Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. Sept. 2016 - L 5 KR 52/16

ECLI:ECLI:DE:LSGRLP:2016:0915.L5KR52.16.0A
bei uns veröffentlicht am15.09.2016

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 28.09.2015 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob die Klägerin in der Zeit vom 03.11.2010 bis zum 03.09.2012 bei der Beklagten im Rahmen der Familienversicherung krankenversichert war.

2

Der Ehemann der Klägerin J B ist Mitglied der Beklagten. Die Klägerin war seit 01.09.1995 im Rahmen der Familienversicherung bei der Beklagten krankenversichert; ob hierüber Feststellungsbescheide der Beklagten ergangen sind, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin übt nach ihren Angaben im Verwaltungsverfahren seit 1998 eine freiberufliche selbstständige Erwerbstätigkeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 18 Stunden aus; sie beschäftigt keine Arbeitnehmer. Aus dieser Tätigkeit erzielte sie nach den Einkommensteuerbescheiden (EStB) des Finanzamtes B Einkünfte wie folgt:

3

-EStB für 2008 vom 24.02.2010: 3.369,00 €,

4

-EStB für 2009 vom 28.10.2010: 6.556.00 €,

5

geänderter EStB für 2009 vom 12.04.2011: 7.506,00 €,

6

-EStB für 2010 vom 20.08.2012: 2.191,00 €,

7

-EStB für 2011 vom 28.06.2013: 3.757,00 €,

8

-EStB für 2012 vom 28.03.2014: 2.724,00 €;

9

sonstige positive Einkünfte der Klägerin weisen die vorgenannten Bescheide nicht aus.

10

Im Rahmen einer 2010 eingeleiteten Überprüfung der Voraussetzungen der Familienversicherung gab der Ehemann der Klägerin in einem Fragebogen unter dem 16.10.2010 an, die Klägerin erziele aus der selbstständigen Tätigkeit durchschnittliche Bruttoeinkünfte in Höhe von monatlich 250,00 €; Einkommensteuerbescheide würden nachgereicht. Die Beklagte erinnerte in der Folge mehrfach an die Vorlage von Einkommensteuerbescheiden für 2008 und 2009, zuletzt mit Schreiben vom 13.09.2011. Spätestens im Dezember 2011 reichte die Klägerin die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2008 bis 2009 ein. Ausgehend vom EStB für 2009 vom 28.10.2010, dessen Zugang die Beklagte mit dem 02.11.2010 zu Grunde legte, stellte die Beklagte mit formlosem Bescheid vom 11.01.2012 das Ende der (beitragsfreien) Familienversicherung rückwirkend zum 02.11.2010 fest; ab 02.11.2010 veranlagte sie die Klägerin ausgehend von der Mindestbemessungsgrenze zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen in Höhe von monatlich 149,63 € (Bescheid vom 27.01.2012). Gegen die Beendigung der Familienversicherung erhob die Klägerin im November 2012 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01.08.2013 zurückwies. Sie führte zur Begründung aus, in den Verhältnissen bei Annahme der Familienversicherung sei infolge der im EStB für 2009 vom 28.10.2010 ausgewiesenen Einkünfte der Klägerin aus selbstständiger Tätigkeit ab 03.11.2010 eine wesentliche Änderung eingetreten. Nach dem Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 27.09.2007 sei bei der Feststellung des Gesamteinkommens von selbstständig Tätigen im Bereich der Familienversicherung eine Übernahme der Grundsätze zur Heranziehung des Arbeitseinkommens Selbstständiger geboten, wie sie im Bereich der Beitragseinstufung von freiwillig krankenversicherten hauptberuflich Selbstständigen praktiziert werde. Dies bedeute, dass zur Bestimmung der Höhe des Arbeitseinkommens aus der selbstständigen Tätigkeit grundsätzlich auf den letzten aktuellen Einkommensteuerbescheid zurückzugreifen sei. Da der Versicherte entgegen seiner Verpflichtung aus § 206 Abs. 1 Nr. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) seinen Auskunfts- und Mitteilungspflichten erst verspätet im Dezember 2011 durch Vorlage des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides nachgekommen sei, obwohl regelmäßig sowohl im Antrag als auch in der Bestätigung der Durchführung der Familienversicherung darauf hingewiesen worden sei, dass der Kasse alle Änderungen, die Auswirkungen auf die Familienversicherung haben könnten - u.a. Änderungen in den Einkommensverhältnissen – mitzuteilen seien, habe die Familienversicherung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse beendet werden können.

11

Aufgrund der im EStB für 2010 vom 30.08.2012 festgestellten (niedrigeren) Einkünfte stellte die Beklagte ab 04.09.2012 die Familienversicherung der Klägerin erneut fest.

12

Mit ihrer am 28.08.2013 zum Sozialgericht Mainz (SG) erhobenen Klage gegen den Bescheid vom 11.01.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.08.2013 hat die Klägerin geltend gemacht, die EStB für 2009 vom 8.10.2010 bzw. 12.04.2011 wiesen fehlerhaft zu hohe Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit aus. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 22.04.1986 (12 RK 53/84, SozR 2200 § 180 Nr. 30) könne der Steuerpflichtige aber eine unrichtige steuerliche Behandlung bestimmter Einnahmen, die er hingenommen habe, weil sie steuerlich ohne Nachteile für ihn sind, im Sozialgerichtsverfahren nochmals überprüfen lassen. Das Finanzamt habe zu Unrecht zahlreiche Ausgaben zur Ausübung ihres Berufs als Sprachlehrerin, etwa die Anschaffung einer Stereoanlage, nicht berücksichtigt. Im Übrigen habe die Beklagte sie nicht darüber belehrt, dass die Steuerbescheide zeitnah vorgelegt werden müssten. Die Beklagte hat demgegenüber auf verschiedene im Verwaltungsverfahren ergangene Belehrungen verwiesen, wonach u.a. Änderungen in den Einkommensverhältnissen der familienversicherten Angehörigen mitzuteilen seien.

13

Die Beteiligten sowie die Pflegekasse der Beklagten haben sich im Hinblick auf die Familienversicherung in der sozialen Pflegeversicherung am 13.01.2014/ 10.02.2014 dem Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits unterworfen.

