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§ 66Amtlich · § 5 UrhG

Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Einführung von eForms

Zeitreise: 12.05.2026

Bis zum Ablauf des sich nach § 83 Absatz 2 der Vergabeverordnung ergebenden Tages sind 1. § 10a nicht anzuwenden und 2. die §§ 21, 35, 36, 37, 38, 39, 40 und 61 in ihrer am 23. August 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

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