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Amtlich · § 5 UrhG

§ 58 SchRegDV

Zeitreise: 18.06.2026

Für die Anforderungen an Anlagen, Programme und ihre Sicherung gelten die Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 und die §§ 64 bis 66 der Grundbuchverfügung sinngemäß.

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