Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 11. Okt. 2018 - L 5 KR 63/16


Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 2. Mai 2016 und die Bescheide der Beklagten vom 17. April 2013 in der Fassung der Bescheide vom 7. Juni 2013, 3. Juli 2013, 8. August 2013 und 13. August 2013 geändert.
Die Beklagte wird verpflichtet, die endgültigen Beiträge für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 2012 auf der Grundlage des Einkommensteuerbescheides für 2012 und für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2013 auf der Grundlage des Einkommensteuerbescheides für 2013 festzusetzen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren nur noch über die Höhe der für die Zeit vom 1. April 2012 bis 30. April 2013 zu zahlenden Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung.
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Die Klägerin war im streitbefangenen Zeitraum bei der Beklagten freiwillig versichert. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2011 zeigte sie der Beklagten an, dass das aufgrund des Einkommensteuerbescheides von 2009 errechnete monatliche Einkommen von 2.581,25 EUR nicht mehr den Tatsachen entspreche, weil es durch die Kündigung des Werkvertrages mit dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung N. , für den sie Gutachtenaufträge erledigt habe, zu einem massiven Gewinneinbruch gekommen sei. Auch die zu erwartenden Steuerbescheide für die Jahre 2010 und 2011 lägen deutlich über dem zurzeit erzielten Einkommen. Die Klägerin begehrte mit sofortiger Wirkung eine Beitragsreduzierung. Sie übersandte den Vorauszahlungsbescheid über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag des Finanzamtes B. S. vom 9. Februar 2012, der ab dem Kalendervierteljahr 1/2012 eine Festsetzung von 0,00 EUR bis zum Empfang eines neuen Steuerbescheids beinhaltete.
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Mit Bescheid vom 20. Februar 2012 setzte die Beklagte die ab 1. Januar 2012 von der Klägerin zu zahlenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge jeweils vorläufig anhand der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestbemessungsgrenze (1.968,75 EUR) fest und erhob einen Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 305,16 EUR und zur Pflegeversicherung in Höhe von 38,39 EUR. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, dass die endgültige Beitragshöhe aus dem Arbeitseinkommen aus dem Einkommensteuerbescheid für das maßgebliche Veranlagungsjahr ermittelt werde. Daraus ergebe sich für die Klägerin gegebenenfalls eine Nachforderung oder Erstattung. Die Beiträge aus vorhandenen weiteren Einnahmen seien bereits endgültig festgesetzt. Die vorläufige Beitragsfestsetzung aus dem Arbeitseinkommen ende grundsätzlich mit der Erteilung des nächsten Einkommensteuerbescheides. In der Folgezeit übersandte die Beklagte der Klägerin im Januar 2013 zwei Einnahmeanfragebögen. Die Klägerin führte im Schreiben vom 3. Februar 2013 aus, dass es ihr im Jahr 2012 nicht gelungen sei, neue Auftraggeber zu gewinnen und ihre finanzielle Situation zu verbessern. Die Einkommen in allen früheren Jahren entsprächen nicht mehr der aktuellen Situation. Ihre Einkommensteuererklärung für 2012 sei noch nicht fertig. Überschlägig werde ihr Einkommen für 2012 monatlich etwa 600,00 EUR betragen. Hinzu komme noch – wie bereits im März/April 2012 der Beklagten von der Deutschen Rentenversicherung Bund mitgeteilt worden sei – eine Teilaltersrente von 475,20 EUR. Somit habe sie 2012 ein monatliches Einkommen von ca. 1.075,20 EUR erzielt. Auch für 2013 sei keine Besserung zu erwarten.
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Mit Schreiben vom 7. Februar 2013 forderte die Beklagte von der Klägerin eine Kopie der vollständigen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2010 und 2011 und forderte sie nochmals auf, den Fragebogen zu ihren Einnahmen ausgefüllt zurückzusenden. Eine entsprechende Aufforderung wiederholte sie mit Schreiben vom 22. Februar 2013. Daraufhin teilte die Klägerin mit Schreiben vom 2. März 2013 mit, dass die erbetenen Einkommensteuerbescheide für 2010 und 2011 nicht aussagekräftig seien und ihr ein aktueller aussagekräftiger Steuerbescheid aus 2012 noch nicht vorliege. Der Beklagten sei bekannt, dass die Teilrente der Deutschen Rentenversicherung Bund einkommensabhängig sei und ihr monatliches Einkommen unter 748,13 EUR liegen müsse. Nachdem die Klägerin erneute Einnahmeanfragen der Beklagten unbeantwortet ließ, erhob die Beklagte mit Bescheid vom 17. April 2013 rückwirkend ab 1. Januar 2013 Höchstbeiträge aus der Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 3.937,50 EUR monatlich (Krankenversicherung: 610,31 EUR, Pflegeversicherung 80,72 EUR).
