Bundessozialgericht Urteil, 17. Dez. 2013 - B 11 AL 11/12 R

bei uns veröffentlicht am17.12.2013

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 15. März 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Gewährung von Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-Kug).

2

Der Kläger ist Inhaber eines Betriebs für Holz- und Bautenschutz. Im Dezember 2007 zeigte er der Beklagten einen voraussichtlichen Arbeitsausfall für die Monate Januar bis März 2008 an, von dem sieben Beschäftigte betroffen seien. Zu diesen Beschäftigten zählte auch der Arbeitnehmer D, dem der zuständige Rentenversicherungsträger bereits im November 2007 eine Leistung der medizinischen Rehabilitation in Form eines voraussichtlich dreiwöchigen Aufenthalts in einer stationären Einrichtung bewilligt hatte.

3

Die Beklagte teilte dem Kläger unter dem 28.12.2007 mit, die Voraussetzungen für die Gewährung von Saison-Kug seien erfüllt und die Leistung werde den betroffenen Arbeitnehmern für die Zeit des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen, längstens bis 31.3.2008, bewilligt. Nachdem der Arbeitnehmer D in der Zeit vom 12.2. bis 29.2.2008 ohne Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit an der bewilligten Rehabilitationsmaßnahme teilgenommen hatte, lehnte die Beklagte dem Kläger gegenüber auf dessen Anzeige für den Abrechnungsmonat Februar 2008 die Gewährung von Saison-Kug für den Arbeitnehmer D im Zeitraum ab 12.2.2008 ab (Bescheid vom 13.3.2008). Der dagegen erhobene Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 22.7.2008).

4

Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger Saison-Kug auch für den Arbeitnehmer D für die Zeit ab 12.2.2008 zu gewähren (Urteil vom 23.10.2008).

5

Das Landessozialgericht (LSG) hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten die Berufung zugelassen (Beschluss vom 4.12.2009). Es hat sodann das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 15.3.2012). Das LSG hat ausgeführt, es bestehe kein Anspruch auf Saison-Kug, weil der Arbeitnehmer D in der streitgegenständlichen Zeit wegen Teilnahme an der Rehabilitationsmaßnahme die persönlichen Voraussetzungen nicht erfüllt habe. Etwas anderes ergebe sich nicht aus § 172 Abs 1a Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in der bis 31.3.2012 geltenden Fassung (aF), wonach die persönlichen Voraussetzungen auch erfüllt seien, wenn der Arbeitnehmer während des Bezugs von Kurzarbeitergeld (Kug) arbeitsunfähig werde, solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall bestehe. Denn bei D sei während des Bezugs von Kug keine Arbeitsunfähigkeit eingetreten und eine Gleichstellung von Arbeitsunfähigkeit mit der Teilnahme an einer Maßnahme der Rehabilitation sei nicht möglich.

6

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 172 Abs 1a SGB III aF. Er macht insbesondere geltend, Kug sei auch dann zu gewähren, wenn ein Beschäftigter an einer von einem Sozialversicherungsträger bewilligten Rehabilitationsmaßnahme teilnehme, weil er in diesem Falle wie ein arbeitsunfähiger Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung habe.

7

Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG vom 15.3.2012 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG vom 23.10.2008 zurückzuweisen.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.

9

Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.

10

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz, §§ 153, 165 SGG).

Entscheidungsgründe

11

Die Revision ist unbegründet (§ 170 Abs 1 S 1 SGG). Das LSG hat zu Recht entschieden, dass der vom Kläger als Prozessstandschafter (vgl BSG SozR 4-4300 § 323 Nr 1) des Arbeitnehmers D geltend gemachte Anspruch auf Saison-Kug nicht besteht.

12

Nach § 175 SGB III aF(vgl Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung vom 24.4.2006, BGBl I 926, seit 1.4.2012 § 101 SGB III) haben Arbeitnehmer in der Zeit vom 1.12. bis 31.3. (Schlechtwetterzeit) Anspruch auf Saison-Kug, wenn sie in einem Betrieb beschäftigt sind, der dem Baugewerbe oder einem anderen Wirtschaftszweig angehört, der von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen ist (Nr 1), der Arbeitsausfall erheblich ist (Nr 2), die betrieblichen Voraussetzungen sowie die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Nr 3) und der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist (Nr 4).

13

Es bedarf keiner Erörterung, ob die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 175 Abs 1 Nr 1, 2 und 4 SGB III aF und ob die betrieblichen Voraussetzungen(§ 175 Abs 1 Nr 3 SGB III aF iVm § 171 SGB III aF) vorliegen; denn ein Anspruch scheitert im streitgegenständlichen Zeitraum daran, dass die persönlichen Voraussetzungen (§ 175 Abs 1 Nr 3 SGB III aF iVm § 172 SGB III aF) nicht erfüllt sind. Eine bindende Entscheidung über die Erfüllung der persönlichen Anspruchsvoraussetzungen (vgl BSG, Urteil vom 14.9.2010 - B 7 AL 29/09 R - Juris) liegt nicht vor, weil die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 28.12.2007 lediglich mitgeteilt hat, sie bewillige den betroffenen Arbeitnehmern die Leistung "für die Zeit des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen, längstens bis 31.03.2008", worin keine Anerkennung der den Arbeitnehmer D betreffenden persönlichen Voraussetzungen auch für den hier streitigen Zeitraum gesehen werden kann.

14

Die persönlichen Voraussetzungen sind nach § 172 Abs 1 SGB III aF(seit 1.4.2012 § 98 Abs 1 SGB III) insbesondere dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzt (näher dazu Mutschler in Mutschler/ Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, 5. Aufl 2013, § 98 RdNr 11 ff). Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 172 Abs 1 SGB III aF ist aber auch der durch die Kurzarbeit bedingte individuelle Arbeitsausfall mit Entgeltausfall(vgl Estelmann in Eicher/Schlegel, SGB III, § 172 RdNr 4, Stand Einzelkommentierung Juli 2010). Von einem solchen individuellen Arbeitsausfall war der Arbeitnehmer D im streitgegenständlichen Zeitraum nicht betroffen. Prägende Ursache für den Arbeitsausfall in der Zeit ab 12.2.2008 war vielmehr die Teilnahme des Arbeitnehmers an der ihm bereits im November 2007 durch den Rentenversicherungsträger bewilligten Rehabilitationsmaßnahme. Die Voraussetzungen des § 172 Abs 1 SGB III aF sind deshalb nicht erfüllt.

15

Unter den gegebenen Umständen ergibt sich eine Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen auch nicht aus § 172 Abs 1a SGB III aF(seit 1.4.2012 § 98 Abs 2 SGB III). Nach dieser Vorschrift sind die persönlichen Voraussetzungen auch erfüllt, wenn der Arbeitnehmer während des Bezugs von Kug arbeitsunfähig wird, solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall besteht oder ohne den Arbeitsausfall bestehen würde. Nach den unangegriffenen und den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) war der Arbeitnehmer D während der Teilnahme an der Rehabilitationsmaßnahme nicht arbeitsunfähig. Es fehlt also bereits an dem Erfordernis des Eintritts von Arbeitsunfähigkeit während des Bezugs von Kug.

16

Entgegen der Auffassung des Klägers verbietet sich eine analoge Anwendung des § 172 Abs 1a SGB III aF auf den vorliegenden Fall der Teilnahme eines nicht arbeitsunfähigen Arbeitnehmers an einer vom Rentenversicherungsträger bewilligten Rehabilitationsmaßnahme. Dem Wortlaut der Vorschrift, ihrer Entstehungsgeschichte und dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ist vielmehr zu entnehmen, dass sich § 172 Abs 1a SGB III ausschließlich auf das Verhältnis von Kug und Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Zuständigkeitsverteilung zwischen Arbeitslosen- und Krankenversicherung bezieht und dass insoweit eine Regelungslücke, zu deren Ausfüllung die Gerichte berufen sein könnten(vgl etwa BSGE 104, 285 = SozR 4-4300 § 335 Nr 2, RdNr 25 ff; BSGE 105, 94 = SozR 4-4300 § 132 Nr 4, RdNr 17), nicht zu erkennen ist.

