Soldatenlaufbahnverordnung - SLV 2021 | § 43 Einstellung als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter
Soldatenlaufbahnverordnung - SLV 2021 | § 43 Einstellung als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter
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Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten Inhaltsverzeichnis
(1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen Dienstes (Offizieranwärterin oder Offizieranwärter) kann eingestellt werden, wer mindestens einen Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.
(2) Die Einstellung erfolgt als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit.
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Fahnenjunker ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Offizieranwärterin)“, „(Offizieranwärter)“ oder „(OA)“.
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(1) Mit der Berufung in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann zugesichert werden, dieses Dienstverhältnis in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten umzuwandeln, sobald die gesetzli
(1) In die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen Dienstes im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten können aufsteigen 1. Mannschaften aller Laufbahnen, die die Voraussetzungen des § 43 Absatz 1 erfüll
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published on 30/08/2018 00:00
Tatbestand
1
Der Antragsteller begehrt die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes.
published on 30/08/2018 00:00
Tatbestand
1
Der Antragsteller begehrt die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes.
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