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Die Klägerin erhob am 22. April 2013 Widerspruch, in dem sie ihr bisheriges Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholte. Mit Schreiben vom 27. Mai 2013 übersandte sie den Einkommensteuerbescheid für 2012 vom 23. Mai 2013, der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von 7.293,00 EUR, aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 712,00 EUR und steuerpflichtige Renteneinkünfte in Höhe von 3.678,00 EUR auswies. Nachdem die Klägerin die vollständigen Einkommensteuerbescheide für 2010, 2011 und 2012 vorgelegt hatte, korrigierte die Beklagte die Beitragsbemessung mit Bescheid vom 7. Juni 2013 und berechnete die Beiträge aus Arbeitseinkommen für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2012 endgültig auf der Grundlage der Mindestbemessungsgrenze. Für die Beitragsberechnung ab 1. April 2012 legte sie den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 zugrunde (Arbeitseinkommen: 2.632,58 EUR, Rente: 465,05 EUR, Versorgungsbezug: 60,53 EUR) und erhob einen Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 489,51 EUR sowie zur Pflegeversicherung in Höhe von 61,58 EUR. Die Beiträge erhöhte sie ab 1. Juli 2012 auf monatlich 498,66 EUR bzw. 62,74 EUR aufgrund der nunmehr gezahlten Rente in Höhe von 476,92 EUR und des Versorgungsbezuges in Höhe von 107,69 EUR. Ab 1. Dezember 2012 erhob die Beklagte einen Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 491,35 EUR und einen Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 61,82 EUR. Dabei legte sie weiterhin ein Arbeitseinkommen von 2.632,58 EUR, eine Rente in Höhe von 476,92 EUR und einen Versorgungsbezug in Höhe von 60,53 EUR zugrunde. Wegen des um 0,1 % erhöhten Pflegeversicherungsbeitrages zum 1. Januar 2013 setzte sie ab diesem Zeitpunkt den Beitrag zur Pflegeversicherung auf 64,99 EUR fest. Die Beklagte vertrat die Auffassung, der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 sei verspätet eingereicht worden und weise höhere Einnahmen aus, sodass er frühestens ab 1. Juli 2013 für die Beitragsbemessung herangezogen werden könne. Da zu diesem Zeitpunkt bereits der Einkommensteuerbescheid 2012 vorliege (Eingang 28. Mai 2013), finde der Steuerbescheid 2011 keine Anwendung für die Bemessung der Beiträge der Klägerin. Der Einkommensteuerbescheid 2012 weise niedrigere Einnahmen aus und könne frühestens ab dem 1. Juni 2013 für die Bemessung der Beiträge herangezogen werden. Da die Klägerin ihre Mitgliedschaft bei der Beklagten zum 31. Mai 2013 gekündigt habe, werde dieser Bescheid nicht mehr für die laufende Beitragsbemessung herangezogen.
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Die Klägerin hielt ihren Widerspruch gegen die Beitragsbemessung aufrecht und führte zur Begründung aus, es sei zutreffend, dass sie den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 erst im Juni 2013 eingereicht habe, Hintergrund sei aber ihre Einschätzung gewesen, dass mit dem Vorauszahlungsbescheid vom 9. Februar 2012 der Rückgang ihres Einkommens für das Jahr 2012 ausreichend dokumentiert gewesen sei. Wie dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 entnommen werden könne, seien dementsprechend auch keine Steuervorauszahlungen festgesetzt worden. Es sei bei der Einstufung aus dem Bescheid vom 9. Februar 2012 verblieben. Zum Nachweis ihrer Einkommenssituation hätte sie somit keine andere Erklärung beibringen können. Auch wenn sie den Bescheid vom 30. März 2012 vorher vorgelegt hätte, hätte bei der Beitragsbemessung das niedrigere Einkommen für die Zeit ab 1. April 2012 berücksichtigt werden müssen. Die Beklagte habe für das Jahr 2010 für den Zeitraum ab April 2012 Einnahmen in einer Höhe zugrunde gelegt, die sie tatsächlich nicht erzielt habe. Deshalb sei die Beitragsbemessung unbillig und fehlerhaft.
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Mit Bescheid vom 3. Juli 2013 korrigierte die Beklagte die Beitragseinstufung geringfügig wegen einer anderen Verteilung des zu berücksichtigenden Versorgungsbezuges. Durch die Korrektur entstand eine Senkung der Beiträge in Höhe von insgesamt 36,34 EUR. Mit weiterem Bescheid vom 8. August 2013 half die Beklagte dem Widerspruch der Klägerin teilweise ab. Da der Steuerbescheid für das Jahr 2010 erst Ende März 2012 ausgestellt worden sei, berücksichtige sie diesen erst ab dem 1. Mai 2012. