Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 19. Dez. 2017 - 1 WDS-VR 10/17

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2017:191217B1WDSVR10.17.0
bei uns veröffentlicht am19.12.2017

Tatbestand

1

Der Antragsteller begehrt, im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes den Abschluss des Beurteilungsdurchganges der planmäßigen Beurteilung für Soldaten und Soldatinnen mit Dienstpostendotierung A 14 bzw. A 13/A 14 zum Vorlagetermin 30. September 2017 auszusetzen.

2

Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des 31. März 2021 enden. Er wurde am ... zum Oberstleutnant ernannt. Seit dem ... wird er als Instandsetzungsstabsoffizier/Rüstungsstabsoffizier beim ... in ... verwendet.

3

Der Antragsteller erhielt zum Vorlagetermin 30. September 2015 eine planmäßige Beurteilung. Im Zusammenhang mit dieser Beurteilung rügte er die aus seiner Sicht mangelhafte Umsetzung der Regelungen in § 2 Abs. 5 SLV in der ZDv A-1340/50 ("Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr"); außerdem machte er Mängel seiner planmäßigen Beurteilung geltend. Den hierauf bezogenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Senat mit Beschluss vom 24. Mai 2016 - BVerwG 1 WB 4.16 - als unzulässig verworfen. In einem gesonderten Verfahren beanstandete der Antragsteller die Nichteinhaltung der Richtwertvorgaben aus der ZDv A-1340/50 im Beurteilungsdurchgang zum Vorlagetermin 30. September 2015. Einen diesbezüglichen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Senat mit Beschluss vom 30. März 2017 - BVerwG 1 WB 33.16 - ebenfalls als unzulässig verworfen.

4

Mit Schreiben vom 29. November 2016 an das Bundesministerium der Verteidigung beantragte der Antragsteller, für die planmäßigen Beurteilungen der Stabsoffiziere zum Vorlagetermin 30. September 2017 die Richtwertvorgaben in den Beurteilungsbestimmungen für Soldaten auszusetzen. Zur Begründung führte er aus, dass in den vergangenen Beurteilungsdurchgängen die Richtwertvorgaben in erheblichem Umfang nicht eingehalten worden seien. Der Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages habe insoweit in seinem Jahresbericht 2015 festgestellt, dass die Beurteiler sowie deren Vorgesetzte und die militärische Führung die Zügel in einem Maße hätten schleifen lassen, das der Zielrichtung des Beurteilungssystems nicht mehr gerecht werde (vgl. BT-Drs. 18/7250 S. 27). Nach der ZDv A-1340/50 sei es Zweck der Richtwertvorgaben, entscheidend zu einem möglichst einheitlichen Bewertungsmaßstab von der Kompanieebene bis über die militärischen Organisationsbereiche hinaus beizutragen und einer hinreichend differenzierten Leistungsbewertung zu dienen. Dieser Zweck sei nur zu erreichen, wenn die Richtwertvorgaben eingehalten würden. Eine Schätzung nach Veröffentlichung des Beurteilungsnotenspiegels von Soldatinnen und Soldaten mit Dienstpostendotierung A 14 (ohne Sanität) für den Beurteilungsdurchgang zum 30. September 2015 habe ergeben, dass nur ca. 40 % der Beurteilten mit einem richtwertkonformen Maßstab, dagegen ca. 60 % der Beurteilten mit willkürlich gebildeten Maßstäben zu gut beurteilt worden seien. Geschätzt höchstens 25 % der beurteilenden Vorgesetzten hätten sich an die Richtwertvorgaben gehalten. Die aktuelle Beurteilungspraxis verstoße durch die Anwendung unterschiedlicher Maßstäbe in einem richtwertbasierten System gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 2 GG.