17

Der Einführung des § 172 Abs 1a SGB III aF durch das Job-AQTIV-Gesetz vom 14.12.2001 (BGBl I 3443) lag die Absicht zugrunde, "entsprechend der bisherigen Praxis" die Risikoverteilung zwischen der Bundesanstalt für Arbeit (BA) und den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung zu regeln und damit Rechtssicherheit zu schaffen (vgl BT-Drucks 14/6944 S 37, zu Nr 53). Die vor Inkrafttreten der Regelung bestehende Praxis ging davon aus, in Anknüpfung an den früheren § 65 Abs 4 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) den Anspruch auf Kug nicht als ausgeschlossen anzusehen, wenn der Arbeitnehmer während des Bezugs der Leistung arbeitsunfähig wurde(vgl BT-Drucks 13/4941 S 185, zu § 172 Abs 2; Estelmann in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand Einzelkommentierung Juli 2010, § 172 RdNr 63; Mutschler in Mutschler/ Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, 5. Aufl 2013, § 98 RdNr 44; zu § 65 Abs 4 AFG vgl BT-Drucks 8/4022 S 89). Bereits hieraus folgt, dass der Gesetzgeber mit § 172 Abs 1a SGB III aF allein die Risikoverteilung zwischen der BA und den Krankenkassen in Fällen des Eintritts von Arbeitsunfähigkeit klären wollte.

18

Darüber hinaus ist zu beachten, dass § 172 Abs 1a SGB III aF mit § 172 Abs 2 SGB III aF, wonach der Anspruch auf Kug während des Bezugs von Krankengeld (Krg) ausgeschlossen ist, und mit den Bestimmungen zum Krg in §§ 44 Abs 1 und 47b Abs 3 und 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) unter Einbeziehung der Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EntgFG) korrespondiert. Nach diesen Vorschriften kommt es insbesondere darauf an, ob der Versicherte während des Bezugs von Kug arbeitsunfähig erkrankt oder ob die Arbeitsunfähigkeit bereits eingetreten ist, bevor die Voraussetzungen für den Bezug von Kug nach dem SGB III erfüllt sind (näher dazu Mutschler in Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, 5. Aufl 2013, § 98 RdNr 46 ff). Da der Anspruch auf Krg - abgesehen von Fällen stationärer Behandlung auf Kosten der Krankenkasse - immer das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit voraussetzt (§ 44 Abs 1 SGB V), kommt bei einer nicht mit festgestellter Arbeitsunfähigkeit einhergehenden Rehabilitationsmaßnahme, die vom Rentenversicherungsträger bewilligt worden ist, ein konkurrierender Anspruch auf Krg von vornherein nicht in Betracht. Auch insoweit ist nicht ersichtlich, dass eine Regelungslücke vorliegen könnte.

19

Die Unmöglichkeit einer analogen Anwendung des § 172 Abs 1a SGB III aF auf die vorliegende Fallgestaltung wird dadurch bestätigt, dass Versicherte, die von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten, nach Maßgabe der Vorschriften des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) und des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IX) einen grundsätzlich vom Rentenversicherungsträger zu erfüllenden Anspruch auf Übergangsgeld haben(§§ 20, 21 SGB VI, § 45 Abs 1 Nr 3 SGB IX, §§ 46 ff SGB IX). Den tatsächlichen Feststellungen des LSG ist zu entnehmen, dass beim Arbeitnehmer D in der Zeit der Teilnahme an der Rehabilitationsmaßnahme die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Übergangsgeld erfüllt waren. Würde aber in einem Zeitraum, in dem Anspruch auf Übergangsgeld besteht, Kug zugunsten des Arbeitnehmers in entsprechender Anwendung von § 172 Abs 1a SGB III aF gezahlt, wäre dieses als Erwerbseinkommen iS des § 52 Abs 1 Nr 1 SGB IX anzusehen(vgl Redwitz in Bihn/Fuchs, SGB IX, 1. Aufl 2006, § 52 RdNr 8; Schlette in juris-PK SGB IX, § 52 RdNr 13, Stand Einzelkommentierung Februar 2010) und würde zur Anrechnung auf das Übergangsgeld und damit zur Entlastung des Rentenversicherungsträgers führen. Eine derartige Funktion kann § 172 Abs 1a SGB III aF, der sich - wie ausgeführt - nur auf die Risikoverteilung zwischen der BA und den Trägern der Krankenversicherung bezieht, nicht zukommen.

20

Entgegen dem Vorbringen der Revision ist auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung keine Gleichstellung von Arbeitsunfähigkeit und Teilnahme an einer Maßnahme der Rehabilitation deshalb geboten, weil der Arbeitnehmer D während der Teilnahme an der Maßnahme grundsätzlich wie ein arbeitsunfähiger Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hatte (§§ 9, 3 EntgFG). Eine solche Gleichstellung scheidet bereits im Hinblick auf die erörterte Unterschiedlichkeit der Konstellationen - einerseits Abgrenzung Kug/Krg, andererseits Verhältnis Kug/Übergangsgeld - aus.

21

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Verneinung einer analogen Anwendung des § 172 Abs 1a SGB III aF zu unangemessenen Folgen für den Arbeitnehmer oder den Arbeitgeber führt. Der Arbeitnehmer wird offensichtlich nicht benachteiligt, weil er den Anspruch auf Entgeltfortzahlung und, soweit nach Anrechnung gemäß § 52 Abs 1 Nr 1 SGB IX noch ein überschießender Betrag verbleibt, den Anspruch auf Übergangsgeld gegen den Rentenversicherungsträger hat. Beim Arbeitgeber ist zunächst zu beachten, dass sich die Höhe der Entgeltfortzahlung während der Kurzarbeit nach Maßgabe von § 4 Abs 3 EntgFG entsprechend der Arbeitszeitverkürzung mindert und bei Einstellung der Arbeit sogar völlig entfallen kann(vgl zur Vorgängerregelung BAG AP Nr 6 zu § 2 LohnFG = DB 1977, 262). Soweit allerdings vom Arbeitgeber Entgelt fortzuzahlen ist, kann dies nicht als unangemessen angesehen werden. Denn nach den getroffenen Feststellungen hatte der Rentenversicherungsträger die Rehabilitationsleistung bereits bewilligt, bevor der Arbeitgeber die voraussichtliche Arbeitszeitreduzierung angezeigt hat. Das Risiko des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer während der Teilnahme an der Rehabilitationsmaßnahme Entgeltfortzahlung leisten zu müssen, hatte sich also bereits unabhängig von der Kurzarbeit verwirklicht.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 163


Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

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(1) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurück. Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision eb

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 44 Krankengeld


(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41)

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 165


Für die Revision gelten die Vorschriften über die Berufung entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. § 153 Abs. 2 und 4 sowie § 155 Abs. 2 bis 4 finden keine Anwendung.

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 20 Anspruch


(1) Anspruch auf Übergangsgeld haben Versicherte, die1.von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge oder sonstige Lei

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(1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 28d des Vierten Buches, der auf Arbeitsentgelte für die letzten dem Insolvenzereignis vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses entfällt und bei Eintritt des Insolvenzereignisses noch nicht

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(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben in der Zeit vom 1. Dezember bis zum 31. März (Schlechtwetterzeit) Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld, wenn1.sie in einem Betrieb beschäftigt sind, der dem Baugewerbe oder einem Wirtschaftszweig angehört,

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(1) Die medizinischen Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung für Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Kinder nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 umfassen auch1.die medizinischen Leistungen der fachübergreifend arbeitenden Dienste und

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(1) Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes bestimmen sich nach Teil 1 Kapitel 11 des Neunten Buches, soweit die Absätze 2 bis 4 nichts Abweichendes bestimmen. (2) Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld wird für Versicherte, die Arbeitsei

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Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisationen und Selbsthilfekontaktstellen, die sich die Prävention, Rehabilitation, Früherkennung, Beratung, Behandlung und Bewältigung von Krankheiten und Behinderungen zum Ziel gesetzt haben, sollen nach einheitlic

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Nachdem das Insolvenzgeld beantragt worden ist, kann der Anspruch auf Insolvenzgeld wie Arbeitseinkommen gepfändet, verpfändet oder übertragen werden. Eine Pfändung des Anspruchs vor diesem Zeitpunkt wird erst mit dem Antrag wirksam.