14

Durch Urteil vom 28.09.2015 hat das SG den Bescheid vom 11.01.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.08.2013 aufgehoben und festgestellt, dass die Klägerin in der Zeit vom 03.11.2010 bis zum 03.09.2012 bei der Beklagten in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert war. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe im streitgegenständlichen Zeitraum sämtliche Voraussetzungen der Familienversicherung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V erfüllt. Sie habe ihren Wohnsitz im Inland gehabt, sei nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 bis 8, 11 oder 12 SGB V pflichtversichert und nicht versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit gewesen. Sie sei auch nicht hauptberuflich selbstständig erwerbstätig gewesen. Hauptberuflich sei eine selbstständige Erwerbstätigkeit, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Umfang her jedenfalls die übrigen Erwerbstätigkeiten deutlich übersteige (Hinweis auf BSG 29.04.1997 – 10/4 RK 3/96, Rn 18). Anhand der gegenüber der Beklagten gemachten Angaben der Klägerin zu Umfang und wirtschaftlicher Bedeutung ihrer selbstständigen Tätigkeit (unter 18 Stunden im Monat, Einnahmen unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze) und anhand der in den Einkommensteuerbescheiden berücksichtigten Einnahmen lasse sich ohne Weiteres nachvollziehen, dass die Klägerin ihre selbstständige Tätigkeit nicht hauptberuflich ausgeübt habe. Dies habe auch die Beklagte nicht in Zweifel gezogen. Streiterheblich sei daher nur die Frage, ob die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum ein regelmäßiges Einkommen von mehr als einem Siebtel der jeweils maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) erzielt habe (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V). Dieser Betrag habe in den Jahren 2010 und 2011 bei 365,00 € im Jahr 2012 bei 375,00 € gelegen. Ausgehend von den Festsetzungen im EStB 2010 (Einkünfte aus selbstständiger Arbeit: 2.191,00 €) errechne sich ein monatliches Einkommen in Höhe von 182,58 €. Für das Jahr 2011 ergebe sich aus dem EStB für dieses Jahr (Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit: 3.757,00 €) ein monatliches Einkommen in Höhe von 313,08 €. Für das Jahr 2012 ergebe sich aus dem EStB für dieses Jahr (Einkünfte aus selbstständiger Arbeit: 2.724,00 €) ein monatliches Einkommen in Höhe von 227,00 €. Weitere Einkünfte habe die Klägerin nicht gehabt. Sie habe somit im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum nicht über ein regelmäßiges monatliches Einkommen oberhalb der maßgeblichen Grenzen von 365,00 bzw. 375,00 € verfügt. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei für die Bestimmung des maßgeblichen monatlichen Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit nicht jeweils auf den letzten aktuellen Einkommensteuerbescheid abzustellen. Für die Übertragung dieser Maßgabe aus den „Beitragsverfahrensgrundsätzen für Selbstzahler“ gebe es keine Rechtsgrundlage. Diese Regelungen basierten auf § 240 SGB V und beträfen ausschließlich die Bemessungsgrundlage für die zu leistenden Krankenversicherungsbeiträge. Zur Frage, wann eine Familienversicherung bestehe, sagten sie nichts aus. Für eine solche Bestimmung fehle es auch an einer Ermächtigungsgrundlage. Bereits aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V ergebe sich zudem, dass bei den Familienangehörigen auf deren aktuelles Einkommen abzustellen sei, wenn davon die Rede sei, dass diese kein Gesamteinkommen „haben“. Darüber hinaus werde auf die jeweils aktuell geltende Bezugsgröße abgestellt, was widersinnig wäre, wenn hiermit ein Einkommen aus einer bereits vergangenen Zeit in Beziehung gesetzt würde. Abzustellen sei daher stets auf das aktuelle Einkommen. Dies könne dazu führen, dass die Einschätzung, ob eine Familienversicherung bestanden habe, gelegentlich auch erst nachträglich getroffen werden könne oder später korrigiert werden müsse, weil sich bei selbstständig Tätigen der Gewinn zuverlässig erst nach Abschluss des Geschäftsjahres feststellen lasse (zur Möglichkeit nachträglicher Änderungen Hinweis auf LSG Baden-Württemberg 14.10.2013 – L 11 KR 1983/12, juris Rn 22 ff.).

15

Gegen das ihr mit Anschreiben vom 01.02.2016 übersandte, am 04.02.2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 03.03.2016 Berufung eingelegt. Sie macht geltend, entgegen der Auffassung des SG seien die Grundsätze zur Heranziehung des Arbeitseinkommens Selbstständiger bei der Beitragsfestsetzung entsprechend auch für die Beurteilung der Familienversicherung zu übernehmen. Die Krankenkasse könne daher grundsätzlich nur auf den letzten aktuellen Einkommensteuerbescheid abstellen. Vorliegend wäre daher bei rechtzeitiger Einreichung des EStB für 2009 die Familienversicherung zu beenden gewesen. Eine nachschauende Betrachtungsweise im Hinblick auf die mittlerweile bekannten weiteren Einkommensteuerbescheide könne der Klägerin nicht zum Vorteil gereichen.

16

Die Beklagte beantragt,

17

das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 28.09.2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

18

Die Klägerin beantragt,

19

die Berufung zurückzuweisen.

20

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

21

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Prozessakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Der Akteninhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung.

Entscheidungsgründe

22

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Klägerin war in der Zeit vom 03.11.2010 bis zum 03.09.2012 im Rahmen einer Familienversicherung (beitragsfrei) krankenversichert.

23

Die Voraussetzungen der Familienversicherung des Ehegatten nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V lagen im streitgegenständlichen Zeitraum insgesamt vor. Dies hat das SG im angefochtenen Urteil im Einzelnen zutreffend dargelegt und zu Recht auch die vorliegend allein streitige Voraussetzung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V, dass die Klägerin kein Gesamteinkommen hatte, welches regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 4 SGB IV überschreitet, bestätigt. Der Senat nimmt hierauf gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug.

24

Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine andere Beurteilung. Bei der Feststellung des Bestehens einer Familienversicherung handelt es sich um eine Statusentscheidung im Versicherungsrecht, bei der grundsätzlich eine vorausschauende Betrachtungsweise angezeigt ist (BSG 07.12.2000 – B 10 KR 3/99 R, juris Rn 29 f). Erforderlich ist eine Prognose unter Einbeziehung der mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden Veränderungen. Das hierbei gewonnene Ergebnis bleibt dann auch verbindlich, wenn die Entwicklung später anders verläuft als angenommen. Die Änderung kann jedoch Anlass für eine neue Prüfung und - wiederum vorausschauende – Beurteilung sein (BSG a.a.O.). Demgemäß können zwar Feststellungen zur Höhe der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit aus einem vergangene Zeiträume betreffenden Veranlagungsjahr Indizwirkung auch für die Prognose der Höhe der künftig aus dieser Tätigkeit zu erwartenden Einkünfte haben. Dem Versicherten muss aber die Möglichkeit eröffnet werden, Nachweise über eine abweichend hiervon niedrigere Höhe der zu erwartenden Einkünfte zu führen (vgl. BSG 17.08.1982 – 3 RK 68/80, juris Rn 2). Demgemäß hat vorliegend die Klägerin, vertreten durch ihren Ehemann, auf Anfrage der Beklagten bereits im Jahr 2010 ihre durchschnittlichen Bruttoeinnahmen aus selbstständiger Tätigkeit mit monatlich 250,00 € beziffert, was unter Berücksichtigung der tatsächlichen Feststellung im EStB für 2010 (Einkünfte aus selbstständiger Arbeit: 2.191,00 €) jedenfalls nicht fehlerhaft zu niedrig gewesen ist. Unschädlich ist, dass die Klägerin über die zu erwartenden Einnahmen des Jahres 2010 keinerlei Nachweise beigebracht hat, da von der Beklagten immer nur die letztmaßgeblichen Einkommensteuerbescheide angefordert worden sind. Mithin ist davon auszugehen, dass im Rahmen der anzustellenden vorausschauenden Betrachtungsweise auch rückblickend für die Zeit vom 03.11.2010 bis zum 03.09.2012 die Klägerin nicht über ein Gesamteinkommen oberhalb des maßgeblichen Grenzwertes verfügt hat. Der Rechtsauffassung der Beklagten, dass allein die Höhe der Einkünfte im letzten aktuellen Einkommensteuerbescheid für die Beurteilung der Voraussetzungen der Familienversicherung maßgeblich sei, ist das SG zu Recht entgegengetreten. Eine gesetzliche Grundlage für diese Auffassung hat die Beklagte auch mit ihrer Berufung nicht aufzuzeigen vermocht. Zudem wird selbst bei der Beitragsfestsetzung für freiwillig versicherte Selbstständige nach Maßgabe der „Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler)“ vom 27.10.2008, zuletzt geändert am 10.12.2014, des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eingeräumt, den voraussichtlichen Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit abweichend vom letzten aktuellen Einkommensteuerbescheid nachzuweisen, wenn die Beitragsbemessung aus dem Arbeitseinkommen auf der Grundlage des aktuellen Einkommensteuerbescheids eine unverhältnismäßige Belastung darstellt (vgl. § 6 Abs. 3a Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler). Eine ausnahmslos zwingende Anknüpfung an die im letzten aktuellen Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Höhe der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, wie sie die Beklagte für die Feststellung der Voraussetzungen der Familienversicherung von Angehörigen für richtig hält, findet mithin auch im Beitragsrecht nicht statt.