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Den Antrag lehnte das Bundesministerium der Verteidigung - Referatsleiter P II 1 - mit Bescheid vom 7. Dezember 2016 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Dienstherr befugt sei, Richtwerte für die Leistungsbewertung als Konkretisierung der von ihm gewollten Beurteilungsmaßstäbe festzulegen. Ziel der Richtwertvorgaben sei es, einen annähernd gleichen Beurteilungsmaßstab aller beurteilenden Vorgesetzten anzustreben, um auf diese Weise die Beurteilungsgerechtigkeit zu erhöhen. Es liege in der truppendienstlichen Verantwortung der beurteilenden sowie der Stellung nehmenden Vorgesetzten jedes einzelnen Bereichs, die normativen Grundlagen der Soldatenlaufbahnverordnung oder der Beurteilungsbestimmungen sachgerecht anzuwenden. Im Zusammenhang mit dem höchst subjektiven und nur sehr begrenzt überprüfbaren Vorgang des Beurteilens sei es jedoch praxisfern, durchgängig zu erwarten, dass alle Vorgesetzten gleiche Wertmaßstäbe für die Einschätzung von Eignung, Befähigung und Leistung anlegten.

6

Mit einem weiteren Antrag vom 1. Juni 2017 beantragte der Antragsteller daraufhin beim Generalinspekteur der Bundeswehr, (erstens) die Richtwertvorgaben für den Beurteilungsdurchgang für Soldaten und Soldatinnen mit Dienstpostendotierung A 14 bzw. A 13/A 14 zum Vorlagetermin 30. September 2017 durch Nichtanwendung der relevanten Teile der ZDv A-1340/50, insbesondere der Nr. 610, auszusetzen, oder (zweitens) die Einhaltung der Richtwertvorgaben in dem entsprechenden Beurteilungsdurchgang zum 30. September 2017 durchzusetzen, hilfsweise (drittens) seine eigene Beurteilung unter Nichtbeachtung dieser Richtwertvorgaben zu erstellen.

7

Mit Schreiben vom 4. Juli 2017 bezog sich das Bundesministerium der Verteidigung - Referatsleiter P II 1 - auf den (ersten) Antrag auf Aussetzung der Richtwertvorgaben und verwies insoweit auf die Begründung im Schreiben vom 7. Dezember 2016.

8

Hiergegen legte der Antragsteller unter dem 25. Juli 2017 Beschwerde ein; er beanstandete unter anderem die unvollständige Bearbeitung seiner Anträge vom 1. Juni 2017. Mit E-Mail-Schreiben an das Bundesministerium der Verteidigung vom 5. Oktober 2017 beantragte er außerdem, im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes den Abschluss des Beurteilungsdurchganges der planmäßigen Beurteilungen der Soldaten und Soldatinnen mit Dienstpostendotierung A 14 bzw. A 13/A 14 zum Vorlagetermin 30. September 2017 bis zur Entscheidung über seine Beschwerde vom 25. Juli 2017 auszusetzen.

9

Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Beschwerde vom 25. Juli 2017 bezüglich des (ersten) Antrags auf Aussetzung der Richtwertvorgaben als Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gewertet und diesen mit seiner Stellungnahme vom 3. November 2017 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt (Verfahren BVerwG 1 WB 42.17). Bezüglich der beiden weiteren Anträge vom 1. Juni 2017 hat es die Beschwerde mit gesondertem Bescheid vom 3. November 2017 zurückgewiesen. Zum vorliegenden Eilrechtsschutzantrag des Antragstellers, mit dem dieser seine Anträge vom 1. Juni 2017 wiederholt und vertieft, hat es unter dem 3. November 2017 Stellung genommen.

10

Der Antragsteller beantragt,

den Abschluss des Beurteilungsdurchganges der planmäßigen Beurteilung der Soldaten und Soldatinnen mit Dienstpostendotierung A 14 bzw. A 13/A 14 zum Vorlagetermin 30. September 2017 bis zur Entscheidung über seine Beschwerde (vom 25. Juli 2017) auszusetzen.

11

Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,

den Antrag abzulehnen.