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 werde in der Zeit des berichtigten Gewinneinbruchs bis zum 30. April 2012 zugrunde gelegt. Dadurch ergebe sich eine Senkung des Beitragsrückstandes um 200,41 EUR. Mit weiterem Bescheid vom 13. August 2013 half die Beklagte dem Widerspruch der Klägerin erneut teilweise ab. Sie stellte fest, dass die Klägerin die Voraussetzungen für eine nebenberufliche Selbstständigkeit seit dem 1. Januar 2012 erfülle und korrigierte deshalb die Beiträge im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 30. April 2012. In der Zeit ab 1. Mai 2012 ergebe sich keine Beitragsänderung, da der Steuerbescheid 2010 für die Beitragsbemessung maßgeblich sei. Die Beklagte forderte nunmehr Beiträge für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Januar 2012 zur Krankenversicherung in Höhe von 130,38 EUR und zur Pflegeversicherung in Höhe von 17,06 EUR. Die Beiträge für die Zeit vom 1. Februar bis zum 30. April 2012 setzte sie für die Krankenversicherung auf 175,67 EUR und für die Pflegeversicherung auf 22,10 EUR fest. Dadurch reduzierte sich der von ihr errechnete Beitragsrückstand auf 1.890,81 EUR.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 11. September 2013 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin im Übrigen zurück. Zur Begründung führte sie aus, für den Personenkreis der hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen sehe der Gesetzgeber vor, dass der Beitragsbemessung grundsätzlich monatliche beitragspflichtige Einnahmen in Höhe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (2012 monatlich 3.825 EUR, 2013 monatlich 3.937,50 EUR) zugrunde zu legen seien. Eine am tatsächlichen Einkommen orientierte Einstufung komme nur in Betracht, wenn der Versicherte niedrigere Einnahmen nachweise. Bei Nachweis niedrigerer Einnahmen würden diese, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe von 75 % der monatlichen Bezugsgröße (2012 monatlich 1.968,7 EUR 2013 monatlich 2.021,25 EUR herangezogen (§ 240 Abs. 4 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V, § 7 Abs. 3 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler – BVSzGs –). Bei der Bezugsgröße handele es sich um einen von der Bundesregierung jährlich festgesetzten Wert, der dem monatlichen Durchschnittsentgelt der gesetzlich Rentenversicherten im vorvergangenen Kalenderjahr entspreche. Die einnahmeorientierte Einstufung werde ausschließlich mit Wirkung für die Zukunft mit Beginn des auf die Vorlage des Nachweises folgenden Monats wirksam. Bei freiwillig Versicherten gelte als Einnahme nach § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V mindestens ein Drittel der monatlichen Bezugsgröße (monatlich 875,00 EUR im Jahr 2012, monatlich 898,33 EUR im Jahr 2013). Diese fiktive Mindestgrenze dürfe nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch bei einkommenslosen Mitgliedern nicht unterschritten werden. Das BSG habe mit Urteil vom 2. September 2009 – B 12 KR 21/08 R - entschieden, dass der Nachweis eines geänderten Einkommens unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze nur durch Vorlage des Einkommensteuerbescheids geführt werden könne. Es stünden den Krankenkassen für die Ermittlung des Arbeitseinkommens als beitragspflichtige Einnahme keine anderen aussagekräftigen Unterlagen neben den Einkommensteuerbescheiden zur Verfügung. Andere Unterlagen seien von den Krankenkassen nicht mit zumutbarem Arbeitsaufwand überprüfbar. Sie ermöglichten den Krankenkassen somit nur die vorläufige Beitragsfestsetzung. Die Beitragsbemessung habe aber grundsätzlich endgültig zu erfolgen, wobei für die Beitragsbemessung an das bisherige Arbeitseinkommen, so wie es nachgewiesen sei, anzuknüpfen sei. Dementsprechend sei in § 6 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 BVSzGs geregelt, dass der Nachweis für Arbeitseinkommen immer über den aktuellen Einkommensteuerbescheid zu führen sei. Das über den letzten Einkommensteuerbescheid festgesetzte Arbeitseinkommen bleibe bis zur Erteilung des nächsten Einkommensteuerbescheides maßgebend. Der neue Einkommensteuerbescheid sei für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen (§ 7 Abs. 7 BVSzGs). Es könnten deshalb nur die Einnahmen eines bereits vergangenen Zeitraums im Sinne von § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V nachgewiesen werden, die dann als laufende Einnahmen so lange bei der Beitragsfestsetzung berücksichtigt würden, bis ein neuer Einkommensnachweis vorliege. Die damit lediglich zeitversetzte erfolgende Berücksichtigung der tatsächlichen Einnahmen der hauptberuflich Selbstständigen sei nicht zu beanstanden. Auf einen längeren Zeitraum gesehen werde die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zutreffend berücksichtigt, denn es erfolge ein Ausgleich der wechselnden Einnahmen, indem sowohl die nachgewiesene Erhöhung der Einnahmen als auch deren nachgewiesene Verringerung für die zukünftige Beitragsfestsetzung jeweils bis zum Nachweis einer Änderung berücksichtigt werde. Beim Vorliegen der Voraussetzungen einer unverhältnismäßigen Belastung im Sinne des § 6 Abs. 3a BVSzGs seien die auf der Grundlage eines Vorauszahlungsbescheides ermittelten Beiträge einstweilig festzusetzen. Die einstweilige Beitragsfestsetzung erfolge mit Beginn des auf die Antragstellung und Vorlage des Vorauszahlungsbescheids folgenden Monats und ende mit Ablauf des Monats der Ausfertigung des aktuellen Einkommensteuerbescheids, es sei denn die Voraussetzungen der unverhältnismäßigen Belastung