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§ 54Amtlich · § 5 UrhG

Übergangsvorschrift zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz

Zeitreise: 23.10.2024

§ 27 Abs. 1 Satz 4 und § 34 Abs. 4 Satz 2 und 3 in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) finden keine Anwendung, solange alle Mitglieder des Verwaltungsrats und des Prüfungsausschusses vor dem 29. Mai 2009 bestellt worden sind.

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