12

Zur Begründung verweist es auf die Schreiben vom 7. Dezember 2016 und vom 4. Juli 2017. Es führt ergänzend aus, dass der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht formgerecht gestellt worden sei. Ein derartiger Antrag müsse, wenn er schriftlich eingelegt werde, eine handschriftliche Unterschrift tragen. Das sei beim Antrag des Antragstellers vom 5. Oktober 2017 unterblieben. Die Schriftform werde auch nicht durch den von ihm gewählten Versand des nicht unterschriebenen Dokumentenanhangs als "herkömmliche" E-Mail gewahrt. Das Einlegen einer Beschwerde mittels E-Mail sei nur zulässig, wenn sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sei. Eine qualifizierte elektronische Signatur weise das E-Mail-Schreiben des Antragstellers jedoch nicht auf. In der Sache sei der Antrag offensichtlich unbegründet. Dem Antragsteller drohten durch die Anwendung der Richtwertvorgaben auch keine schwerwiegenden, nicht wiedergutzumachenden Nachteile.

13

Am 13. November 2017 hat der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht zusätzlich einen (Untätigkeits-)Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und vorgetragen, ihm sei auf seine Beschwerde vom 25. Juli 2017 noch kein Beschwerdebescheid erteilt worden. Dieser Antrag ist Gegenstand des Verfahrens BVerwG 1 WB 43.17.

14

Der Antragsteller ist zum 30. September 2017 planmäßig beurteilt worden. Die Beurteilung vom 12. Juli 2017 wurde ihm am selben Tag eröffnet. Die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten vom 28. August 2017 wurde ihm am 31. August 2017 eröffnet. Die Beurteilung ist bestandskräftig.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - 1136/17 und 1377/17 - sowie die Gerichtsakten zu den Verfahren BVerwG 1 WB 42.17, BVerwG 1 WB 43.17, BVerwG 1 WB 4.16 und BVerwG 1 WB 33.16 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

16

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.

17

1. Der Antrag ist entgegen der Auffassung des Bundesministeriums der Verteidigung nicht bereits deshalb unzulässig, weil der Antragsteller das Erfordernis der Schriftform gemäß § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO in Verbindung mit § 123 Abs. 1 VwGO nicht eingehalten hätte (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123 Rn. 32).

18

Den Eilrechtsschutzantrag vom 5. Oktober 2017 hat der Antragsteller nicht eigenhändig unterzeichnet, sondern als herkömmliche E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur an das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - übersandt. Unter Berücksichtigung des bis zum 28. Juli 2017 geltenden Signaturgesetzes erfüllte eine E-Mail ein normativ angeordnetes Schriftformerfordernis nicht, wenn sie keine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des Signaturgesetzes trug, ohne die nicht mit der gebotenen Sicherheit festgestellt werden konnte, ob die betreffende E-Mail vollständig und richtig ist und ob sie tatsächlich von dem in ihr angegebenen Urheber stammt (vgl. z.B. VGH Kassel, Beschluss vom 3. November 2005 - 1 TG 1668/05 - juris Rn. 4; VG Dresden, Urteil vom 16. September 2015 - 3 K 1566/12 - Rn. 30; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 WNB 4.10 - Rn. 4 ff.). In welcher Form eine qualifizierte elektronische Signatur nach der Ablösung des Signaturgesetzes durch das am 29. Juli 2017 in Kraft getretene Vertrauensdienstegesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) nunmehr für Anträge auf gerichtliche Entscheidung und für parallel geführte Eilrechtsschutzanträge vorzunehmen ist, um dem Schriftformerfordernis für verfahrensbestimmende Anträge Rechnung zu tragen, kann für das vorliegende Verfahren offen bleiben. Denn der Antragsteller hat jedenfalls mit Schriftsatz vom 21. November 2017 seinen nicht fristgebundenen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber dem Senat wiederholt und eigenhändig unterzeichnet.