auf der Grundlage der aktuellen Einkommensnachweise seien erneut erfüllt. Die für die Zeit der einstweiligen Beitragsfestsetzung zu zahlenden Beiträge würden endgültig auf der Grundlage des Einkommensteuerbescheides für das maßgebliche Kalenderjahr festgesetzt (§ 7 Abs. 7a BVSzGs). Das gelte analog auch für die Beitragsbemessung in der sozialen Pflegeversicherung (§ 57 Abs. 4 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB XI - i.V.m. § 1 Abs. 2 BVSzGs). Gemäß § 206 Abs. 1 Nr. 2 SGB V und § 6 Abs. 4 Satz 1 BVSzGs hätten Mitglieder Änderungen in den Verhältnissen, die für die Beitragsbemessung erheblich sein, unverzüglich mitzuteilen. Beitragseinstufungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung seien Verwaltungsakte mit Dauerwirkung. Nach § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) sei ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass vorgelegen hätten, eine wesentliche Änderung eintrete. Wesentlich sei eine Änderung nach allgemeiner Ansicht immer dann, wenn sie dazu führe, dass der betreffende Verwaltungsakt nun nicht mehr ergehen dürfte. Demgegenüber habe gemäß Satz 2 des § 48 Abs. 1 eine Aufhebung mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Änderung in den Verhältnissen in den Fällen zu erfolgen, in denen der Betroffene die Kasse erst nach Eintritt der Änderung hierüber informiert habe. Unabhängig von der Verpflichtung des Versicherten, eine Änderung der Verhältnisse unaufgefordert der Krankenkasse mitzuteilen, nehme die Beklagte eine jährliche Einkommensbefragung vor. Das über dem letzten Einkommensteuerbescheid festgesetzte Arbeitseinkommen bleibe bis zur Erteilung des nächsten Einkommensteuerbescheides maßgebend. Mit Erhalt des Steuerbescheids habe der Versicherte Kenntnis über seine Einnahmehöhe und damit über eine gegebenenfalls eingetretene Änderung in seinen Einkommensverhältnissen. Der neue Einkommensteuerbescheid sei insofern für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen. Lege das Mitglied den Einkommensbescheid später vor und ergebe sich eine günstigere Beitragsbemessung, seien die Verhältnisse erst ab Beginn des auf die Vorlage dieses Einkommensteuerbescheids folgenden Monats zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 4 Satz 6 SGB V, § 7 Abs. 7 Sätze 2 - 4 BVSzGs). Freiwillig Versicherte, deren Beiträge nach dem tatsächlichen Einkommen berechnet würden, seien verpflichtet, eine Änderung in ihren Einkommensverhältnissen unverzüglich mitzuteilen. Hierauf sei die Klägerin auch im Bescheid vom 20. Februar 2012 hingewiesen worden. Dennoch habe sie den Einkommensteuerbescheid für 2010, der ihr im April 2012 vom Finanzamt zugegangen sei, erst im Juni 2013 der Beklagten übersandt. Die Beklagte sei daher verpflichtet gewesen, den Beitrag rückwirkend vom 1. Mai 2012 an neu festzusetzen. Die mit Bescheid vom 20. Februar 2012 bewilligte Beitragsermäßigung wegen Gewinneinbruchs habe nach Zustellung des Einkommensbescheides 2010 zum 30. April 2012 geendet. Bei umgehender Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2010 und eines erneuten Antrages hätte die Beklagte prüfen können, ob eine Beitragsermäßigung ab dem 1. Mai 2012 weiterhin möglich gewesen sei. Dies habe die Klägerin nicht getan, so dass in der Zeit vom 1. Mai 2012 bis zum 31. Mai 2013 die Beklagte daher zu Recht die Beiträge nach den im Einkommensteuerbescheid 2010 ausgewiesenen Einkünften zuzüglich der gesetzlichen Rente und des Versorgungsbezug neu festgesetzt habe.
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Die Klägerin hat am 27. September 2013 Klage beim Sozialgericht Lübeck erhoben. Zur Begründung hat sie ergänzend vorgebracht, die Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass auch über den Monat April 2012 hinaus von ihr nur eine nebenberufliche selbstständige Tätigkeit ausgeübt worden sei mit ca. 12 Wochenarbeitsstunden. Zudem hätten sich die Einkünfte im Zeitraum von Januar 2012 bis Mai 2013 nicht weiter erhöht, sondern weit unter dem 2010 erzielten Einkommen gelegen. Andernfalls wäre auch niemals eine vorzeitige Altersteilrente gezahlt worden. Dies sei der Beklagten bekannt gewesen. Sie verweise selbst in einem eigenen Flyer auf die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen.
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Die Klägerin hat beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 7. Juni 2013 sowie die Bescheide vom 3. Juli 2013, 8. August 2013 und 13. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2013 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, der Bemessung der Beiträge für den Zeitraum vom 1. April 2012 bis 31. Mai 2013 den Einkommensteuerbescheid 2012 zugrunde zu legen und die Beklagte zu verurteilen, sie auch ab Mai 2012 als Rentnerin mit nebenberuflicher, selbstständiger Tätigkeit zu versichern.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 2. Mai 2016 die Klage abgewiesen und die Rechtsauffassung der Beklagten bestätigt.