25

Der Berufung der Beklagten bleibt nach alledem der Erfolg versagt.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

27

Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht gegeben.

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(1) Wer versichert ist oder als Versicherter in Betracht kommt, hat der Krankenkasse, soweit er nicht nach § 28o des Vierten Buches auskunftspflichtig ist,

1.
auf Verlangen über alle für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht und für die Durchführung der der Krankenkasse übertragenen Aufgaben erforderlichen Tatsachen unverzüglich Auskunft zu erteilen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzüglich mitzuteilen.
Er hat auf Verlangen die Unterlagen, aus denen die Tatsachen oder die Änderung der Verhältnisse hervorgehen, der Krankenkasse in deren Geschäftsräumen unverzüglich vorzulegen.

(2) Entstehen der Krankenkasse durch eine Verletzung der Pflichten nach Absatz 1 zusätzliche Aufwendungen, kann sie von dem Verpflichteten die Erstattung verlangen.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen

1.
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
2.
nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 oder nicht freiwillig versichert sind,
3.
nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,
4.
nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
5.
kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Abfindungen, Entschädigungen oder ähnlichen Leistungen (Entlassungsentschädigungen), die wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden, wird das zuletzt erzielte monatliche Arbeitsentgelt für die der Auszahlung der Entlassungsentschädigung folgenden Monate bis zu dem Monat berücksichtigt, in dem im Fall der Fortzahlung des Arbeitsentgelts die Höhe der gezahlten Entlassungsentschädigung erreicht worden wäre; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für Familienangehörige, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a des Vierten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, ist ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze zulässig.
Eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 ist nicht deshalb anzunehmen, weil eine Versicherung nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) besteht. Ehegatten und Lebenspartner sind für die Dauer der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes sowie der Elternzeit nicht versichert, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren.

(2) Kinder sind versichert

1.
bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,
2.
bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,
3.
bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus; dies gilt auch bei einer Unterbrechung oder Verzögerung durch den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für die Dauer von höchstens zwölf Monaten; wird als Berufsausbildung ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossen, besteht die Versicherung bis zum Ablauf des Semesters fort, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres; § 186 Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend,
4.
ohne Altersgrenze, wenn sie als Menschen mit Behinderungen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, daß die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind innerhalb der Altersgrenzen nach den Nummern 1, 2 oder 3 familienversichert war oder die Familienversicherung nur wegen einer Vorrangversicherung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgeschlossen war.

(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.

(4) Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält oder in seinen Haushalt aufgenommen hat, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches). Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds.

(5) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 mehrfach erfüllt, wählt das Mitglied die Krankenkasse.

(6) Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt für die Meldung nach Satz 1 ein einheitliches Verfahren und einheitliche Meldevordrucke fest.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
4.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen,
10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
11a.
Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend,
11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch
a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder
b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
erfüllen und diese beantragt haben; dies gilt nicht für Personen, die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert waren, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder die Voraussetzungen der Nummer 11,
12.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben,
13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.

(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für

1.
ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder
2.
ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.

(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.

(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.

(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.

(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.

(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.

(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.

(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.

(10) nicht belegt

(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.

(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.

(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.

(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen

1.
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
2.
nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 oder nicht freiwillig versichert sind,
3.
nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,
4.
nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
5.
kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Abfindungen, Entschädigungen oder ähnlichen Leistungen (Entlassungsentschädigungen), die wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden, wird das zuletzt erzielte monatliche Arbeitsentgelt für die der Auszahlung der Entlassungsentschädigung folgenden Monate bis zu dem Monat berücksichtigt, in dem im Fall der Fortzahlung des Arbeitsentgelts die Höhe der gezahlten Entlassungsentschädigung erreicht worden wäre; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für Familienangehörige, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a des Vierten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, ist ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze zulässig.
Eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 ist nicht deshalb anzunehmen, weil eine Versicherung nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) besteht. Ehegatten und Lebenspartner sind für die Dauer der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes sowie der Elternzeit nicht versichert, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren.

(2) Kinder sind versichert

1.
bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,
2.
bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,
3.
bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus; dies gilt auch bei einer Unterbrechung oder Verzögerung durch den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für die Dauer von höchstens zwölf Monaten; wird als Berufsausbildung ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossen, besteht die Versicherung bis zum Ablauf des Semesters fort, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres; § 186 Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend,
4.
ohne Altersgrenze, wenn sie als Menschen mit Behinderungen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, daß die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind innerhalb der Altersgrenzen nach den Nummern 1, 2 oder 3 familienversichert war oder die Familienversicherung nur wegen einer Vorrangversicherung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgeschlossen war.

(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.

(4) Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält oder in seinen Haushalt aufgenommen hat, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches). Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds.

(5) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 mehrfach erfüllt, wählt das Mitglied die Krankenkasse.

(6) Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt für die Meldung nach Satz 1 ein einheitliches Verfahren und einheitliche Meldevordrucke fest.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen

1.
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
2.
nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 oder nicht freiwillig versichert sind,
3.
nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,
4.
nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
5.
kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Abfindungen, Entschädigungen oder ähnlichen Leistungen (Entlassungsentschädigungen), die wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden, wird das zuletzt erzielte monatliche Arbeitsentgelt für die der Auszahlung der Entlassungsentschädigung folgenden Monate bis zu dem Monat berücksichtigt, in dem im Fall der Fortzahlung des Arbeitsentgelts die Höhe der gezahlten Entlassungsentschädigung erreicht worden wäre; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für Familienangehörige, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a des Vierten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, ist ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze zulässig.
Eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 ist nicht deshalb anzunehmen, weil eine Versicherung nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) besteht. Ehegatten und Lebenspartner sind für die Dauer der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes sowie der Elternzeit nicht versichert, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren.

(2) Kinder sind versichert

1.
bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,
2.
bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,
3.
bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus; dies gilt auch bei einer Unterbrechung oder Verzögerung durch den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für die Dauer von höchstens zwölf Monaten; wird als Berufsausbildung ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossen, besteht die Versicherung bis zum Ablauf des Semesters fort, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres; § 186 Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend,
4.
ohne Altersgrenze, wenn sie als Menschen mit Behinderungen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, daß die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind innerhalb der Altersgrenzen nach den Nummern 1, 2 oder 3 familienversichert war oder die Familienversicherung nur wegen einer Vorrangversicherung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgeschlossen war.

(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.

(4) Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält oder in seinen Haushalt aufgenommen hat, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches). Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds.

(5) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 mehrfach erfüllt, wählt das Mitglied die Krankenkasse.

