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Anlage 2Amtlich · § 5 UrhG

(zu § 6 Abs. 1) Untersuchungsumfang

Zeitreise: 25.03.2025

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 3467 Die Untersuchung eines Sportbootes/Wassermotorrades gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 der See-Sportbootverordnung erstreckt sich auf folgende Merkmale: *Schiffskörper einschließlich Mast und Rigg-Außenhaut -Schotte -Deck -Aufbauten -Mast -Rigg (stehendes und laufendes Gut) .Bauliche Ausrüstung und Einrichtung-Lenzeinrichtungen -Notausgänge -Luken -Niedergang -Cockpit -Seereling, Relingstützen -Inneneinrichtung (Toilette, Tanks etc.) .Sicherheitsausrüstung-Ankerausrüstung -Handfeuerlöscher -Rettungswesten -Sicherheitsgurte/Sicherheitsleinen -Rettungsinseln -Rettungsringe -Schwimmwesten -Seenotsignale .Antriebs- und E-Anlage-Antriebsanlage -Brennstoffsystem -Abgassystem -Batterie -Verteilernetz -Verbraucher .Heizgeräte und Flüssiggasanlagen-Heizgeräte mit flüssigen Brennstoffen vorhanden: Baumusterprüfbescheinigung oder gleichwertige Bescheinigung -Flüssiggasanlagen vorhanden: Prüfbescheinigung nach der Richtlinie der See-Berufsgenossenschaft für Bau, Ausrüstung, Prüfung und Betrieb von Flüssiggasanlagen zu Haushaltszwecken auf Seeschiffen/Arbeitsblatt G 608 der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V./des Besichtigers. Die in dem Bootszeugnis vorzuschreibende Mindestausrüstung richtet sich nach den Sicherheitsrichtlinien der Kreuzer-Abteilung des Deutschen Segler-Verbandes in der jeweils neuesten Fassung.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

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Ende des Gesetzes