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§ 64Amtlich · § 5 UrhG

Pfändbarkeit von Ansprüchen

Zeitreise: 18.06.2026

Ansprüche auf Leistungen nach den §§ 11, 43 Absatz 1, §§ 44, 45, 50 und 83 Absatz 1 können nicht gepfändet werden.

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