(6) Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt für die Meldung nach Satz 1 ein einheitliches Verfahren und einheitliche Meldevordrucke fest.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 28.03.2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die rückwirkende Beendigung der Familienversicherung seiner Ehefrau, der Beigeladenen, in seiner freiwilligen Versicherung bei der Beklagten zum 01.01.2006.
Der Kläger ist bei der Beklagten als freiwilliges Mitglied krankenversichert. Die 1961 geborene Beigeladene wird seit 27.11.1997 bei der Beklagten als familienversichertes Mitglied geführt. Ein Bescheid über das Bestehen und den Beginn der Familienversicherung ist nicht ergangen. Im Rahmen von Einkommensabfragen teilte der Kläger der Beklagten lediglich mit, dass seine Ehefrau Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung habe (zuletzt mit Fragebogen vom 21.12.2007 für das Jahr 2006: 400 EUR). Nach den Einkommenssteuerbescheiden für die Jahre 2004 und 2005 vom 16.12.2005 bzw 17.10.2006 hatten die Eheleute negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Nach dem Einkommenssteuerbescheid für 2006 vom 04.09.2007 entfielen auf die Beigeladene Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 1.137 EUR. Die Einkommenssteuerbescheide hatte der Kläger zur Berechnung der Höhe seiner freiwilligen Beiträge vorgelegt.
Im Januar 2009 prüfte die Beklagte die Voraussetzungen für das Vorliegen der Familienversicherung und stellte fest, dass die Beigeladene im Jahr 2006 neben den Einkünften aus geringfügiger Beschäftigung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hatte.
Mit Schreiben vom 13.03.2009 teilte die Beklagte dem Kläger ua mit: „Die Voraussetzungen für die Familienversicherung müssen wir jährlich rückwirkend auf der Grundlage ihres Steuerbescheids überprüfen, entscheidend ist hierbei das veranlagte Jahr. Ihre Frau G. war bisher über die Familienversicherung beitragsfrei versichert - diesen Vorteil können wir Ihnen rückwirkend ab 01.01.2006 leider nicht mehr bieten, da das Einkommen Ihrer Frau aus Vermietung und Verpachtung und dem Minijob die Einkommensgrenze übersteigt, wie aus dem Steuerbescheid für 2006 hervorgeht. Ab diesem Tag muss Ihre Frau sich deshalb selbst versichern.“ Das Schreiben enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung.
Mit seinem Widerspruch vom 02.04.2009 machte der Kläger geltend, im Rahmen der jährlich anzugebenden Einkommensverhältnisse habe er stets eine pflichtgemäße Schätzung der Einkommen auch außerhalb des Arbeitsverhältnisses angenommen. Aufgrund der konkreten Ausgaben und Abschreibungssituation für das Mietobjekt sei davon auszugehen gewesen, dass auch weiterhin keine positiven Mieteinnahmen zufließen würden. Nach der vom Bundessozialgericht (BSG) aufgestellten Grundsatz der vorausschauenden Betrachtungsweise sei eine rückwirkende Beendigung der Familienversicherung nicht zulässig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.06.2009 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Familienversicherung ende kraft Gesetzes mit dem Wegfall der Voraussetzungen. Es sei in der Rechtsprechung des BSG anerkannt, dass das Fehlen der Voraussetzungen für die Familienversicherung auch rückwirkend festgestellt werden könne. Ab 2006 sei bei der Beigeladenen von einem monatlichen Einkommen von 494,75 EUR auszugehen, so dass das zulässige Gesamteinkommen aus geringfügiger Beschäftigung von 400 EUR überschritten worden sei.
Hiergegen richtet sich die am 17.06.2009 zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhobene Klage. Ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen macht die Klägerin geltend, dass das Schreiben vom 13.03.2009 schon keinen Verwaltungsakt darstelle, da es an einer Regelung fehle. Aus dem Wortlaut sei nicht erkennbar, was die Beklagte eigentlich bewirken wolle. Auch bei Bejahung eines Verwaltungsakts sei dieser unwirksam ua wegen fehlender Beachtung der Rücknahmevorschriften der §§ 45 ff Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Zudem gelte bei Einschätzung der Familienversicherung eine vorausschauende Betrachtungsweise (unter Hinweis auf BSG 07.12.2000, B 10 KR 3/99 R, SozR 3-2500 § 10 Nr 19). Im Jahr 2006 hätten die Eheleute erstmals positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt; angesichts der negativen Einkünfte in den Vorjahren habe keine Veranlassung bestanden, Einnahmen in den vorab zu erklärenden jährlichen Schätzungen abzugeben. In Kenntnis des Steuerbescheids für 2006 habe die Beklagte sogar noch für 2008 die Familienversicherung der Beigeladenen festgestellt. Schließlich seien die Überschusseinkünfte iSv § 2 Abs 2 Einkommenssteuergesetz (EStG) ohnehin nicht zum Gesamteinkommen iSv § 16 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) hinzuzurechnen, da es sich nicht um steuerrechtlichen Gewinn handele. Dies wäre nur der Fall, wenn die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gleichzeitig als gewerbliche bzw hauptberufliche Einkunftsquelle steuerrechtlich qualifiziert würden.
Mit Urteil vom 28.03.2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Familienversicherung der Beigeladenen habe mit Ablauf des 31.12.2005 geendet, denn sie habe im Jahr 2006 ein monatliches Einkommen von 494,75 EUR erzielt. Dieses Gesamteinkommen übersteige die maßgebliche Einkommensgrenze von 400 EUR nach § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Gesamteinkommen sei nach § 16 SGB IV die Summe der Einkünfte iSd EStG. Umfasst sei mithin das Arbeitseinkommen aus geringfügiger Beschäftigung aber auch die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die nach § 2 Abs 1 EStG der Einkommenssteuer unterlägen. Wegen des Endes der Familienversicherung kraft Gesetzes komme es nicht darauf an, ob die Beklagte diese Feststellung nach Vorlage des Einkommenssteuerbescheids für 2006 bereits früher hätte treffen können. Mit dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg (14.02.2012, L 11 KR 4779/10) sei die Kammer der Auffassung, dass es genüge, wenn sich im Nachhinein herausstelle, dass das Gesamteinkommen die Einkommensgrenze des § 10 SGB V überschritten habe. Die rückwirkende Beendigung der Familienversicherung führe auch zu keinen unzumutbaren Auswirkungen auf die Betroffenen, wenn - wie hier - als Ausgleich das Recht zum freiwilligen Beitritt bestehe. Davon abgesehen sei auch bei einer vorausschauenden Betrachtungsweise zu Beginn des Jahres 2006 erkennbar gewesen, dass auf Grund der Mieteinnahmen und der durch Zeitablauf weggefallenen Abschreibungsmöglichkeiten positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt würden und damit angesichts des bereits vorhandenen Einkommens aus geringfügiger Beschäftigung die 400 EUR-Grenze überschritten werde.