19

2. Der Sachantrag, den Abschluss des Beurteilungsdurchganges zum Vorlagetermin 30. September 2017 für Soldaten und Soldatinnen mit Dienstpostendotierung A 14 bzw. A 13/A 14 "auszusetzen", bis über die Beschwerde (gemeint: vom 25. Juli 2017) entschieden ist, bedarf im Hinblick auf das vom Antragsteller angestrebte Verfahrensziel der Auslegung. Das parallel geführte Hauptsacheverfahren BVerwG 1 WB 42.17 betrifft nur seinen Antrag, die Richtwertvorgaben für den genannten Beurteilungsdurchgang "auszusetzen". Damit strebt der Antragsteller in der Hauptsache die Verpflichtung des Bundesministeriums der Verteidigung an, für den weiteren Vollzug der Vorschriften der ZDv A-1340/50 im Beurteilungsdurchgang der Beurteilung für Stabsoffiziere mit Dienstpostendotierung A 14 bzw. A 13/A 14 zum 30. September 2017 die Nichtanwendung der Richtwertvorgaben anzuordnen. Da die Nichtanwendung der Bestimmungen einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Verteidigung keine truppendienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO (hier in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) zum Gegenstand hat, ist die richtige Antragsart im Hauptsacheverfahren der allgemeine Leistungsantrag.

20

Mit diesem Verfahrensziel korrespondiert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht der sonst bei strittigen truppendienstlichen Maßnahmen grundsätzlich statthafte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung sowie gegebenenfalls der Aufhebung der Vollziehung nach § 17 Abs. 6 Satz 2 WBO in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO und § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO (vgl. stRspr, z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 29. April 2008 - 1 WDS-VR 6.08 - Rn. 18 und vom 7. Mai 2013 - 1 WDS-VR 14.13 - juris Rn. 34 jeweils m.w.N.). Vielmehr kommt nur eine Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Betracht. Diese Bestimmung ist im Wehrbeschwerdeverfahren gemäß § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO entsprechend anwendbar (ebenso stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2007 - 1 WDS-VR 5.07 - Rn. 17 ff.).

21

Es kann offen bleiben, ob der Antragsteller insoweit einen Anordnungsgrund im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat.

22

Jedenfalls ist bei summarischer Prüfung kein Anordnungsanspruch erkennbar.

23

Der Antragsteller könnte als geschütztes individuelles Recht im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO ("in seinen Rechten...") hinsichtlich der Anwendung der Vorschriften über die Richtwertvorgaben in der ZDv A-1340/50 im Beurteilungsdurchgang der Beurteilung für Soldaten und Soldatinnen der Dienstpostendotierung A 14 bzw. A 13/A 14 zum Vorlagetermin 30. September 2017 nur sein Recht aus Art. 3 Abs. 1 GG auf Gleichbehandlung nach der Verwaltungsvorschrift geltend machen. Dieser Möglichkeit hat er sich aber dadurch begeben, dass er die ihm selbst erteilte planmäßige Beurteilung vom 12. Juli 2017 und die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten vom 28. August 2017 zum Vorlagetermin 30. September 2017 nicht angefochten hat. Unabhängig von seiner eigenen Beurteilung hat der Antragsteller keinen Anspruch darauf, die planmäßigen Beurteilungen anderer Soldatinnen und Soldaten einer objektiven Rechtskontrolle unterziehen zu lassen.

24

Deshalb besteht keine Grundlage für eine gerichtliche Sicherungsanordnung über die vorläufige Aussetzung des Abschlusses des in Rede stehenden Beurteilungsdurchganges.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 17 Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts


(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüb

Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 21 Entscheidungen des Bundesministers der Verteidigung


(1) Gegen Entscheidungen oder Maßnahmen des Bundesministers der Verteidigung einschließlich der Entscheidungen über Beschwerden oder weitere Beschwerden kann der Beschwerdeführer unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragen.

Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 23a Ergänzende Vorschriften


(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes gelten die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung, insbesondere über Akteneinsicht, Befangenheit der für die Entscheidung zuständigen Disziplinarvorgesetzten, Bindung an tatsächliche Feststellungen

Soldatenlaufbahnverordnung - SLV 2021 | § 2 Dienstliche Beurteilung


(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Soldatinnen und Soldaten sind zu beurteilen: 1. in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle zwei Jahre,2. im Übrigen, wenn die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse es erfordern.Für die B

Referenzen

(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Soldatinnen und Soldaten sind zu beurteilen:

1.
in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle zwei Jahre,
2.
im Übrigen, wenn die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse es erfordern.
Für die Beurteilung der Angehörigen der Reservelaufbahnen und der Angehörigen der Laufbahnen der Mannschaften kann das Bundesministerium der Verteidigung abweichende Regelungen treffen.