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Gegen den ihr am 6. Mai 2016 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, die am 3. Juni 2016 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangen ist. Sie macht weiterhin geltend, die endgültige Beitragseinstufung ab Mai 2012 sei fehlerhaft gewesen. Sie sei zu diesem Zeitpunkt Rentnerin gewesen und habe im streitgegenständlichen Zeitraum nur eine nebenberufliche selbstständige Tätigkeit ausgeübt, genauso wie im vorangegangenen Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April 2012. Für den Zeitraum bis einschließlich April 2012 habe die Beklagte die von ihr mitgeteilten Gewinneinbrüche (seit November 2011 in Höhe von 75 % wegen Wegfall des größten Auftraggebers und monatliche Einkünfte von nur noch 600,00 EUR) bei der Beitragsbemessung berücksichtigt, sei dann jedoch ab Mai 2012 von dem längst überholten Steuerbescheid für 2010 ausgegangen, was zu einer Beitragseinstufung geführt habe, die sie sich finanziell gar nicht habe leisten können. Sie habe die Beklagte nach der mit Bescheid vom 20. Februar 2012 erfolgten vorläufigen Beitragsfestsetzung nach der Mindestbemessungsgrenze mehrfach darauf hingewiesen, dass sie weiterhin aus der selbstständigen Tätigkeit nur Einkommen in Höhe von monatlich ca. 600,00 EUR erziele. Auch über die Rentenbezüge ab 1. Februar 2012 sei die Beklagte durch den Rentenversicherungsträger informiert gewesen. Allerdings habe dies nicht dazu geführt, dass die Beklagte sie hinsichtlich der Beitragsbemessung bzw. als nebenberuflich Selbstständige eingestuft hätte. Die endgültige Beitragsfestsetzung der Beklagten verstoße gegen § 240 Abs. 4 Satz 6 SGB V. Veränderungen der Beitragsbemessung könnten zwar jeweils nur zum ersten Tag des auf die Vorlage eines entsprechenden Nachweises folgenden Monats wirksam werden. Die mit einem Steuerbescheid nachgewiesenen Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit seien als laufende Einnahmen nur so lange bei der Beitragsfestsetzung zu berücksichtigen, bis ein neuer Einkommensnachweis vorliege. Das betreffe allerdings nur endgültige und nicht vorläufige Beitragsfestsetzungen. Abweichend hiervon sehe § 6 Abs. 3a BVSzGs vor, dass auf Antrag des Mitglieds das Arbeitseinkommen über einen Vorauszahlungsbescheid zur Einkommensteuer gemäß § 37 Abs. 3 Einkommensteuergesetz nachzuweisen sei, wenn die Beitragsbemessung aus dem Arbeitseinkommen auf der Grundlage des aktuellen Einkommensteuerbescheides eine unverhältnismäßige Belastung darstelle. Diese liege vor, wenn das angenommene Arbeitseinkommen um mehr als ein Viertel des über dem Einkommensteuerbescheid zuletzt festgestellten Arbeitseinkommens reduziert sei. Fordere die Krankenkasse das Mitglied unter Fristsetzung erfolglos zur Vorlage von Einkommensnachweisen auf, könne sie die vorläufige Festsetzung ändern und über die Beitragshöhe eine Entscheidung nach Lage der Akten treffen. Eine solche Frist sei jedoch nur eine Verfahrensfrist. Das Mitglied könne die geforderte Beibringung von Einkommensnachweisen während des Verfahrens nachholen mit der Folge, dass diese hinsichtlich der rückwirkend neu festgesetzten Beiträge zu berücksichtigen seien. Hinsichtlich der rückwirkend geänderten Beitragserhebung liege auch kein Fall des § 240 Abs. 4 Satz 6 SGB V vor, der bei Nachweis niedrigerer Einnahmen eine geänderte Beitragsfestsetzung nur für die Zukunft zulasse. Diese Vorschrift erfasse nicht den Fall, bei dem die vorläufige Beitragsfestsetzung hinsichtlich derer die Korrektur nach Vorlage von Beitragsnachweisen gerade vorbehalten gewesen sei, für die Vergangenheit durch eine endgültige ersetzt werde. Hiernach seien Nachweise zum Beispiel über entsprechende niedrigere Einnahmen zugunsten des Versicherten auch rückwirkend zu berücksichtigen, wenn sie vor Erlass des Widerspruchsbescheides vorlägen, in dem die endgültige Festsetzung erfolge. Insoweit stütze sie sich auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in den Urteilen vom 11. März 2009 – B 12 KR 30/07 R - und vom 30. März 2011 - B 12 KR 18/08 – sowie des LSG Hessen im Urteil vom 12. November 2009 – L 1 KR 56/09 –. Das Sozialgericht habe bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass sie den Nachweis geringeren Einkommens auch durch einen entsprechenden Vorauszahlungsbescheid des Finanzamtes habe führen können. Schließlich sei der Bescheid der Beklagten vom 20. Februar 2012 hinsichtlich der Beitragseinstufung ab dem 1. Januar 2012 wegen Gewinneinbruchs auf der Basis der monatlichen Mindestbemessungsgrundlage von 1.968,75 EUR vorbehaltlich einer späteren Korrektur nach Erlass der Steuerbescheides für das maßgebliche Veranlagungsjahr und damit vorläufig erlassen worden.
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Die Klägerin beantragt,
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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 2. Mai 2016 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. April 2013 in der Fassung der Bescheide vom 7. Juni 2013, 3. Juli 2013, 8. August 2013 und 13. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2013 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, der Bemessung der Beiträge für den Zeitraum vom 1. April 2012 bis 30. April 2013 die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2012 und 2013 zugrunde zu legen.
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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakten verwiesen. Diese haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe
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Die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist zulässig und auch begründet.
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Der angefochtene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Zu Recht wendet die Klägerin ein, im erstinstanzlichen Verfahren sei nicht beachtet worden, dass es sich bei der mit Bescheid vom 20. Februar 2012 erfolgten Beitragsfestsetzung unter Berücksichtigung der Mindestbemessungsgrenze um eine einstweilige Beitragsfestsetzung ab 1. Januar 2012 wegen des seit Dezember 2011 eingetretenen und nachgewiesenen Gewinneinbruchs handelte. Der MDK N. hatte mit Schreiben vom 30. November 2011 den mit der Klägerin geschlossenen Werkvertrag über die Erstattung von Gutachten mit sofortiger Wirkung gekündigt. Daraus resultierte nach Angaben der Klägerin ein Gewinneinbruch von ca. 75 %. Vor diesem Hintergrund hatte das Finanzamt B. S. mit Vorauszahlungsbescheid vom 9. Februar 2012 die Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer und auf den Solidaritätszuschlag ab 1/2012 auf 0,00 EUR und ab 1/2013 ebenfalls auf 0,00 EUR festgesetzt bis zum Empfang eines neuen Steuerbescheides.