Gegen dieses, seinem Bevollmächtigten am 02.05.2012 zugestellte Urteil richtet sich die am 11.05.2012 eingelegte Berufung des Klägers. Das SG habe sich nicht hinreichend damit auseinandergesetzt, ob das Schreiben vom 13.03.2009 überhaupt ein Verwaltungsakt sei und die Rücknahmevorschriften der §§ 45 ff SGB X zu beachten seien. Hier sei die Frage aufzuwerfen, ob in den jährlichen Statusmitteilungen über die Anerkennung einer Familienversicherung ein Verwaltungsakt zu sehen sei. Zudem habe das SG den Begriff der „vorausschauenden Betrachtungsweise“ verkannt. Als juristischer Laie habe der Kläger davon ausgehen können, dass er auch 2006 nur negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen würde. Dazu komme, dass die Beklagte Kenntnis über die Veränderung gehabt habe, denn der Kläger habe seine Steuerbescheide vorgelegt. Der Hinweis auf die behördeninterne Bearbeitung durch eine andere Stelle könne nicht ernsthaft als Exkulpation verstanden werden. Die Beklagte hätte die Familienversicherung dann ablehnen müssen und nicht den Versicherten „sehenden Auges“ ins Verderben laufen lassen dürfen.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 28.03.2012 aufzuheben und
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festzustellen, dass das Schreiben der Beklagten vom 13.03.2009 den Status der Ehefrau des Klägers bei der Beklagten als familienversicherte Angehörige nach § 10 SGB V nicht rückwirkend verändert hat;
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hilfsweise, den Bescheid der Beklagte vom 13.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.06.2009 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalt und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg.
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Die nach den §§ 143, 144 SGG statthafte und gemäß § 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Bei dem Schreiben der Beklagten vom 13.03.2009 handelt es sich um einen Verwaltungsakt, welcher in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.06.2009 (§ 95 SGG) rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Die über den Kläger vermittelte Familienversicherung der Beigeladenen endete mit Ablauf des 31.12.2005.
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Der Kläger ist vorliegend als Stammversicherter klagebefugt, wenn es - wie hier - um die Familienversicherung seiner Angehörigen geht (BSG 29.06.1993, 12 RK 48/91, SozR 3-2500 § 10 Nr 2).
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Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Familienversicherung der Beigeladenen durch das Schreiben vom 13.03.2009 nicht beendet worden sei, ist die so verstandene Feststellungsklage iSv § 55 Abs 1 Nr 1 SGG subsidiär zur Anfechtungsklage. Denn entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei dem Schreiben vom 13.03.2009 um einen Verwaltungsakt mit der Regelung der Feststellung der rückwirkenden Beendigung der Familienversicherung zum 01.01.2006. Nach § 31 Satz 1 SGB X ist Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Nach diesen Kriterien ist das Schreiben vom 13.03.2009 ein Verwaltungsakt, denn es enthält insbesondere eine Regelung. Eine solche liegt vor, wenn die Behörde eine potentiell verbindliche Rechtsfolge gesetzt hat. Dabei ist die Erklärung der Behörde unter entsprechender Anwendung der Grundsätze über die Auslegung von Willenserklärungen auszulegen. Maßgebend ist daher der objektive Sinngehalt der Erklärung, wie der Empfänger sie bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalls objektiv verstehen musste (BSG 29.10.1992, 10 RKg 4/92, SozR 3-1300 § 50 Nr 13; BSG 12.12.2001, B 6 KA 3/01 R, BSGE 89, 90 = SozR 3-2500 § 82 Nr 3). Die hier verwendete Formulierung „diesen Vorteil (der beitragsfreien Familienversicherung der Beigeladenen) können wir Ihnen rückwirkend ab 01.01.2006 leider nicht mehr bieten…. Ab diesem Tag muss Ihre Frau sich deshalb selbst versichern“ macht hinreichend deutlich, dass die Familienversicherung der Beigeladenen ab dem 01.01.2006 beendet ist. Der Versuch, rechtstechnische Begriffe zu vermeiden und bürgernahe Formulierungen zu verwenden, steht einem Regelungswillen, der hier offensichtlich vorliegt, nicht entgegen. Eine Regelung mit Außenwirkung liegt damit vor. Entsprechend hat auch der Kläger das Schreiben tatsächlich verstanden, wie sich seinem Widerspruch entnehmen lässt. Zudem liegt ein Formalverwaltungsakt vor, denn die Beklagte hat sich der Rechtsform des Verwaltungsakts bedient, wie sich anhand der Rechtsbehelfsbelehrung erkennen lässt. Die Frage der Rechtmäßigkeit der getroffenen Regelung ist daher nicht im Wege der subsidiären Feststellungsklage, sondern der vom Kläger zumindest hilfsweise erhobenen Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG) zu prüfen.
22 
Rechtsgrundlage des angefochtenen Verwaltungsakts ist insoweit § 10 SGB V in der ab 30.03.2005 geltenden Fassung des Art 4 Nr 01 Verwaltungsvereinfachungsgesetz vom 21.03.2005 (BGBl I S 818). Nach Abs 1 Satz 1 dieser Vorschrift sind in der gesetzlichen Krankenversicherung auch versichert der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen
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1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
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2. nicht nach § 5 Abs 1 Nr 1, 2, 3 bis 8, 11 oder 12 oder nicht freiwillig versichert sind,
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3. nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,
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4. nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
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5. kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs 1 Nr 1, § 8a des Vierten Buches beträgt das zulässige Gesamteinkommen 400 EUR.
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Die Klägerin erfüllt - rückblickend - seit 01.01.2006 nicht mehr alle Voraussetzungen dieser Vorschrift, denn sie verfügte als geringfügig Beschäftigte über ein Gesamteinkommen von mehr als 400 EUR (§ 10 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V). Eine verbindliche Bestimmung des Gesamteinkommens enthält § 16 SGB IV (BSG 03.02.1994, 12 RK 5/92, SozR 3-2500 § 10 Nr 4). Danach ist das Gesamteinkommen die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuerrechts; es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen. Im Einkommenssteuerrecht ist der Begriff der Summe der Einkünfte definiert: Nach § 2 Abs 1 Satz 1 EStG unterliegen sieben verschiedene Einkunftsarten der Einkommenssteuer, darunter Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 2 Abs 1 Satz 1 Nr 6). Was als Einkünfte anzusehen ist, bestimmt § 2 Abs 2 EStG, nämlich bei drei Einkommensarten (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit) der Gewinn, bei den übrigen, darunter auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 2 Abs 2 Nr 2 EStG). Aus den Einkünften ergibt sich die Summe der Einkünfte, die nach § 2 Abs 3 EStG um bestimmte Posten vermindert, den Gesamtbetrag der Einkünfte ergibt. § 16 Abs 1 SGB IV wollte insoweit zur Verwaltungsvereinfachung den fest umrissenen einkommenssteuerrechtlichen Begriff der Einkünfte übernehmen (st Rspr; BSG 22.06.1979, 3 RK 8/79, SozR 2200 § 205 Nr 23). Damit steht fest, dass auch die Einkünfte der Beigeladenen aus Vermietung und Verpachtung, die sich umgerechnet im Jahr 2006 auf monatlich 94,75 EUR belaufen, für das maßgebliche Gesamteinkommen zu berücksichtigen sind. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach der Rechtsprechung des BSG bei der Bemessung der Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit außer Betracht zu bleiben haben (BSG 30.03.2006, B 10 KR 2/04 R, SozR 4-5420 § 2 Nr 1; BSG 04.06.2009, B 12 KR 3/08 R, SozR 4-2500 § 10 Nr 9), denn die Beigeladene war nicht selbstständig tätig und hat auch kein Einkommen iSv § 15 SGB IV erzielt.