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Bundessozialgericht Urteil, 14. Sept. 2010 - B 7 AL 29/09 R

bei uns veröffentlicht am 14.09.2010

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. August 2009 wird zurückgewiesen.

Referenzen

(1) Ist der insolvente Arbeitgeber auch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union tätig, teilt die Bundesagentur dem zuständigen ausländischen Träger von Leistungen bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers das Insolvenzereignis und die im Zusammenhang mit der Erbringung von Insolvenzgeld getroffenen Entscheidungen mit, soweit dies für die Aufgabenwahrnehmung dieses ausländischen Trägers erforderlich ist. Übermittelt ein ausländischer Träger der Bundesagentur entsprechende Daten, darf sie diese Daten zwecks Zahlung von Insolvenzgeld nutzen.

(2) Die Bundesagentur ist berechtigt, Daten über gezahltes Insolvenzgeld für jede Empfängerin und jeden Empfänger durch Datenfernübertragung an die in § 32b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes bezeichnete Übermittlungsstelle der Finanzverwaltung zu übermitteln.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

Für die Revision gelten die Vorschriften über die Berufung entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. § 153 Abs. 2 und 4 sowie § 155 Abs. 2 bis 4 finden keine Anwendung.

(1) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurück. Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision ebenfalls zurückzuweisen.

(2) Ist die Revision begründet, so hat das Bundessozialgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Sofern dies untunlich ist, kann es das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurückverweisen, welches das angefochtene Urteil erlassen hat.

(3) Die Entscheidung über die Revision braucht nicht begründet zu werden, soweit das Bundessozialgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 202 in Verbindung mit § 547 der Zivilprozeßordnung und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(4) Verweist das Bundessozialgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 161 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Landessozialgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Landessozialgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung beim Landessozialgericht anhängig geworden wäre.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 28d des Vierten Buches, der auf Arbeitsentgelte für die letzten dem Insolvenzereignis vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses entfällt und bei Eintritt des Insolvenzereignisses noch nicht gezahlt worden ist, zahlt die Agentur für Arbeit auf Antrag der zuständigen Einzugsstelle; davon ausgenommen sind Säumniszuschläge, die infolge von Pflichtverletzungen des Arbeitgebers zu zahlen sind, sowie die Zinsen für dem Arbeitgeber gestundete Beiträge. Die Einzugsstelle hat der Agentur für Arbeit die Beiträge nachzuweisen und dafür zu sorgen, dass die Beschäftigungszeit und das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt einschließlich des Arbeitsentgelts, für das Beiträge nach Satz 1 gezahlt werden, dem zuständigen Rentenversicherungsträger mitgeteilt werden. Die §§ 166, 314, 323 Absatz 1 Satz 1 und § 327 Absatz 3 gelten entsprechend.

(2) Die Ansprüche auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Beiträge bleiben gegenüber dem Arbeitgeber bestehen. Soweit Zahlungen geleistet werden, hat die Einzugsstelle der Agentur für Arbeit die nach Absatz 1 Satz 1 gezahlten Beiträge zu erstatten.

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben in der Zeit vom 1. Dezember bis zum 31. März (Schlechtwetterzeit) Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld, wenn

1.
sie in einem Betrieb beschäftigt sind, der dem Baugewerbe oder einem Wirtschaftszweig angehört, der von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen ist,
2.
der Arbeitsausfall nach Absatz 5 erheblich ist und
3.
die betrieblichen Voraussetzungen des § 97 sowie die persönlichen Voraussetzungen des § 98 erfüllt sind.

(2) Ein Betrieb des Baugewerbes ist ein Betrieb, der gewerblich überwiegend Bauleistungen auf dem Baumarkt erbringt. Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Ein Betrieb, der überwiegend Bauvorrichtungen, Baumaschinen, Baugeräte oder sonstige Baubetriebsmittel ohne Personal Betrieben des Baugewerbes gewerblich zur Verfügung stellt oder überwiegend Baustoffe oder Bauteile für den Markt herstellt, sowie ein Betrieb, der Betonentladegeräte gewerblich zur Verfügung stellt, ist kein Betrieb des Baugewerbes.

(3) Erbringt ein Betrieb Bauleistungen auf dem Baumarkt, wird vermutet, dass er ein Betrieb des Baugewerbes im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist. Satz 1 gilt nicht, wenn gegenüber der Bundesagentur nachgewiesen wird, dass Bauleistungen arbeitszeitlich nicht überwiegen.

(4) Ein Wirtschaftszweig ist von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen, wenn der Arbeitsausfall regelmäßig in der Schlechtwetterzeit auf witterungsbedingten oder wirtschaftlichen Gründen beruht.

(5) Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn er auf witterungsbedingten oder wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, vorübergehend und nicht vermeidbar ist. Als nicht vermeidbar gilt auch ein Arbeitsausfall, der überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist. Wurden seit der letzten Schlechtwetterzeit Arbeitszeitguthaben, die nicht mindestens ein Jahr bestanden haben, zu anderen Zwecken als zum Ausgleich für einen verstetigten Monatslohn, bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall oder der Freistellung zum Zwecke der Qualifizierung aufgelöst, gelten im Umfang der aufgelösten Arbeitszeitguthaben Arbeitsausfälle als vermeidbar.

(6) Ein Arbeitsausfall ist witterungsbedingt, wenn

1.
er ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe verursacht ist und
2.
an einem Arbeitstag mindestens eine Stunde der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit ausfällt (Ausfalltag).
Zwingende Witterungsgründe liegen nur vor, wenn es auf Grund von atmosphärischen Einwirkungen (insbesondere Regen, Schnee, Frost) oder deren Folgewirkungen technisch unmöglich, wirtschaftlich unvertretbar oder für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unzumutbar ist, die Arbeiten fortzuführen. Der Arbeitsausfall ist nicht ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe verursacht, wenn er durch Beachtung der besonderen arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen an witterungsabhängige Arbeitsplätze vermieden werden kann.

(7) Die weiteren Vorschriften über das Kurzarbeitergeld sind mit Ausnahme der Anzeige des Arbeitsausfalls nach § 99 anzuwenden.

(1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 28d des Vierten Buches, der auf Arbeitsentgelte für die letzten dem Insolvenzereignis vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses entfällt und bei Eintritt des Insolvenzereignisses noch nicht gezahlt worden ist, zahlt die Agentur für Arbeit auf Antrag der zuständigen Einzugsstelle; davon ausgenommen sind Säumniszuschläge, die infolge von Pflichtverletzungen des Arbeitgebers zu zahlen sind, sowie die Zinsen für dem Arbeitgeber gestundete Beiträge. Die Einzugsstelle hat der Agentur für Arbeit die Beiträge nachzuweisen und dafür zu sorgen, dass die Beschäftigungszeit und das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt einschließlich des Arbeitsentgelts, für das Beiträge nach Satz 1 gezahlt werden, dem zuständigen Rentenversicherungsträger mitgeteilt werden. Die §§ 166, 314, 323 Absatz 1 Satz 1 und § 327 Absatz 3 gelten entsprechend.

(2) Die Ansprüche auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Beiträge bleiben gegenüber dem Arbeitgeber bestehen. Soweit Zahlungen geleistet werden, hat die Einzugsstelle der Agentur für Arbeit die nach Absatz 1 Satz 1 gezahlten Beiträge zu erstatten.