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Bei einer einstweiligen Beitragsfestsetzung ist die endgültige Beitragsfestsetzung aus dem Einkommensteuerbescheid für das maßgebliche Veranlagungsjahr zu ermitteln. Das ergibt sich aus den im streitbefangenen Zeitraum geltenden Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler. Hierauf hatte die Beklagte selbst auch im Bescheid vom 20. Februar 2012 hingewiesen. § 7 Abs. 7a BVSzGs bestimmte zum damaligen Zeitpunkt, dass beim Vorliegen der Voraussetzungen einer unverhältnismäßigen Belastung im Sinne des § 6 Abs. 3a die auf der Grundlage eines Vorauszahlungsbescheides ermittelten Beiträge abweichend von Abs. 7 Satz 2 einstweilig festzusetzen seien. Die einstweilige Beitragsfestsetzung sollte mit Beginn des auf die Antragstellung und Vorlage des Vorauszahlungsbescheides folgenden Monats erfolgen, frühestens vom 1. Mai 2009 an. Die einstweilige Beitragsfestsetzung endete mit Ablauf des Monats der Ausfertigung des aktuellen Einkommensteuerbescheides, es sei denn, die Voraussetzungen der unverhältnismäßigen Belastung auf der Grundlage der aktuellen Einkommensteuernachweise waren erneut erfüllt. Die für die Zeit der einstweiligen Beitragsfestsetzung zu zahlenden Beträge waren endgültig auf der Grundlage des Einkommensteuerbescheides für das maßgebliche Kalenderjahr festzusetzen.
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Dieser Vorschrift ist zu entnehmen, dass die einstweilige Beitragsfestsetzung, bei der es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, nur dann mit Ablauf des Monats der Ausfertigung des aktuellen Einkommensteuerbescheides endete, wenn die Voraussetzungen der unverhältnismäßigen Belastung auf der Grundlage der aktuellen Einkommensnachweise nicht erneut erfüllt waren. Eine automatische Beendigung nur aufgrund der Erteilung eines neuen Einkommensteuerbescheides ist dort nicht geregelt. Insbesondere kann dieser Vorschrift nicht entnommen werden, dass es selbst für die Fallgestaltung, dass der aktuelle Einkommensteuerbescheid weiterhin belegt, dass die Voraussetzungen für die einstweilige Beitragsfestsetzung gegeben sind, die Beklagte erneut durch Verwaltungsakt die Beiträge einstweilig festsetzen muss.
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Unabhängig davon, was unter „aktuellem“ Einkommensteuerbescheid in den BVSzGs zu verstehen ist, das kann entweder der nächste Einkommensteuerbescheid sein oder der Einkommensteuerbescheid, der mit dem Zeitraum identisch ist, der auch die einstweilige Beitragsfestsetzung betrifft, konnte hier der Einkommensteuerbescheid für 2010 allenfalls dann der Beitragsbemessung zugrunde gelegt werden, wenn er gegenüber dem Einkommensteuerbescheid 2009 deutlich geringere Einkünfte auswies und deshalb nicht mehr den für eine Beitragsreduzierung erforderlichen Gewinneinbruch von mehr als einem Viertel des im Einkommensteuerbescheid für 2009 auswies. Zwar kann nach Auffassung des Senats in der Situation einer unverhältnismäßigen Belastung wegen aktuell deutlich geminderter Einkünfte grundsätzlich nur ein Einkommensteuerbescheid gemeint sein, der für die tatsächliche Einkommenssituation im einstweilig geregelten Zeitraum relevant ist, selbst wenn aber unter „aktuell“ auch der nächste nachfolgende Einkommensteuerbescheid subsumiert würde, wären die Voraussetzungen für eine Beendigung der einstweiligen Beitragsfestsetzung im vorliegenden Fall nicht erfüllt gewesen. Der nächste Einkommensteuerbescheid war der Bescheid vom 30. März 2012 für das Jahr 2010. Dieser wies Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von einer 31.581,00 EUR (monatlich 2.632,58 EUR) aus. D.h. er belegte weiterhin den Gewinneinbruch, der Grundlage für die einstweilige Beitragsfestsetzung war. Deshalb konnte er sich auch nicht als Beendigungstatbestand im Sinne der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler auswirken. Das Erfordernis einer erneuten Entscheidung durch Verwaltungsakt sahen die BVSzGs in Fallkonstellation der vorliegenden Art entgegen der Auffassung der Beklagten nicht vor.