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Auch auf der Grundlage der vom BSG im Urteil vom 07.12.2000 (B 10 KR 3/99 R, SozR 3-2500 § 10 Nr 19) für geboten erachteten nachträglichen Anwendung einer vorausschauenden Betrachtungsweise war bereits Ende 2005 absehbar, dass positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung selbst unter Berücksichtigung von Werbungskosten erzielt werden würden und damit die Einkommensgrenze für das Jahr 2006 überschritten werden wird. Angesichts der Ausschöpfung der Verdienstgrenze bereits durch die geringfügige Beschäftigung ist klar, dass schon bei ganz geringfügigen positiven Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die Voraussetzungen für eine Familienversicherung nicht mehr gegeben sind. Die Beigeladene hatte in den Vorjahren zwar negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, anhand des bisherigen Verlaufs hätte sie aber feststellen können, dass die Einkünfte in der Zukunft positiv sein werden würden. Der Kläger und die Beigeladene wussten, zu welcher Miete die Immobilie vermietet war und wie viel Mieteinnahmen abzüglich der steuerrechtlich abzuziehenden Beträge ihnen ungefähr verbleiben würden. Auch mögliche Reparaturen an dem Haus oder am Grundstück sind vorhersehbar und planbar, daneben auftretende unvorhergesehene Reparaturen ändern an der Prognose für ein Jahr nichts. Insbesondere musste den Eheleuten auch das Auslaufen von Abschreibungsmöglichkeiten bekannt sein. Bestätigt wird dies durch die tatsächliche Entwicklung: Hatte die Beigeladene 2004 noch einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung von -3.041 EUR, belief sich dieser schon 2005 nur noch auf -389 EUR. Insoweit kann nicht nachvollzogen werden, dass Kläger und Beigeladene bei pflichtgemäßer Vorausschätzung Ende 2005 noch von negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für 2006 hätten ausgehen können. Auch unter Anwendung der vom BSG geforderten nachträglichen vorausschauenden Betrachtung ist daher von einer Überschreitung der Einkommensgrenze von 400 EUR ab 01.01.2006 auszugehen. Da demnach materiell-rechtlich keine Familienversicherung bestanden hat, war die Beklagte berechtigt, dies auch rückwirkend festzustellen (BSG 07.12.2000, aaO).
30 
Abgesehen davon hält der Senat an seiner Rechtsprechung fest, wonach es auf eine vorausschauende Betrachtungsweise in der vorliegenden Fallkonstellation nicht ankommt und ausreicht, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass das Gesamteinkommen der Beigeladenen die hier maßgebliche Grenze bei geringfügiger Beschäftigung von 400 EUR überschritten hat. Der Senat hat im Urteil vom 14.02.2012 (L 11 KR 4779/10, juris) hierzu ausgeführt, dass eine vorausschauende Betrachtungsweise vor allem bei der Berücksichtigung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auf besondere Schwierigkeiten stößt, weil sich die Höhe der in Abzug zu bringenden Werbungskosten nur schwer vorhersagen lässt. Zwar lassen sich größere Instandsetzungsmaßnahmen idR gut planen. Dies gilt aber nicht für unvorhergesehene Reparaturaufwendungen. Außerdem kann aus steuerrechtlicher Sicht umstritten sein, ob Modernisierungsaufwendungen als Herstellungskosten - dann nicht als Werbungskosten nach § 9 Abs 1 Satz EStG sofort abziehbar, sondern nur im Rahmen der Absetzungen für Abnutzung nach § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 7 iVm § 7 EStG - oder Erhaltungsaufwendungen zu berücksichtigen sind (dazu Bundesfinanzhof 22.09.2009, IX R 21/08, BFH/NV 2010, 846 = juris). Die bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung mit einer Prognose verbundenen Unsicherheiten sind unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung aller Versicherten nur schwer zu rechtfertigen. Hinzu kommt, dass die Familienversicherung trotz ihrer Eigenständigkeit von der Mitgliedschaft des Stammversicherten abhängt (Baier in Krauskopf, SozKV, § 10 SGB V RdNr 10), und darauf hat der Familienversicherte ohnedies keinen Einfluss. Zudem führt die rückwirkende Beendigung der Familienversicherung zu keinen unzumutbaren Auswirkungen für den Betroffenen, wenn als Ausgleich hierfür das Recht zum freiwilligen Beitritt so ausgestaltet wird, wie dies das BSG in der erwähnten Entscheidung (BSG 07.12.2000, aaO) angeregt hat. Für die Zeit ab 01.04.2007 kommt hinzu, dass mit dem Wegfall der Familienversicherung eine Versicherung nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V in Betracht kommt.
31 
Entgegen der Auffassung des Kläger steht der rückwirkenden Feststellung der Beendigung der Familienversicherung der Beigeladenen im Jahr 2009 nicht entgegen, dass die Beklagte möglicherweise früher die Überschreitung der Einkommensgrenze hätte erkennen können im Hinblick auf die vorgelegten Einkommenssteuerbescheide. Allein die kraft Gesetzes eingetretene materiell-rechtliche Beendigung der Familienversicherung berechtigt auch zur nachträglichen Feststellung durch die Beklagte (BSG 07.12.2000, aaO). Abgesehen davon hat der Kläger noch im Fragebogen vom 21.12.2007 unzutreffend angegeben, die Beigeladene erziele nur Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung, obwohl ihm zu diesem Zeitpunkt aufgrund des Einkommenssteuerbescheids vom 04.09.2007 bereits definitiv bekannt war, das auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden. Letztlich kommt es jedoch nicht darauf an, ob die Beklagte gleichwohl die Einkommensüberschreitung hätte erkennen müssen, da allein die materiell-rechtliche Beendigung der Familienversicherung entscheidend ist.
32 
Schließlich hatte die Beklagte bei der rückwirkenden Feststellung der Beendigung der Familienversicherung nicht die Einschränkungen der §§ 45 ff SGB X zu beachten. Ein Verwaltungsakt der Beklagten über das Bestehen der Familienversicherung ist zu Beginn der Versicherung nicht ergangen, wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Auch in der Aushändigung der Krankenversichertenkarte (§ 291 SGB V) liegt keine konkludente Entscheidung über das Versicherungsverhältnis (BSG 07.12.2000, aaO). „Jährliche Statusmitteilungen“, die einen Verwaltungsakt darstellen könnten, sind nicht ersichtlich. Die bloße Weiterführung der Familienversicherung enthält keine Regelung des Versicherungsverhältnisses. Auch aus der jährlichen Abfrage in den Fragebögen zur Datenpflege zur Familienversicherung ist nichts ersichtlich, was auf eine Regelung zur Familienversicherung schließen lassen könnte. Ebenso wenig stellt ein Begrüßungsschreiben einer Krankenkasse (dazu BSG SozR 3-2200 § 306 Nr 2) oder eine Mitgliedsbescheinigung nach § 175 SGB V (BSG 27.06.2012, B 12 KR 11/10 R, SozR 4-2500 § 175 Nr 4) eine Regelung dar. Die Vorschriften der §§ 45 ff SGB X sind daher nicht anwendbar.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
34 
Die Revision wird nicht zugelassen. Hierfür besteht kein Anlass, da die Berufung der Klägerin vom Senat auch unter Zugrundelegung der vom BSG im Urteil vom 07.12.2000 (aaO) vertretenen Rechtsauffassung unbegründet ist.