Nachdem das Insolvenzgeld beantragt worden ist, kann der Anspruch auf Insolvenzgeld wie Arbeitseinkommen gepfändet, verpfändet oder übertragen werden. Eine Pfändung des Anspruchs vor diesem Zeitpunkt wird erst mit dem Antrag wirksam.

(1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 28d des Vierten Buches, der auf Arbeitsentgelte für die letzten dem Insolvenzereignis vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses entfällt und bei Eintritt des Insolvenzereignisses noch nicht gezahlt worden ist, zahlt die Agentur für Arbeit auf Antrag der zuständigen Einzugsstelle; davon ausgenommen sind Säumniszuschläge, die infolge von Pflichtverletzungen des Arbeitgebers zu zahlen sind, sowie die Zinsen für dem Arbeitgeber gestundete Beiträge. Die Einzugsstelle hat der Agentur für Arbeit die Beiträge nachzuweisen und dafür zu sorgen, dass die Beschäftigungszeit und das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt einschließlich des Arbeitsentgelts, für das Beiträge nach Satz 1 gezahlt werden, dem zuständigen Rentenversicherungsträger mitgeteilt werden. Die §§ 166, 314, 323 Absatz 1 Satz 1 und § 327 Absatz 3 gelten entsprechend.

(2) Die Ansprüche auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Beiträge bleiben gegenüber dem Arbeitgeber bestehen. Soweit Zahlungen geleistet werden, hat die Einzugsstelle der Agentur für Arbeit die nach Absatz 1 Satz 1 gezahlten Beiträge zu erstatten.

(1) Ist der insolvente Arbeitgeber auch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union tätig, teilt die Bundesagentur dem zuständigen ausländischen Träger von Leistungen bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers das Insolvenzereignis und die im Zusammenhang mit der Erbringung von Insolvenzgeld getroffenen Entscheidungen mit, soweit dies für die Aufgabenwahrnehmung dieses ausländischen Trägers erforderlich ist. Übermittelt ein ausländischer Träger der Bundesagentur entsprechende Daten, darf sie diese Daten zwecks Zahlung von Insolvenzgeld nutzen.

(2) Die Bundesagentur ist berechtigt, Daten über gezahltes Insolvenzgeld für jede Empfängerin und jeden Empfänger durch Datenfernübertragung an die in § 32b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes bezeichnete Übermittlungsstelle der Finanzverwaltung zu übermitteln.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. August 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1

Im Streit ist die Zahlung von Transferkurzarbeitergeld (Transfer-Kug) für den Monat Dezember 2005 für zwölf Arbeitnehmer.

2

Wegen eines Umsatzrückgangs von 21,3 % vereinbarte die H GmbH & Co KG (H) mit der Klägerin den Betrieb einer Transfergesellschaft zur Vermeidung von Kündigungen und zur besseren Vermittlung von Arbeitnehmern, die unter Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses bei der H ein bis zum 14.1.2006 befristetes Arbeitsverhältnis bei der Klägerin eingingen und dabei einzelvertraglich "Kurzarbeit Null" vereinbarten. Einen Betriebsrat besitzt die Klägerin nicht. Am 20.1.2005 zeigte die Klägerin der Beklagten den Arbeitsausfall ua der zwölf betroffenen, in der Transfergesellschaft (betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit ) zusammengefassten Arbeitnehmer an. Die in der beE vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden sei durch Einzelarbeitsvertrag auf null Stunden herabgesetzt. Die Beklagte erkannte "die in § 216b Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) genannten Voraussetzungen für die Gewährung von Transferkurzarbeitergeld" für den Zeitraum ab 1.1.2005 bis (längstens) 31.12.2005 an (bestandskräftiger Bescheid vom 18.4.2005). Das Kug wurde auf Grund monatlicher Auszahlungsanträge bis einschließlich November 2005 in der geltend gemachten Höhe durch gesonderten Bescheid bewilligt. Den Antrag auf Zahlung von Transfer-Kug für den Monat Dezember 2005 für die zwölf im Antrag näher bezeichnete Arbeitnehmer lehnte die Beklagte hingegen mit der Begründung ab, dass ein Anspruch auf Transfer-Kug ua nur dann bestehe, wenn der Arbeitnehmer von einem dauerhaften unvermeidbaren Arbeitsausfall mit Entgeltausfall betroffen sei; für den Monat Dezember 2005 sei der Arbeitsausfall bei Gewährung des gesetzlichen Mindesturlaubs vermeidbar gewesen (Bescheid vom 5.5.2006; Widerspruchsbescheid vom 7.6.2006).

3

Klage und Berufung waren im Sinne eines Grundurteils erfolgreich (Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 8.10.2008; Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 25.8.2009). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die betrieblichen und die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Transfer-Kug lägen vor. Die zwölf im Antrag bezeichneten Arbeitnehmer seien im Monat Dezember 2005 von einem dauerhaften unvermeidbaren Arbeitsausfall mit Entgeltausfall betroffen. Es könne nicht angenommen werden, dass die Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub den dauerhaften Arbeitsausfall vermeide. Transfer-Kug sei von seiner Struktur und seiner Zielsetzung nicht mit den übrigen Formen des Kug vergleichbar, mit denen vorübergehende Engpässe eines ansonsten funktions- und wettbewerbsfähigen Beschäftigungsverhältnisses überbrückt würden; dies gelte insbesondere bei der durch die Klägerin gewählten Form der "Kurzarbeit Null". Zudem setze die Gewährung von Erholungsurlaub zwingend eine Arbeitspflicht voraus, die bei "Kurzarbeit Null" gerade nicht bestehe.

4

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 216b SGB III. Im Dezember 2005 seien die Arbeitnehmer mit Rücksicht auf den ihnen zustehenden Anspruch auf Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) nicht von einem unvermeidbaren Arbeitsausfall mit Entgeltausfall betroffen. Jedenfalls sozialrechtlich sei der Arbeitgeber gehalten, die Arbeitnehmer während des genehmigten Urlaubs von der Kurzarbeit freizustellen.

5

Die Beklagte beantragt,
die Urteile des LSG und des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Sie hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Beklagten ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz).

9

Gegenstand des Verfahrens, das die Klägerin als Prozessstandschafterin von zwölf ihrer Arbeitnehmer führt (vgl dazu BSGE 22, 181, 183 = SozR Nr 26 zu § 144 SGG Da 11; BSGE 38, 94, 95 f = SozR 1500 § 75 Nr 4 S 3 f; BSG SozR 4-4300 § 323 Nr 1 RdNr 11; SozR 4-4300 § 175 Nr 1 RdNr 10), ohne dass deren Beiladung nach § 75 Abs 2 SGG notwendig wäre(BSG SozR 4-4300 § 323 Nr 1 RdNr 11; SozR 4-4300 § 175 Nr 1 RdNr 10), ist der Bescheid vom 5.5.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7.6.2006 (§ 95 SGG), mit dem die Beklagte die Zahlung von Transfer-Kug für Dezember 2005 abgelehnt hat. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG iVm Abs 4, § 56 SGG).

10

Nach § 216b Abs 1 SGB III(in der Fassung, die die Norm durch das Vierte Gesetz zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze vom 19.11.2004 erhalten hat - BGBl I 2902) haben Arbeitnehmer zur Vermeidung von Entlassungen und zur Verbesserung ihrer Vermittlungsaussichten Anspruch auf Transfer-Kug zur Förderung der Eingliederung bei betrieblichen Restrukturierungen, wenn und solange sie von einem dauerhaften unvermeidbaren Arbeitsausfall mit Entgeltausfall betroffen sind (Nr 1), die betrieblichen (Nr 2) sowie die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Nr 3) und der dauerhafte Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist (Nr 4).

