Soldatengesetz - SG | § 15 Politische Betätigung

Soldatengesetz - SG | § 15 Politische Betätigung
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Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten Inhaltsverzeichnis

(1) Im Dienst darf sich der Soldat nicht zu Gunsten oder zu Ungunsten einer bestimmten politischen Richtung betätigen. Das Recht des Soldaten, im Gespräch mit Kameraden seine eigene Meinung zu äußern, bleibt unberührt.

(2) Innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen findet während der Freizeit das Recht der freien Meinungsäußerung seine Schranken an den Grundregeln der Kameradschaft. Der Soldat hat sich so zu verhalten, dass die Gemeinsamkeit des Dienstes nicht ernstlich gestört wird. Der Soldat darf insbesondere nicht als Werber für eine politische Gruppe wirken, indem er Ansprachen hält, Schriften verteilt oder als Vertreter einer politischen Organisation arbeitet. Die gegenseitige Achtung darf nicht gefährdet werden.

(3) Der Soldat darf bei politischen Veranstaltungen keine Uniform tragen.

(4) Ein Soldat darf als Vorgesetzter seine Untergebenen nicht für oder gegen eine politische Meinung beeinflussen.

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published on 10/03/2014 00:00

Gründe 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Untersagung dienstlicher Kontakte der Bundeswehr mit dem Beschwerdeführer durch das Bundesministerium der Verteidigung.
published on 27/04/2010 00:00

Tatbestand Der Antragsteller, ein Berufssoldat, wendet sich gegen eine Entscheidung der Stammdienststelle der Bundeswehr, mit der die Übertragung restlicher Elternzeit auf einen Zeitraum nach Volle
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