Gründe

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Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg.
19 
Die nach den §§ 143, 144 SGG statthafte und gemäß § 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Bei dem Schreiben der Beklagten vom 13.03.2009 handelt es sich um einen Verwaltungsakt, welcher in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.06.2009 (§ 95 SGG) rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Die über den Kläger vermittelte Familienversicherung der Beigeladenen endete mit Ablauf des 31.12.2005.
20 
Der Kläger ist vorliegend als Stammversicherter klagebefugt, wenn es - wie hier - um die Familienversicherung seiner Angehörigen geht (BSG 29.06.1993, 12 RK 48/91, SozR 3-2500 § 10 Nr 2).
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Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Familienversicherung der Beigeladenen durch das Schreiben vom 13.03.2009 nicht beendet worden sei, ist die so verstandene Feststellungsklage iSv § 55 Abs 1 Nr 1 SGG subsidiär zur Anfechtungsklage. Denn entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei dem Schreiben vom 13.03.2009 um einen Verwaltungsakt mit der Regelung der Feststellung der rückwirkenden Beendigung der Familienversicherung zum 01.01.2006. Nach § 31 Satz 1 SGB X ist Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Nach diesen Kriterien ist das Schreiben vom 13.03.2009 ein Verwaltungsakt, denn es enthält insbesondere eine Regelung. Eine solche liegt vor, wenn die Behörde eine potentiell verbindliche Rechtsfolge gesetzt hat. Dabei ist die Erklärung der Behörde unter entsprechender Anwendung der Grundsätze über die Auslegung von Willenserklärungen auszulegen. Maßgebend ist daher der objektive Sinngehalt der Erklärung, wie der Empfänger sie bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalls objektiv verstehen musste (BSG 29.10.1992, 10 RKg 4/92, SozR 3-1300 § 50 Nr 13; BSG 12.12.2001, B 6 KA 3/01 R, BSGE 89, 90 = SozR 3-2500 § 82 Nr 3). Die hier verwendete Formulierung „diesen Vorteil (der beitragsfreien Familienversicherung der Beigeladenen) können wir Ihnen rückwirkend ab 01.01.2006 leider nicht mehr bieten…. Ab diesem Tag muss Ihre Frau sich deshalb selbst versichern“ macht hinreichend deutlich, dass die Familienversicherung der Beigeladenen ab dem 01.01.2006 beendet ist. Der Versuch, rechtstechnische Begriffe zu vermeiden und bürgernahe Formulierungen zu verwenden, steht einem Regelungswillen, der hier offensichtlich vorliegt, nicht entgegen. Eine Regelung mit Außenwirkung liegt damit vor. Entsprechend hat auch der Kläger das Schreiben tatsächlich verstanden, wie sich seinem Widerspruch entnehmen lässt. Zudem liegt ein Formalverwaltungsakt vor, denn die Beklagte hat sich der Rechtsform des Verwaltungsakts bedient, wie sich anhand der Rechtsbehelfsbelehrung erkennen lässt. Die Frage der Rechtmäßigkeit der getroffenen Regelung ist daher nicht im Wege der subsidiären Feststellungsklage, sondern der vom Kläger zumindest hilfsweise erhobenen Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG) zu prüfen.
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Rechtsgrundlage des angefochtenen Verwaltungsakts ist insoweit § 10 SGB V in der ab 30.03.2005 geltenden Fassung des Art 4 Nr 01 Verwaltungsvereinfachungsgesetz vom 21.03.2005 (BGBl I S 818). Nach Abs 1 Satz 1 dieser Vorschrift sind in der gesetzlichen Krankenversicherung auch versichert der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen
23 
1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
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2. nicht nach § 5 Abs 1 Nr 1, 2, 3 bis 8, 11 oder 12 oder nicht freiwillig versichert sind,
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3. nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,
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4. nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
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5. kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs 1 Nr 1, § 8a des Vierten Buches beträgt das zulässige Gesamteinkommen 400 EUR.
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Die Klägerin erfüllt - rückblickend - seit 01.01.2006 nicht mehr alle Voraussetzungen dieser Vorschrift, denn sie verfügte als geringfügig Beschäftigte über ein Gesamteinkommen von mehr als 400 EUR (§ 10 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V). Eine verbindliche Bestimmung des Gesamteinkommens enthält § 16 SGB IV (BSG 03.02.1994, 12 RK 5/92, SozR 3-2500 § 10 Nr 4). Danach ist das Gesamteinkommen die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuerrechts; es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen. Im Einkommenssteuerrecht ist der Begriff der Summe der Einkünfte definiert: Nach § 2 Abs 1 Satz 1 EStG unterliegen sieben verschiedene Einkunftsarten der Einkommenssteuer, darunter Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 2 Abs 1 Satz 1 Nr 6). Was als Einkünfte anzusehen ist, bestimmt § 2 Abs 2 EStG, nämlich bei drei Einkommensarten (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit) der Gewinn, bei den übrigen, darunter auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 2 Abs 2 Nr 2 EStG). Aus den Einkünften ergibt sich die Summe der Einkünfte, die nach § 2 Abs 3 EStG um bestimmte Posten vermindert, den Gesamtbetrag der Einkünfte ergibt. § 16 Abs 1 SGB IV wollte insoweit zur Verwaltungsvereinfachung den fest umrissenen einkommenssteuerrechtlichen Begriff der Einkünfte übernehmen (st Rspr; BSG 22.06.1979, 3 RK 8/79, SozR 2200 § 205 Nr 23). Damit steht fest, dass auch die Einkünfte der Beigeladenen aus Vermietung und Verpachtung, die sich umgerechnet im Jahr 2006 auf monatlich 94,75 EUR belaufen, für das maßgebliche Gesamteinkommen zu berücksichtigen sind. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach der Rechtsprechung des BSG bei der Bemessung der Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit außer Betracht zu bleiben haben (BSG 30.03.2006, B 10 KR 2/04 R, SozR 4-5420 § 2 Nr 1; BSG 04.06.2009, B 12 KR 3/08 R, SozR 4-2500 § 10 Nr 9), denn die Beigeladene war nicht selbstständig tätig und hat auch kein Einkommen iSv § 15 SGB IV erzielt.
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Auch auf der Grundlage der vom BSG im Urteil vom 07.12.2000 (B 10 KR 3/99 R, SozR 3-2500 § 10 Nr 19) für geboten erachteten nachträglichen Anwendung einer vorausschauenden Betrachtungsweise war bereits Ende 2005 absehbar, dass positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung selbst unter Berücksichtigung von Werbungskosten erzielt werden würden und damit die Einkommensgrenze für das Jahr 2006 überschritten werden wird. Angesichts der Ausschöpfung der Verdienstgrenze bereits durch die geringfügige Beschäftigung ist klar, dass schon bei ganz geringfügigen positiven Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die Voraussetzungen für eine Familienversicherung nicht mehr gegeben sind. Die Beigeladene hatte in den Vorjahren zwar negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, anhand des bisherigen Verlaufs hätte sie aber feststellen können, dass die Einkünfte in der Zukunft positiv sein werden würden. Der Kläger und die Beigeladene wussten, zu welcher Miete die Immobilie vermietet war und wie viel Mieteinnahmen abzüglich der steuerrechtlich abzuziehenden Beträge ihnen ungefähr verbleiben würden. Auch mögliche Reparaturen an dem Haus oder am Grundstück sind vorhersehbar und planbar, daneben auftretende unvorhergesehene Reparaturen ändern an der Prognose für ein Jahr nichts. Insbesondere musste den Eheleuten auch das Auslaufen von Abschreibungsmöglichkeiten bekannt sein. Bestätigt wird dies durch die tatsächliche Entwicklung: Hatte die Beigeladene 2004 noch einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung von -3.041 EUR, belief sich dieser schon 2005 nur noch auf -389 EUR. Insoweit kann nicht nachvollzogen werden, dass Kläger und Beigeladene bei pflichtgemäßer Vorausschätzung Ende 2005 noch von negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für 2006 hätten ausgehen können. Auch unter Anwendung der vom BSG geforderten nachträglichen vorausschauenden Betrachtung ist daher von einer Überschreitung der Einkommensgrenze von 400 EUR ab 01.01.2006 auszugehen. Da demnach materiell-rechtlich keine Familienversicherung bestanden hat, war die Beklagte berechtigt, dies auch rückwirkend festzustellen (BSG 07.12.2000, aaO).
30 
Abgesehen davon hält der Senat an seiner Rechtsprechung fest, wonach es auf eine vorausschauende Betrachtungsweise in der vorliegenden Fallkonstellation nicht ankommt und ausreicht, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass das Gesamteinkommen der Beigeladenen die hier maßgebliche Grenze bei geringfügiger Beschäftigung von 400 EUR überschritten hat. Der Senat hat im Urteil vom 14.02.2012 (L 11 KR 4779/10, juris) hierzu ausgeführt, dass eine vorausschauende Betrachtungsweise vor allem bei der Berücksichtigung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auf besondere Schwierigkeiten stößt, weil sich die Höhe der in Abzug zu bringenden Werbungskosten nur schwer vorhersagen lässt. Zwar lassen sich größere Instandsetzungsmaßnahmen idR gut planen. Dies gilt aber nicht für unvorhergesehene Reparaturaufwendungen. Außerdem kann aus steuerrechtlicher Sicht umstritten sein, ob Modernisierungsaufwendungen als Herstellungskosten - dann nicht als Werbungskosten nach § 9 Abs 1 Satz EStG sofort abziehbar, sondern nur im Rahmen der Absetzungen für Abnutzung nach § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 7 iVm § 7 EStG - oder Erhaltungsaufwendungen zu berücksichtigen sind (dazu Bundesfinanzhof 22.09.2009, IX R 21/08, BFH/NV 2010, 846 = juris). Die bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung mit einer Prognose verbundenen Unsicherheiten sind unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung aller Versicherten nur schwer zu rechtfertigen. Hinzu kommt, dass die Familienversicherung trotz ihrer Eigenständigkeit von der Mitgliedschaft des Stammversicherten abhängt (Baier in Krauskopf, SozKV, § 10 SGB V RdNr 10), und darauf hat der Familienversicherte ohnedies keinen Einfluss. Zudem führt die rückwirkende Beendigung der Familienversicherung zu keinen unzumutbaren Auswirkungen für den Betroffenen, wenn als Ausgleich hierfür das Recht zum freiwilligen Beitritt so ausgestaltet wird, wie dies das BSG in der erwähnten Entscheidung (BSG 07.12.2000, aaO) angeregt hat. Für die Zeit ab 01.04.2007 kommt hinzu, dass mit dem Wegfall der Familienversicherung eine Versicherung nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V in Betracht kommt.
31 
Entgegen der Auffassung des Kläger steht der rückwirkenden Feststellung der Beendigung der Familienversicherung der Beigeladenen im Jahr 2009 nicht entgegen, dass die Beklagte möglicherweise früher die Überschreitung der Einkommensgrenze hätte erkennen können im Hinblick auf die vorgelegten Einkommenssteuerbescheide. Allein die kraft Gesetzes eingetretene materiell-rechtliche Beendigung der Familienversicherung berechtigt auch zur nachträglichen Feststellung durch die Beklagte (BSG 07.12.2000, aaO). Abgesehen davon hat der Kläger noch im Fragebogen vom 21.12.2007 unzutreffend angegeben, die Beigeladene erziele nur Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung, obwohl ihm zu diesem Zeitpunkt aufgrund des Einkommenssteuerbescheids vom 04.09.2007 bereits definitiv bekannt war, das auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden. Letztlich kommt es jedoch nicht darauf an, ob die Beklagte gleichwohl die Einkommensüberschreitung hätte erkennen müssen, da allein die materiell-rechtliche Beendigung der Familienversicherung entscheidend ist.
32 
Schließlich hatte die Beklagte bei der rückwirkenden Feststellung der Beendigung der Familienversicherung nicht die Einschränkungen der §§ 45 ff SGB X zu beachten. Ein Verwaltungsakt der Beklagten über das Bestehen der Familienversicherung ist zu Beginn der Versicherung nicht ergangen, wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Auch in der Aushändigung der Krankenversichertenkarte (§ 291 SGB V) liegt keine konkludente Entscheidung über das Versicherungsverhältnis (BSG 07.12.2000, aaO). „Jährliche Statusmitteilungen“, die einen Verwaltungsakt darstellen könnten, sind nicht ersichtlich. Die bloße Weiterführung der Familienversicherung enthält keine Regelung des Versicherungsverhältnisses. Auch aus der jährlichen Abfrage in den Fragebögen zur Datenpflege zur Familienversicherung ist nichts ersichtlich, was auf eine Regelung zur Familienversicherung schließen lassen könnte. Ebenso wenig stellt ein Begrüßungsschreiben einer Krankenkasse (dazu BSG SozR 3-2200 § 306 Nr 2) oder eine Mitgliedsbescheinigung nach § 175 SGB V (BSG 27.06.2012, B 12 KR 11/10 R, SozR 4-2500 § 175 Nr 4) eine Regelung dar. Die Vorschriften der §§ 45 ff SGB X sind daher nicht anwendbar.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
34 
Die Revision wird nicht zugelassen. Hierfür besteht kein Anlass, da die Berufung der Klägerin vom Senat auch unter Zugrundelegung der vom BSG im Urteil vom 07.12.2000 (aaO) vertretenen Rechtsauffassung unbegründet ist.