11

Es ist in der Sache nicht unzweifelhaft, ob die gewählte Form der Kurzarbeit ("Kurzarbeit Null") der Regelung des § 216b SGB III unterfällt. Kurzarbeit ist die (idR vorübergehende) Verkürzung der betriebsüblichen regelmäßigen Arbeitszeit (BAG AP Nr 170 zu § 611 BGB Gratifikation) und setzt nach allgemeinem Begriffsverständnis eine "Restarbeitszeit" voraus, während bei "Kurzarbeit Null" überhaupt keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung bestehen soll (BAGE 121, 257 ff), der Betrieb idR also vorübergehend vollständig geschlossen wird. Sinn und Zweck der Vorschriften über die Kurzarbeit (nur teilweise Übernahme des Arbeitgeberrisikos auf die Solidargemeinschaft der Beitragszahler), ihre Struktur sowie die vom Gesetzgeber gewählten Formulierungen zeigen möglicherweise, dass sog "Kurzarbeit Null" nicht als zulässige Variante der Kurzarbeit im Sinne der Vorschriften über das Kug gewollt war, wenn man einmal die arbeitsrechtliche Zulässigkeit voraussetzt. Hieran ändert auch § 24 Abs 3 SGB III nichts, wonach das Versicherungspflichtverhältnis während eines Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall im Sinne der Vorschriften über das Kug fortbesteht. Die Regelung setzt nicht zwingend die Zulässigkeit von "Kurzarbeit Null" voraus (zum Ganzen BSG, Urteil vom 14.9.2010 - B 7 AL 21/09 R).

12

Gegenüber dem konjunkturellen Kug zeichnet sich das Transfer-Kug allerdings in erster Linie dadurch aus, dass ein nicht nur vorübergehender (§ 160 Nr 1, § 170 SGB III), sondern ein dauerhafter Arbeitsausfall (§ 216b Abs 1 Nr 1, Abs 2 SGB III), also dass die Beschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer nicht nur vorübergehend entfallen ist, verlangt wird. Das "Entfallen" der Beschäftigungsmöglichkeit auf Dauer könnte dafür sprechen, dass die Arbeitszeit in den Fällen des § 216b SGB III (auch) auf Null "reduziert" werden kann. Zwingend ist dies allerdings keineswegs. Zudem ist zu erwägen, ob nicht zumindest Bildungsmaßnahmen zur beruflichen Qualifizierung durchzuführen sind und ob diese auch mit einem völligen Entgeltausfall verbunden sein dürfen. So sieht § 216b Abs 6 Satz 3 SGB III als Qualifizierungsmaßnahme sogar eine bis zu sechs Monate dauernde Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber vor, wobei allerdings streitig ist, ob für diese Beschäftigung ein Arbeitsentgelt bezogen werden darf(bejahend Estelmann in Eicher/Schlegel, SGB III, § 216b RdNr 130, Stand Juni 2007, und zum Struktur-Kug nach § 175 aF Bieback in Gagel, SGB II/SGB III, § 175 SGB III RdNr 57, Stand Dezember 2006; verneinend Krodel in Niesel/Brand, SGB III, 5. Aufl 2010, § 216b RdNr 27).

13

Die mit der "Kurzarbeit Null" verbundene Problematik ist von der Rechtsprechung bislang allerdings nicht erörtert worden (vgl BSG, Urteil vom 14.9.2010 - B 7 AL 21/09 R). Ihre Konstruktion ist - soweit ersichtlich - mehr oder minder hingenommen worden, sei es, weil "Kurzarbeit Null" als denkbare Form der Kurzarbeit insbesondere in der Zeit nach der Wiedervereinigung arbeitsmarkt- oder sozialpolitisch sinnvoll erschien. Lediglich der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 10.3.1994 (BSGE 74, 96, 99 = SozR 3-4100 § 112 Nr 17 S 74) die Frage aufgeworfen, ob bei "Kurzarbeit Null" überhaupt noch ein Beschäftigungsverhältnis besteht, konnte diese im Ergebnis aber offen lassen.

14

Die Problematik wird vorliegend dadurch verschärft, dass die betroffenen Arbeitnehmer nicht in einer beE der H zusammengefasst wurden, sondern einer externen Transfergesellschaft - der Klägerin -, mit der sie einen Vertrag geschlossen haben. Einem solchen Wechsel in eine Transfergesellschaft wird gegenüber eigenen betrieblichen Modellen und dem damit verbundenen erheblichen Gründungsaufwand (Meyer, NZS 2002, 578, 579) aus wirtschaftlichen Gründen häufig der Vorzug gegeben. Zudem kann dadurch das Prozessrisiko einer betrieblichen Kündigung vermieden werden (Meyer, aaO, 579). Ungeklärt ist jedoch, welche Voraussetzungen bei einem Wechsel in eine externe Transfergesellschaft erfüllt sein müssen, zumal die Transfergesellschaft selbst kein Betrieb im Sinne der Vorschriften über das Transfer-Kug ist (Feckler in GK-SGB III, § 216b RdNr 21, Stand Juni 2010). Insbesondere stellt sich die Frage, inwieweit noch Pflichten oder Bindungen des abgebenden Arbeitgebers bestehen müssen. So wird zum Teil verlangt, dass ein "Rest von Arbeitgeberpflichten" beim abgebenden Arbeitgeber etwa durch die Begründung eines Zweitarbeitsverhältnisses bei Ruhen des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses (Feckler, aaO, RdNr 22) oder die Gewährung von Feiertags- und Urlaubsansprüchen bei dem Ursprungsbetrieb verbleibt (Petzold in Hauck/Noftz, SGB III, K § 216b, RdNr 8, Stand November 2009). Nach anderer Auffassung muss der abgebende Arbeitgeber zumindest eine "Garantiefunktion" über § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für die Erfüllung der Ansprüche der Arbeitnehmer übernehmen(Estelmann in Eicher/Schlegel, SGB III, § 216b RdNr 102, Stand Juni 2008)oder zumindest an der Bildung der beE durch eine vertragliche Regelung über die Übernahme seiner Arbeitnehmer (dreiseitiger Vertrag, vgl etwa BAGE 90, 260 ff) mitgewirkt haben (Bachner/Schindele, NZA 1999, 130, 132 ff, die unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH und des BAG die Anwendbarkeit von § 613a BGB generell ablehnen; Mutschler in Wissing/Mutschler/Bartz/Schmidt-De Caluwe, Nomos-Kommentar SGB III , 2. Aufl 2004, § 175 RdNr 32). Nach einer weiteren Ansicht erfordern weder der Gesetzestext noch der Zweck des Transfer-Kug, dass ein Rest von Beziehungen zum alten Arbeitgeber bleibt (Meyer, aaO, 580, der den Abschluss zweier Verträge aus arbeitsrechtlicher Sicht einem dreiseitigen Vertrag vorzieht, weil der Arbeitgeber dann nicht nach den Grundsätzen des Vertrages zugunsten Dritter gemäß § 328 Abs 2 BGB in Anspruch genommen werden könne), zumal auch das Ausmaß einer solchen Bindung schwer festzulegen wäre (Bieback in Gagel, SGB II/SGB III, § 216b SGB III RdNr 60, Stand Juli 2004).

15

Die zur "Kurzarbeit Null" und zur Transfergesellschaft aufgeworfenen Fragen müssen aber nicht beantwortet werden; denn die Beklagte hat mit Bescheid vom 18.4.2005 "die in § 216b Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) genannten Voraussetzungen für die Gewährung von Transferkurzarbeitergeld" für den Zeitraum ab 1.1.2005 bis 31.12.2005 bindend (§ 77 SGG)anerkannt. Dies ergibt sich aus den Besonderheiten des Verwaltungsverfahrens für die Gewährung von Transfer-Kug.

