. Da nennenswerte Umsätze nur an Hochfrequenzstellplätzen erzielt werden könnten, könne die Aufstellung nur weitmaschig und damit verbunden mit erheblichen Wegekosten geführt werden. Die Erfahrung habe auch gezeigt, dass Aufstellplätze nicht, wie bei Gaststätten-Geldspielgeräten üblich, nachhaltig konstante Umsätze erzielten, sondern dass sie im Zeitverlauf kontinuierlich abnähmen, sodass unprofitabel werdende Stellplätze immer wieder durch neue ersetzt werden müssten. |
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| Der Bundesverband ... e.V. hat - nach Weiterleitung der Anfrage durch den Verband ... e.V. - Daten zu Einspielergebnissen von Geld-Gewinn-Spiel-Geräten (GGSG) und Unterhaltungsautomaten (UA) im Bereich Spielstätten- und Gaststättenaufstellung für die Jahre 1996 bis 2005 vorgelegt. |
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| Der ...-...-... e.V. hat unter Verweis auf Erhebungen des ifo-Institutes für Wirtschaftsforschung vom Januar 2008 Angaben gemacht u.a. zum Jahresumsatz der Aufsteller von Unterhaltungsspielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit und zu deren Verteilung und Anzahl. Er hat erklärt, dass die angefragten Warengewinn-Automaten nach dessen Erkenntnis keine nennenswerte Rolle spielten, da sie über die genannten Aufstellorte hinaus v.a. auf Jahrmärkten u.ä. aufgestellt würden, durch die Industrie von dieser Möglichkeit aufgrund des fehlenden Geräteangebots aber kein nennenswerter Gebrauch gemacht werde und die diesbezüglichen Umsätze bei weit unter 0,5 % des eingangs erwähnten Jahresumsatzes lägen. Nach seiner Einschätzung unterscheide sich demnach der von Automatenaufstellern erzielte Umsatz bei Geldgewinn-Spielgeräten (außerhalb von Spielstätten) gewaltig vom Umsatz mit Warenspielgeräten. Zum Gewinn könne keine allgemeingültige Aussage getroffen werden, da er von der jeweiligen Kostensituation abhänge. |
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| Der Gemeindetag Baden-Württemberg hat erklärt, dass auf weitere Differenzierungen aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität verzichtet worden sei, zumal der Anteil der Sachspielgeräte verschwindend gering sei und sie auf Jahrmärkten u.ä. nach dem Satzungsmuster von der Vergnügungssteuer befreit seien. Die wenigen von der Steuer betroffenen Geräte werde man dann auch im Rahmen einer zulässigen Typisierung vernachlässigen können. Ihm sei kein Satzungsmuster aus anderen Bundesländern bekannt, das eine derartige weitgehende Differenzierung nach Spielgeräteart enthalte. Auch seien keine Erhebungen zum erzielten Umsatz bei Warenspielgeräten bekannt. Auch hier dürfte der Grund darin zu finden sein, dass die Geräte in der „Vergnügungssteuerpraxis“ nur von völlig untergeordneter Bedeutung seien. In den letzten 20 Jahren sei nur ein einziger Widerspruchsfall in dieser Angelegenheit bekannt geworden, der vom Landratsamt als unbegründet zurückgewiesen worden sei. Eine Klage sei nicht erhoben worden. Auch aus anderen Bundesländern seien keine Vergleichsfälle bekannt. |
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| Die Klägerin hat die Jahresabschlüsse der Jahre 1999 - 2006 vorgelegt, diverse Vergnügungssteuerbescheide anderer Gemeinden mit niedrigeren Steuern und eine Kopie der (Miet-)Vereinbarung mit der Firma .... Auch die Mietkosten für andere Aufstellorte lägen zwischen 25 % und 35 %. |
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| Der Kammer hat die Behördenakte der Beklagten vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die Gerichtsakte verwiesen. |
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