(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen

1.
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
2.
nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 oder nicht freiwillig versichert sind,
3.
nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,
4.
nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
5.
kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Abfindungen, Entschädigungen oder ähnlichen Leistungen (Entlassungsentschädigungen), die wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden, wird das zuletzt erzielte monatliche Arbeitsentgelt für die der Auszahlung der Entlassungsentschädigung folgenden Monate bis zu dem Monat berücksichtigt, in dem im Fall der Fortzahlung des Arbeitsentgelts die Höhe der gezahlten Entlassungsentschädigung erreicht worden wäre; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für Familienangehörige, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a des Vierten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, ist ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze zulässig.
Eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 ist nicht deshalb anzunehmen, weil eine Versicherung nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) besteht. Ehegatten und Lebenspartner sind für die Dauer der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes sowie der Elternzeit nicht versichert, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren.

(2) Kinder sind versichert

1.
bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,
2.
bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,
3.
bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus; dies gilt auch bei einer Unterbrechung oder Verzögerung durch den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für die Dauer von höchstens zwölf Monaten; wird als Berufsausbildung ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossen, besteht die Versicherung bis zum Ablauf des Semesters fort, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres; § 186 Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend,
4.
ohne Altersgrenze, wenn sie als Menschen mit Behinderungen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, daß die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind innerhalb der Altersgrenzen nach den Nummern 1, 2 oder 3 familienversichert war oder die Familienversicherung nur wegen einer Vorrangversicherung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgeschlossen war.

(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.

(4) Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält oder in seinen Haushalt aufgenommen hat, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches). Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds.

(5) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 mehrfach erfüllt, wählt das Mitglied die Krankenkasse.

(6) Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt für die Meldung nach Satz 1 ein einheitliches Verfahren und einheitliche Meldevordrucke fest.

(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.

(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.