16

Dieses ist zweistufig ausgestaltet. Nach § 173 Abs 3 SGB III(in der Fassung, die die Norm durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 - BGBl I 2848 - erhalten hat), der nach § 216b Abs 5 Satz 1 SGB III entsprechend gilt, erteilt die Agentur für Arbeit dem den Arbeitsausfall Anzeigenden (Arbeitgeber oder Betriebsvertretung) unverzüglich einen schriftlichen Bescheid (Anerkennungsbescheid) darüber, ob auf Grund der vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen ein dauerhafter unvermeidbarer Arbeitsausfall mit Entgeltausfall(§ 216b Abs 1 Nr 1, Abs 2 SGB III) vorliegt und die betrieblichen Voraussetzungen (§ 216b Abs 1 Nr 2, Abs 3 SGB III)erfüllt sind (BSG SozR 4100 § 64 Nr 5 S 13 f). Dem Anerkennungsverfahren schließt sich üblicherweise erst das Leistungsverfahren an, in dem in der zweiten Stufe jeweils für Zeiträume, die durch den Leistungsantrag (§ 323 Abs 2 SGB III) bestimmt werden, das den Arbeitnehmern zustehende Kug bewilligt wird (§ 216b Abs 10 iVm §§ 177 ff SGB III; BSG SozR 4-4300 § 175 Nr 1 RdNr 10 mwN). Vorliegend hat die Beklagte über die Regelung des § 173 Abs 3 SGB III hinaus nicht nur den dauerhaften Arbeitsausfall sowie die betrieblichen Voraussetzungen, sondern auch (schon) die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Transfer-Kug an die betroffenen Arbeitnehmer anerkannt, weil sie ausdrücklich auf die in § 216b SGB III genannten Voraussetzungen Bezug genommen hat und damit bei einer Auslegung nach dem Empfängerhorizont(vgl dazu grundlegend BSGE 67, 104, 110 mwN = SozR 3-1300 § 32 Nr 2 S 11 f) alle Voraussetzungen schon vorab bindend bejaht hat.

17

Eine gerichtliche Überprüfung dieser (also auch der persönlichen) mit Bescheid vom 18.4.2005 anerkannten Voraussetzungen ist ausgeschlossen. Als verselbständigter Teil einer Entscheidung, durch die Leistungen bewilligt werden, wird die Anerkennung wie Leistungsbescheide gemäß § 77 SGG bindend mit der Folge, dass sich die Beklagte grundsätzlich an die im Anerkennungsbescheid getroffenen Regelungen halten muss; sie kann die Anerkennung nur ändern, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist. Die Beklagte hat den Anerkennungsbescheid aber weder zurückgenommen noch aufgehoben, was erforderlich gewesen wäre.

18

Dagegen spricht nicht die Entscheidung des Senats vom 21.1.1987 (SozR 4100 § 66 Nr 1 S 3 f). Hier hatte der Senat eine Bindung durch den Anerkennungsbescheid für betriebliche Voraussetzungen abgelehnt, soweit es sich um künftig eintretende Tatsachen handelt. Die im Anerkennungsbescheid liegende "Zusicherung" solle danach nur gelten, wenn die erwarteten Tatsachen auch einträten. Geschehe das nicht und seien die betrieblichen Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben, sei Kug zu versagen, ohne dass es der ("vielfach tunlichen") Aufhebung des Anerkennungsbescheids bedürfe. Diese Rechtsprechung beruht auf der zutreffenden Überlegung, dass der Anerkennungsbescheid nach § 173 Abs 3 SGB III (betreffend die betrieblichen Voraussetzungen und den Arbeitsausfall) nur auf Grund der "vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen" und möglichst schnell erteilt werden soll. Dementsprechend heißt es auch in der Gesetzesbegründung zu § 173 Abs 3 SGB III, dass die Grundlage des Bescheids entfalle, wenn sich im Nachhinein die Unrichtigkeit der vorgetragenen tatsächlichen Verhältnisse herausstelle(BT-Drucks 13/4941 S 185).

19

Ob die Rechtsprechung zur Bindungswirkung des Anerkennungsbescheids im Rahmen der Regelung des § 173 Abs 3 SGB III in vollem Umfang aufrechterhalten werden kann, bedarf keiner Entscheidung. Treten die erwarteten Tatsachen entsprechend der Anzeige ein, kommt nämlich auch nach dieser Rechtsprechung eine Aufhebung oder Änderung des Bescheids allein nach den allgemeinen Regelungen über die Rücknahme oder Aufhebung eines Verwaltungsakts (§§ 45 ff Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz) in Betracht (BSGE 67, 11, 18 f = SozR 3-4100 § 63 Nr 1 S 9). Die Verfügung (Elementenfeststellung) hat jedenfalls dann Bestand, wenn die vom Anzeigenden aufgestellten Tatsachenbehauptungen zutreffen und sich nicht ändern, während Rechtsirrtümer zu Lasten der Beklagten gehen. Ist der Beklagten bei der Subsumtion also ein Fehler dergestalt unterlaufen, dass sie die Behauptung des Vorliegens der jeweiligen Tatbestandsmerkmale der §§ 170, 171 SGB III entgegen der wahren Rechtslage für schlüssig vorgetragen ansieht, kann sie den Anerkennungsbescheid nur unter den engeren Voraussetzungen der §§ 45 und 48 SGB X iVm § 330 SGB III aufheben; die Grundlage des Anerkennungsbescheids (BT-Drucks aaO) entfällt dann nicht (BSG aaO; Estelmann, aaO, RdNr 75). So liegt der Fall hier, denn es sind keine der Anzeige widersprechenden Tatsachen eingetreten. Soweit es die persönlichen Voraussetzungen betrifft, gilt die Rechtsprechung des Senats ohnehin nicht.

20

Die Klägerin hatte bei der Beklagten einen dauerhaften Arbeitsausfall angezeigt, wahrheitsgemäße Angaben gemacht und Leistungen für das Jahr 2005 unter den Bedingungen beantragt, wie sie in der Folgezeit eingetreten sind. Ob ggf Urlaub nach dem BUrlG zu gewähren ist, hätte bereits im Zusammenhang mit der Anzeige über den Arbeitsausfall einer (rechtlichen) Beurteilung unterzogen werden können und müssen, sodass es keiner Auseinandersetzung mit den hierzu vorgetragenen unterschiedlichen Auffassungen bedarf.

21

Eine Umdeutung (Konversion) der Ablehnungsentscheidung in einen Rücknahme- bzw Aufhebungsbescheid nach §§ 45, 48 SGB X iVm § 330 SGB III durch den Senat scheidet aus(BSG, Urteil vom 14.9.2010 - B 7 AL 21/09 R). Sind schließlich auch - wie dargelegt - die persönlichen Voraussetzungen für die Zahlung des Kug anerkannt, sind entsprechende Leistungen zu gewähren; mit der Höhe des Kug muss sich der Senat nicht auseinandersetzen, weil die Beklagte (nur) dem Grunde nach (§ 130 Abs 1 Satz 1 SGG)zur Leistung verurteilt wurde.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 Satz 1 SGG.

(1) Ist der insolvente Arbeitgeber auch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union tätig, teilt die Bundesagentur dem zuständigen ausländischen Träger von Leistungen bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers das Insolvenzereignis und die im Zusammenhang mit der Erbringung von Insolvenzgeld getroffenen Entscheidungen mit, soweit dies für die Aufgabenwahrnehmung dieses ausländischen Trägers erforderlich ist. Übermittelt ein ausländischer Träger der Bundesagentur entsprechende Daten, darf sie diese Daten zwecks Zahlung von Insolvenzgeld nutzen.

(2) Die Bundesagentur ist berechtigt, Daten über gezahltes Insolvenzgeld für jede Empfängerin und jeden Empfänger durch Datenfernübertragung an die in § 32b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes bezeichnete Übermittlungsstelle der Finanzverwaltung zu übermitteln.

(1) Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn

1.
die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung
a)
fortsetzt,
b)
aus zwingenden Gründen aufnimmt oder
c)
im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses aufnimmt,
2.
das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist und
3.
die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen ist.

(2) Die persönlichen Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während des Bezugs von Kurzarbeitergeld arbeitsunfähig wird, solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall besteht oder ohne den Arbeitsausfall bestehen würde.

(3) Die persönlichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

1.
während der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme mit Bezug von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld, wenn diese Leistung nicht für eine neben der Beschäftigung durchgeführte Teilzeitmaßnahme gezahlt wird,
2.
während des Bezugs von Krankengeld sowie
3.
während der Zeit, in der sie von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen.