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Auch war der Bescheid der Beklagten vom 20. Februar 2012 weder befristet noch unter einer auflösenden Bedingung erteilt worden. Hierin führte die Beklagte zwar aus, dass die vorläufige Beitragsfestsetzung aus dem Arbeitseinkommen grundsätzlich mit der Erteilung des nächsten Einkommensteuerbescheides ende. Diese Ausführungen sind jedoch im Sinne einer allgemeinen Information über die Regelungen in den BVSzGs und nicht als eigenständige Regelung der Beklagten durch Verwaltungsakt zu verstehen. Hinsichtlich einer Befristung würde es bereits an der Bestimmtheit des Endzeitpunkts fehlen. So ließ sich den Ausführungen der Beklagten nicht entnehmen, welcher Einkommensteuerbescheid für welches Jahr gemeint war oder wann der Einkommensteuerbescheid erteilt ist. Dies ist in dem hier zu beurteilenden rechtlichen Kontext insbesondere deshalb von Bedeutung, weil es nicht allein auf die Ausfertigung ankommen kann, sondern auch auf den Zugang bei der Klägerin, der allerdings unter Umständen nicht zweifelsfrei ermittelbar ist. Zudem suggeriert die Verwendung des Wortes „grundsätzlich“, dass es Ausnahmen gibt. Dies ist mit einer definitiven Befristung nicht in Einklang zu bringen. Eine entsprechende Regelung der Beklagten stünde auch nicht in Einklang mit den BVSzGs, die zwar einerseits vorsahen, dass die aktuelle Beitragsfestsetzung mit Ablauf des Monats der Ausfertigung des aktuellen Einkommensteuerbescheides endet, andererseits aber diese Rechtsfolge nur regelten, wenn die Voraussetzungen der unverhältnismäßigen Belastung auf der Grundlage der aktuellen Einkommensnachweise nicht erneut erfüllt waren. Letzteres war hier nicht der Fall. Vor diesem Hintergrund hatte die Regelung, dass die Beiträge ab 20. Februar 2012 auf der Grundlage der Mindestbemessungsgrenze erhoben werden, trotz Erlass des Einkommensteuerbescheides für 2010 zunächst weiterhin Bestand. Dies änderte sich auch nicht infolge des Einkommensteuerbescheides für 2011 vom 24. Oktober 2012. Auch dieser wies Einkünfte aus selbstständiger Arbeit von 26.57,00 EUR (monatlich 2.214,75 EUR) aus und damit eine finanzielle Situation, die weiterhin einen Gewinneinbruch von mehr als ein Viertel entsprechend der BVSzGs belegte.
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Auch wenn die Klägerin die Einkommensteuerbescheide für 2010 und 2011 nicht zeitnah vorgelegt hat, hat sie doch auf die Einkommensanfragen der Beklagten Anfang 2013 ausgeführt, dass der massive Gewinneinbruch im Dezember 2011 weiterhin Gültigkeit habe und Gewinne aus den Jahren 2010 und 2011 nicht mehr den Tatsachen entsprächen. Einkommensteuerbescheide aus den Jahren 2010 und 2011 seien daher nicht aussagekräftig. Das entsprach der Wahrheit. Dennoch wäre es ihre Pflicht gewesen, die Einkommensteuerbescheide für 2010 und 2011 sofort vorzulegen und auch die Einkommensanfragen der Beklagten auf den übersandten Formblättern zu beantworten. Allerdings lässt sich aus der Verletzung dieser Pflicht nicht die Konsequenz ableiten, dass die Beklagte nunmehr befugt war, wie mit Bescheid vom 17. April 2013 geschehen, rückwirkend ab Januar 2013 Höchstbeiträge aus der Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 3.937,50 EUR festzusetzen. Dafür fehlt es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Diese kann insbesondere nicht den BVSzGs entnommen werden. § 6 Abs. 5 Satz 1 BVSzGs bestimmte, dass sofern und solange Nachweise auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorgelegt werden, für die weitere Beitragsbemessung für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen seien. Die „weitere“ Beitragsbemessung ist ein zukunftsbezogener Ausdruck und kann als Ermächtigungsgrundlage für eine rückwirkende Beitragsfestsetzung nicht herangezogen werden. Diese Auslegung steht auch in Einklang mit § 6 Abs. 5 Satz 2 BVSzGs, wonach Änderungen der Beitragsbemessung nach Satz 1 aufgrund eines später vorgelegten Nachweises erst zum ersten Tag des auf die Vorlage des Nachweises folgenden Monats zu berücksichtigen sind, wenn der Nachweis nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe der Beitragsfestsetzung nach Satz 1 der Krankenkasse vorgelegt wird. In den späteren BVSzGs wird sogar geregelt, dass der Beitragsbescheid nach Satz 1 mit einer Bedingung versehen werden soll, wonach die Beitragsfestsetzung aufgehoben wird, wenn die verlangten Nachweise innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntgabe des Beitragsbescheides vorgelegt werden. Daraus folgt also, dass auch die Beitragsfestsetzung nach § 6 Abs. 5 BVSzGs zunächst nur eine vorläufige ist, wenn die unterbliebene Mitwirkung innerhalb der Monatsfrist der Bekanntgabe nachgeholt wird.
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Entgegen der Auffassung der Beklagten im Widerspruchsbescheid kommt hier auch § 48 Abs. 1 SGB X als Anspruchsgrundlage für eine rückwirkende endgültige Beitragsfestsetzung nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Satz 2 des § 48 Abs. 1 bestimmt, dass der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden soll, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (Nr. 2). Diese Voraussetzungen waren bereits deshalb nicht erfüllt, weil die Einkommensteuerbescheide für 2010 und 2011, wie oben ausgeführt, keine wesentliche Änderung zum Nachteil der Klägerin belegten, insbesondere noch keine endgültige Beitragsfestsetzung für das Jahr 2012 rechtfertigten.
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Auch hinsichtlich der Beitragshöhe ist der Bescheid vom 27. April 2013 in der Fassung des Bescheides vom 7. Juni 2013 zu beanstanden. Er bemisst die Beiträge für 2012 bis einschließlich April 2013, also den Zeitraum, für den die Beiträge zu Recht erst vorläufig festgesetzt waren, nach dem Arbeitseinkommen aus dem Einkommensteuerbescheid für 2010. Das ist rechtswidrig, denn die Beiträge für 2012 sind aus dem Einkommensteuerbescheid für 2012 und die Beiträge für die Zeit von Januar bis einschließlich April 2013 auf der Grundlage des Arbeitseinkommens im Einkommensteuerbescheid für 2013 festzusetzen. Das ergibt sich aus der Vorschrift des § 7 Abs. 7a BVSzGs, wonach die für die Zeit der einstweiligen Beitragsfestsetzung zu zahlenden Beträge endgültig auf der Grundlage des Einkommensteuerbescheides für das maßgebliche Kalenderjahr festgesetzt werden. Der Einkommensteuerbescheid für 2012 weist Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von 7.293,00 EUR aus und belegt, dass die endgültige Beitragsfestsetzung ebenfalls auf der Grundlage der Mindestbemessungsgrenze zu erfolgen hat.
