Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann für Zusatzerhebungen nach § 128 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere regeln über a)den Kreis der Auskunftspflichtigen nach § 125 Abs. 2,b)die Gruppen von Leistungsberechtigten, denen Hilfen nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel geleistet werden,c)die Leistungsberechtigten, denen bestimmte einzelne Leistungen der Hilfen nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel geleistet werden,d)den Zeitpunkt der Erhebungen,e)die erforderlichen Erhebungs- und Hilfsmerkmale im Sinne der §§ 122 und 123 undf)die Art der Erhebung (Vollerhebung oder Zufallsstichprobe).
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- SozialrechtErstausstattung beantragen: Zuschuss statt Darlehen (§ 24 Abs. 3 SGB II)Wohnung, Bekleidung, Schwangerschaft und Geburt: diese Bedarfe sind vom Regelbedarf nicht umfasst und werden gesondert erbracht — als Zuschuss, nicht als Darlehen. Die App ordnet Ihren Bedarf der richtigen Anspruchsgrundlage zu, zeigt die Teile des Antrags einzeln und schreibt ihn. Und sie sagt, was kaum jemand weiß: es geht auch ohne laufenden Bezug von Grundsicherungsgeld (bisher Bürgergeld).✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
- SozialrechtWohngeld beantragen: der formlose Antrag, der den Monat sichert (§ 22 WoGG)Der Wohngeld-Vordruck ist lang, der Monat läuft. Diese App schreibt den formlosen Antrag an Ihre Wohngeldstelle, sagt, ab welchem Monat er Wohngeld sichert, was bei einer Weiterleistung zu früh ist, und welche Nachweise zum Vordruck gehören.✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
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