(4) Die persönlichen Voraussetzungen sind auch nicht erfüllt, wenn und solange Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vermittlung nicht in der von der Agentur für Arbeit verlangten und gebotenen Weise mitwirken. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von einem erheblichen Arbeitsausfall mit Entgeltausfall betroffen sind, sind in die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit einzubeziehen. Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit angebotene zumutbare Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten, ohne für dieses Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, sind die Vorschriften über die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld entsprechend anzuwenden.

(1) Ist der insolvente Arbeitgeber auch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union tätig, teilt die Bundesagentur dem zuständigen ausländischen Träger von Leistungen bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers das Insolvenzereignis und die im Zusammenhang mit der Erbringung von Insolvenzgeld getroffenen Entscheidungen mit, soweit dies für die Aufgabenwahrnehmung dieses ausländischen Trägers erforderlich ist. Übermittelt ein ausländischer Träger der Bundesagentur entsprechende Daten, darf sie diese Daten zwecks Zahlung von Insolvenzgeld nutzen.

(2) Die Bundesagentur ist berechtigt, Daten über gezahltes Insolvenzgeld für jede Empfängerin und jeden Empfänger durch Datenfernübertragung an die in § 32b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes bezeichnete Übermittlungsstelle der Finanzverwaltung zu übermitteln.

(1) Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn

1.
die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung
a)
fortsetzt,
b)
aus zwingenden Gründen aufnimmt oder
c)
im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses aufnimmt,
2.
das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist und
3.
die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen ist.

(2) Die persönlichen Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während des Bezugs von Kurzarbeitergeld arbeitsunfähig wird, solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall besteht oder ohne den Arbeitsausfall bestehen würde.

(3) Die persönlichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

1.
während der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme mit Bezug von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld, wenn diese Leistung nicht für eine neben der Beschäftigung durchgeführte Teilzeitmaßnahme gezahlt wird,
2.
während des Bezugs von Krankengeld sowie
3.
während der Zeit, in der sie von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen.

(4) Die persönlichen Voraussetzungen sind auch nicht erfüllt, wenn und solange Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vermittlung nicht in der von der Agentur für Arbeit verlangten und gebotenen Weise mitwirken. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von einem erheblichen Arbeitsausfall mit Entgeltausfall betroffen sind, sind in die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit einzubeziehen. Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit angebotene zumutbare Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten, ohne für dieses Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, sind die Vorschriften über die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld entsprechend anzuwenden.

Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(1) Ist der insolvente Arbeitgeber auch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union tätig, teilt die Bundesagentur dem zuständigen ausländischen Träger von Leistungen bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers das Insolvenzereignis und die im Zusammenhang mit der Erbringung von Insolvenzgeld getroffenen Entscheidungen mit, soweit dies für die Aufgabenwahrnehmung dieses ausländischen Trägers erforderlich ist. Übermittelt ein ausländischer Träger der Bundesagentur entsprechende Daten, darf sie diese Daten zwecks Zahlung von Insolvenzgeld nutzen.

(2) Die Bundesagentur ist berechtigt, Daten über gezahltes Insolvenzgeld für jede Empfängerin und jeden Empfänger durch Datenfernübertragung an die in § 32b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes bezeichnete Übermittlungsstelle der Finanzverwaltung zu übermitteln.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) behandelt werden.

(2) Keinen Anspruch auf Krankengeld haben

1.
die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a, 5, 6, 9, 10 oder 13 sowie die nach § 10 Versicherten; dies gilt nicht für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 Versicherten, wenn sie Anspruch auf Übergangsgeld haben, und für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13, sofern sie abhängig beschäftigt und nicht nach den §§ 8 und 8a des Vierten Buches geringfügig beschäftigt sind oder sofern sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und eine Wahlerklärung nach Nummer 2 abgegeben haben,
2.
hauptberuflich selbständig Erwerbstätige, es sei denn, das Mitglied erklärt gegenüber der Krankenkasse, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (Wahlerklärung),
3.
Versicherte nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts auf Grund des Entgeltfortzahlungsgesetzes, eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder anderer vertraglicher Zusagen oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben, es sei denn, das Mitglied gibt eine Wahlerklärung ab, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll. Dies gilt nicht für Versicherte, die nach § 10 des Entgeltfortzahlungsgesetzes Anspruch auf Zahlung eines Zuschlages zum Arbeitsentgelt haben,
4.
Versicherte, die eine Rente aus einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe oder von anderen vergleichbaren Stellen beziehen, die ihrer Art nach den in § 50 Abs. 1 genannten Leistungen entspricht. Für Versicherte nach Satz 1 Nr. 4 gilt § 50 Abs. 2 entsprechend, soweit sie eine Leistung beziehen, die ihrer Art nach den in dieser Vorschrift aufgeführten Leistungen entspricht.
Für die Wahlerklärung nach Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt § 53 Absatz 8 Satz 1 entsprechend. Für die nach Nummer 2 und 3 aufgeführten Versicherten bleibt § 53 Abs. 6 unberührt. Geht der Krankenkasse die Wahlerklärung nach Satz 1 Nummer 2 und 3 zum Zeitpunkt einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit zu, wirkt die Wahlerklärung erst zu dem Tag, der auf das Ende dieser Arbeitsunfähigkeit folgt.

(3) Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Arbeitsunfähigkeit richtet sich nach arbeitsrechtlichen Vorschriften.

(4) Versicherte haben Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die Krankenkasse, welche Leistungen und unterstützende Angebote zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erforderlich sind. Maßnahmen nach Satz 1 und die dazu erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten dürfen nur mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung und nach vorheriger schriftlicher oder elektronischer Information des Versicherten erfolgen. Die Einwilligung kann jederzeit schriftlich oder elektronisch widerrufen werden. Die Krankenkassen dürfen ihre Aufgaben nach Satz 1 an die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen übertragen.

(1) Ist der insolvente Arbeitgeber auch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union tätig, teilt die Bundesagentur dem zuständigen ausländischen Träger von Leistungen bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers das Insolvenzereignis und die im Zusammenhang mit der Erbringung von Insolvenzgeld getroffenen Entscheidungen mit, soweit dies für die Aufgabenwahrnehmung dieses ausländischen Trägers erforderlich ist. Übermittelt ein ausländischer Träger der Bundesagentur entsprechende Daten, darf sie diese Daten zwecks Zahlung von Insolvenzgeld nutzen.

(2) Die Bundesagentur ist berechtigt, Daten über gezahltes Insolvenzgeld für jede Empfängerin und jeden Empfänger durch Datenfernübertragung an die in § 32b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes bezeichnete Übermittlungsstelle der Finanzverwaltung zu übermitteln.

(1) Anspruch auf Übergangsgeld haben Versicherte, die

1.
von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge oder sonstige Leistungen zur Teilhabe erhalten, sofern die Leistungen nicht dazu geeignet sind, neben einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erbracht zu werden,
2.
(weggefallen)
3.
bei Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Nachsorge oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der Leistungen
a)
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben oder
b)
Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld oder Mutterschaftsgeld bezogen haben und für die von dem der Sozialleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.

(2) Versicherte, die Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch oder Anspruch auf Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches haben, haben abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Anspruch auf Übergangsgeld, wenn sie wegen der Inanspruchnahme der Leistungen zur Teilhabe keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben können.

(3) Versicherte, die Anspruch auf Krankengeld nach § 44 des Fünften Buches haben und ambulante Leistungen zur Prävention und Nachsorge in einem zeitlich geringen Umfang erhalten, haben abweichend von Absatz 1 Nummer 1 ab Inkrafttreten der Vereinbarung nach Absatz 4 nur Anspruch auf Übergangsgeld, sofern die Vereinbarung dies vorsieht.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2017, unter welchen Voraussetzungen Versicherte nach Absatz 3 einen Anspruch auf Übergangsgeld haben. Unzuständig geleistete Zahlungen von Entgeltersatzleistungen sind vom zuständigen Träger der Leistung zu erstatten.