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Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

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(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.
(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.
(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.
(3a) (weggefallen)
(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.
(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.
(1) Bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Beitragsbemessung § 226 Absatz 1, 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 bis 5 sowie die §§ 227 bis 232a, 233 bis 238 und § 244 des Fünften Buches sowie die §§ 23a und 23b Abs. 2 bis 4 des Vierten Buches. Bei Personen, die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, ist abweichend von § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches das 0,2266fache der monatlichen Bezugsgröße zugrunde zu legen und sind abweichend von § 54 Absatz 2 Satz 2 die Beiträge für jeden Kalendermonat, in dem mindestens für einen Tag eine Mitgliedschaft besteht, zu zahlen; § 232a Absatz 1a des Fünften Buches gilt entsprechend.
(2) Bei Beziehern von Krankengeld gilt als beitragspflichtige Einnahmen 80 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das der Bemessung des Krankengeldes zugrundeliegt. Dies gilt auch für den Krankengeldbezug eines rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers. Beim Krankengeldbezug eines nicht rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen ist der Zahlbetrag der Leistung der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Bei Personen, die Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, wird das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt; wird dieses Krankengeld nach § 47b des Fünften Buches gezahlt, gelten die Sätze 1 bis 3. Bei Personen, die Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen erhalten, wird das diesen Leistungen zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt. Bei Personen, die Krankengeld nach § 45 Absatz 1 des Fünften Buches beziehen, gelten als beitragspflichtige Einnahmen 80 Prozent des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts oder des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitseinkommens.
(3) Für die Beitragsbemessung der in § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 genannten Altenteiler gilt § 45 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.
(4) Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung und bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, ist für die Beitragsbemessung § 240 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden. Für die Beitragsbemessung der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Rentenantragsteller und freiwillig versicherten Rentner finden darüber hinaus die §§ 238a und 239 des Fünften Buches entsprechende Anwendung. Abweichend von Satz 1 ist bei Mitgliedern nach § 20 Abs. 1 Nr. 10, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, § 236 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden; als beitragspflichtige Einnahmen der satzungsmäßigen Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnlicher Personen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, sind der Wert für gewährte Sachbezüge oder das ihnen zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen gezahlte Entgelt zugrunde zu legen. Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, die von einem Rehabilitationsträger Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld erhalten, gilt für die Beitragsbemessung § 235 Abs. 2 des Fünften Buches entsprechend; für die in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten gilt § 46 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.
(5) Der Beitragsberechnung von Personen, die nach § 26 Abs. 2 weiterversichert sind, werden für den Kalendertag der 180. Teil der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde gelegt.
(1) Wer versichert ist oder als Versicherter in Betracht kommt, hat der Krankenkasse, soweit er nicht nach § 28o des Vierten Buches auskunftspflichtig ist,
- 1.
auf Verlangen über alle für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht und für die Durchführung der der Krankenkasse übertragenen Aufgaben erforderlichen Tatsachen unverzüglich Auskunft zu erteilen, - 2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzüglich mitzuteilen.
(2) Entstehen der Krankenkasse durch eine Verletzung der Pflichten nach Absatz 1 zusätzliche Aufwendungen, kann sie von dem Verpflichteten die Erstattung verlangen.
(1) Versicherungsfrei sind
- 1.
Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt, - 1a.
nicht-deutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben, - 2.
Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr und sonstige Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, - 3.
Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, - 4.
Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben, - 5.
Lehrer, die an privaten genehmigten Ersatzschulen hauptamtlich beschäftigt sind, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben, - 6.
die in den Nummern 2, 4 und 5 genannten Personen, wenn ihnen ein Anspruch auf Ruhegehalt oder ähnliche Bezüge zuerkannt ist und sie Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfalle nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen haben, - 7.
satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen, wenn sie sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt beziehen, das nur zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen ausreicht, - 8.
Personen, die nach dem Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften bei Krankheit geschützt sind.
(2) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtige Hinterbliebene der in Absatz 1 Nr. 2 und 4 bis 6 genannten Personen sind versicherungsfrei, wenn sie ihren Rentenanspruch nur aus der Versicherung dieser Personen ableiten und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben.
(3) Die nach Absatz 1 oder anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von Absatz 2 und § 7 versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Personen bleiben auch dann versicherungsfrei, wenn sie eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 5 bis 13 genannten Voraussetzungen erfüllen. Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen, solange sie während ihrer Beschäftigung versicherungsfrei sind.
(3a) Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich. Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versicherungspflichtig sind.
(4) Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Rückwirkende Erhöhungen des Entgelts werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist.
(5) (weggefallen)
(6) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Absatz 1 Nr. 1 beträgt im Jahr 2003 45 900 Euro. Sie ändert sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Jahresarbeitsentgeltgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 450 aufgerundet. Die Bundesregierung setzt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Rechtsverordnung nach § 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch fest.
(7) Abweichend von Absatz 6 Satz 1 beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, im Jahr 2003 41 400 Euro. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(8) (weggefallen)
(9) (weggefallen)
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.
(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.
(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.
(3a) (weggefallen)
(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.
(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.