Zum Inhalt springen
Ansicht Kontext.
§ 123Amtlich · § 5 UrhG

Hilfsmerkmale

Zeitreise: 24.07.2026

(1) Hilfsmerkmale für Erhebungen nach § 121 sind 1. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen, 2. für die Erhebung nach § 122 Absatz 1 und Absatz 3 die Kennnummern der Leistungsberechtigten, 3. Name und Telefonnummer der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.

(2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 2 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse der Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung zu löschen.

Passende Werkzeuge

  • SozialrechtErstausstattung beantragen: Zuschuss statt Darlehen (§ 24 Abs. 3 SGB II)Wohnung, Bekleidung, Schwangerschaft und Geburt: diese Bedarfe sind vom Regelbedarf nicht umfasst und werden gesondert erbracht — als Zuschuss, nicht als Darlehen. Die App ordnet Ihren Bedarf der richtigen Anspruchsgrundlage zu, zeigt die Teile des Antrags einzeln und schreibt ihn. Und sie sagt, was kaum jemand weiß: es geht auch ohne laufenden Bezug von Grundsicherungsgeld (bisher Bürgergeld).
    ✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
  • SozialrechtWohngeld beantragen: der formlose Antrag, der den Monat sichert (§ 22 WoGG)Der Wohngeld-Vordruck ist lang, der Monat läuft. Diese App schreibt den formlosen Antrag an Ihre Wohngeldstelle, sagt, ab welchem Monat er Wohngeld sichert, was bei einer Weiterleistung zu früh ist, und welche Nachweise zum Vordruck gehören.
    ✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →

Rechner und Assistenten zu diesem Rechtsgebiet. Sie geben eine erste Orientierung und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Der Rechner rechnet mit dem heutigen Rechtsstand; der Text auf dieser Seite kann älter sein.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

Für diese Vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.

Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken

Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.

Ende des Gesetzes