(1) Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes bestimmen sich nach Teil 1 Kapitel 11 des Neunten Buches, soweit die Absätze 2 bis 4 nichts Abweichendes bestimmen.

(2) Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld wird für Versicherte, die Arbeitseinkommen erzielt haben, und für freiwillig Versicherte, die Arbeitsentgelt erzielt haben, aus 80 vom Hundert des Einkommens ermittelt, das den vor Beginn der Leistungen für das letzte Kalenderjahr (Bemessungszeitraum) gezahlten Beiträgen zugrunde liegt.

(3) § 69 des Neunten Buches wird mit der Maßgabe angewendet, dass Versicherte unmittelbar vor dem Bezug der dort genannten Leistungen Pflichtbeiträge geleistet haben.

(4) Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der medizinischen Leistungen Arbeitslosengeld bezogen und die zuvor Pflichtbeiträge gezahlt haben, erhalten Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen in Höhe des bei Krankheit zu erbringenden Krankengeldes (§ 47b Fünftes Buch).

(5) Für Versicherte, die im Bemessungszeitraum eine Bergmannsprämie bezogen haben, wird die Berechnungsgrundlage um einen Betrag in Höhe der gezahlten Bergmannsprämie erhöht.

Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisationen und Selbsthilfekontaktstellen, die sich die Prävention, Rehabilitation, Früherkennung, Beratung, Behandlung und Bewältigung von Krankheiten und Behinderungen zum Ziel gesetzt haben, sollen nach einheitlichen Grundsätzen gefördert werden. Die Daten der Rehabilitationsträger über Art und Höhe der Förderung der Selbsthilfe fließen in den Bericht der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation nach § 41 ein.

(1) Ist der insolvente Arbeitgeber auch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union tätig, teilt die Bundesagentur dem zuständigen ausländischen Träger von Leistungen bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers das Insolvenzereignis und die im Zusammenhang mit der Erbringung von Insolvenzgeld getroffenen Entscheidungen mit, soweit dies für die Aufgabenwahrnehmung dieses ausländischen Trägers erforderlich ist. Übermittelt ein ausländischer Träger der Bundesagentur entsprechende Daten, darf sie diese Daten zwecks Zahlung von Insolvenzgeld nutzen.

(2) Die Bundesagentur ist berechtigt, Daten über gezahltes Insolvenzgeld für jede Empfängerin und jeden Empfänger durch Datenfernübertragung an die in § 32b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes bezeichnete Übermittlungsstelle der Finanzverwaltung zu übermitteln.

Werden Leistungen in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation ausgeführt, werden die Teilnehmenden nicht in den Betrieb der Einrichtungen eingegliedert. Sie sind keine Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes und wählen zu ihrer Mitwirkung besondere Vertreter. Bei der Ausführung werden die arbeitsrechtlichen Grundsätze über den Persönlichkeitsschutz, die Haftungsbeschränkung sowie die gesetzlichen Vorschriften über den Arbeitsschutz, den Schutz vor Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf, den Erholungsurlaub und die Gleichberechtigung von Männern und Frauen entsprechend angewendet.

(1) Ist der insolvente Arbeitgeber auch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union tätig, teilt die Bundesagentur dem zuständigen ausländischen Träger von Leistungen bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers das Insolvenzereignis und die im Zusammenhang mit der Erbringung von Insolvenzgeld getroffenen Entscheidungen mit, soweit dies für die Aufgabenwahrnehmung dieses ausländischen Trägers erforderlich ist. Übermittelt ein ausländischer Träger der Bundesagentur entsprechende Daten, darf sie diese Daten zwecks Zahlung von Insolvenzgeld nutzen.

(2) Die Bundesagentur ist berechtigt, Daten über gezahltes Insolvenzgeld für jede Empfängerin und jeden Empfänger durch Datenfernübertragung an die in § 32b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes bezeichnete Übermittlungsstelle der Finanzverwaltung zu übermitteln.

(1) Die Vorschriften der §§ 3 bis 4a und 6 bis 8 gelten entsprechend für die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird. Ist der Arbeitnehmer nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, gelten die §§ 3 bis 4a und 6 bis 8 entsprechend, wenn eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation ärztlich verordnet worden ist und in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation oder einer vergleichbaren Einrichtung durchgeführt wird.

(2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber den Zeitpunkt des Antritts der Maßnahme, die voraussichtliche Dauer und die Verlängerung der Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 unverzüglich mitzuteilen und ihm

a)
eine Bescheinigung über die Bewilligung der Maßnahme durch einen Sozialleistungsträger nach Absatz 1 Satz 1 oder
b)
eine ärztliche Bescheinigung über die Erforderlichkeit der Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 Satz 2
unverzüglich vorzulegen.

(1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn

1.
er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
2.
seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.

(2) Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Absatzes 1 gilt auch eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt. Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen.

(3) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.

(1) Ist der insolvente Arbeitgeber auch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union tätig, teilt die Bundesagentur dem zuständigen ausländischen Träger von Leistungen bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers das Insolvenzereignis und die im Zusammenhang mit der Erbringung von Insolvenzgeld getroffenen Entscheidungen mit, soweit dies für die Aufgabenwahrnehmung dieses ausländischen Trägers erforderlich ist. Übermittelt ein ausländischer Träger der Bundesagentur entsprechende Daten, darf sie diese Daten zwecks Zahlung von Insolvenzgeld nutzen.

(2) Die Bundesagentur ist berechtigt, Daten über gezahltes Insolvenzgeld für jede Empfängerin und jeden Empfänger durch Datenfernübertragung an die in § 32b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes bezeichnete Übermittlungsstelle der Finanzverwaltung zu übermitteln.

Werden Leistungen in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation ausgeführt, werden die Teilnehmenden nicht in den Betrieb der Einrichtungen eingegliedert. Sie sind keine Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes und wählen zu ihrer Mitwirkung besondere Vertreter. Bei der Ausführung werden die arbeitsrechtlichen Grundsätze über den Persönlichkeitsschutz, die Haftungsbeschränkung sowie die gesetzlichen Vorschriften über den Arbeitsschutz, den Schutz vor Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf, den Erholungsurlaub und die Gleichberechtigung von Männern und Frauen entsprechend angewendet.

(1) Für den in § 3 Abs. 1 oder in § 3a Absatz 1 bezeichneten Zeitraum ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen.

(1a) Zum Arbeitsentgelt nach Absatz 1 gehören nicht das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt und Leistungen für Aufwendungen des Arbeitnehmers, soweit der Anspruch auf sie im Falle der Arbeitsfähigkeit davon abhängig ist, daß dem Arbeitnehmer entsprechende Aufwendungen tatsächlich entstanden sind, und dem Arbeitnehmer solche Aufwendungen während der Arbeitsunfähigkeit nicht entstehen. Erhält der Arbeitnehmer eine auf das Ergebnis der Arbeit abgestellte Vergütung, so ist der von dem Arbeitnehmer in der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit erzielbare Durchschnittsverdienst der Berechnung zugrunde zu legen.

(2) Ist der Arbeitgeber für Arbeitszeit, die gleichzeitig infolge eines gesetzlichen Feiertages ausgefallen ist, zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach § 3 oder nach § 3a verpflichtet, bemißt sich die Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts für diesen Feiertag nach § 2.

(3) Wird in dem Betrieb verkürzt gearbeitet und würde deshalb das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers im Falle seiner Arbeitsfähigkeit gemindert, so ist die verkürzte Arbeitszeit für ihre Dauer als die für den Arbeitnehmer maßgebende regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des Absatzes 1 anzusehen. Dies gilt nicht im Falle des § 2 Abs. 2.

(4) Durch Tarifvertrag kann eine von den Absätzen 1, 1a und 3 abweichende Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages kann zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern die Anwendung der tarifvertraglichen Regelung über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle vereinbart werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.