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§ 29Amtlich · § 5 UrhG

Übergangsregelung

Zeitreise: 07.09.2026

Vor dem 15. September 2013 begonnene Ausbildungsverhältnisse können nach bisher geltenden Ausbildungsvorschriften weitergeführt und beendet werden, es sei denn, die Parteien vereinbaren schriftlich die Anwendung dieser Verordnung.

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