(2) In der dienstlichen Beurteilung sind die Leistungen der Soldatin oder des Soldaten nachvollziehbar darzustellen sowie die Eignung und Befähigung für künftige Verwendungen einzuschätzen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes gelten die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung, insbesondere über Akteneinsicht, Befangenheit der für die Entscheidung zuständigen Disziplinarvorgesetzten, Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen, Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und Wiederaufnahme entsprechend.

(2) In den gerichtlichen Antragsverfahren sowie in den Verfahren nach den §§ 22a und 22b sind darüber hinaus die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sowie des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des Beschwerdeverfahrens entgegensteht. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesgerichtshofs die Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht treten und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt.

(3) Für die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gilt § 152a der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn über die weitere Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.

(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht tritt insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 des Soldatengesetzes.

(3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist.

(4) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Dabei soll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Beschwerdebescheides sowie des Bescheides über die weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird. Der Antrag ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzulegen. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört.

(5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der weiteren Beschwerde ist die Anrufung des Truppendienstgerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend.

(6) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach Anhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten anordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Absatz 2 abgelehnt oder die Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht gesetzten Frist ausgesetzt hat.

(1) Gegen Entscheidungen oder Maßnahmen des Bundesministers der Verteidigung einschließlich der Entscheidungen über Beschwerden oder weitere Beschwerden kann der Beschwerdeführer unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragen. Der Antrag ist beim Bundesministerium der Verteidigung zu stellen.

(2) Für den Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und für das Verfahren gelten die §§ 17 bis 20 entsprechend. § 20 Absatz 4 in Verbindung mit § 142 der Wehrdisziplinarordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Truppendienstgerichts das Bundesverwaltungsgericht tritt.

(3) Abweichend von § 17 Absatz 4 Satz 4 legt das Bundesministerium der Verteidigung den Antrag mit einer Stellungnahme vor. Im Übrigen wird der Bundesminister der Verteidigung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch den Bundeswehrdisziplinaranwalt vertreten.

(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn über die weitere Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.

(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht tritt insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 des Soldatengesetzes.

(3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist.

(4) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Dabei soll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Beschwerdebescheides sowie des Bescheides über die weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird. Der Antrag ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzulegen. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört.

(5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der weiteren Beschwerde ist die Anrufung des Truppendienstgerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend.

(6) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach Anhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten anordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Absatz 2 abgelehnt oder die Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht gesetzten Frist ausgesetzt hat.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes gelten die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung, insbesondere über Akteneinsicht, Befangenheit der für die Entscheidung zuständigen Disziplinarvorgesetzten, Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen, Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und Wiederaufnahme entsprechend.

(2) In den gerichtlichen Antragsverfahren sowie in den Verfahren nach den §§ 22a und 22b sind darüber hinaus die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sowie des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des Beschwerdeverfahrens entgegensteht. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesgerichtshofs die Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht treten und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt.

(3) Für die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gilt § 152a der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes gelten die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung, insbesondere über Akteneinsicht, Befangenheit der für die Entscheidung zuständigen Disziplinarvorgesetzten, Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen, Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und Wiederaufnahme entsprechend.

(2) In den gerichtlichen Antragsverfahren sowie in den Verfahren nach den §§ 22a und 22b sind darüber hinaus die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sowie des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des Beschwerdeverfahrens entgegensteht. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesgerichtshofs die Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht treten und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt.

(3) Für die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gilt § 152a der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn über die weitere Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.

(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht tritt insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 des Soldatengesetzes.

(3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist.

(4) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Dabei soll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Beschwerdebescheides sowie des Bescheides über die weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird. Der Antrag ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzulegen. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört.

(5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der weiteren Beschwerde ist die Anrufung des Truppendienstgerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend.

(6) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach Anhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten anordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Absatz 2 abgelehnt oder die Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht gesetzten Frist ausgesetzt hat.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.