SchRegDVAmtlich · § 5 UrhG
Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
Rechtsstand: 18.06.2026Fundstelle: BGBl I 1980, 2169Ausgefertigt: 24.11.1980
Gliederung
93 Vorschriften- Erster AbschnittEinrichtung der Register im Allgemeinen
- Zweiter AbschnittFührung des Schiffsregisters
- Dritter AbschnittAllgemeine Verfahrensvorschriften
- Vierter AbschnittDas Seeschiffsregister
- Fünfter AbschnittDas Binnenschiffsregister
- Sechster AbschnittDas Schiff betreffende Urkunden
- Siebenter AbschnittDas Schiffsbauregister
- Achter AbschnittMaschinell geführte Register
- Unterabschnitt 1Maschinell geführte Register und ihre Anlegung
- Unterabschnitt 2Eintragungen in maschinell geführte Register
- Unterabschnitt 3Einsicht in maschinell geführte Register und Abschriften hieraus
- Unterabschnitt 4Automatisierter Abruf von Daten
- Unterabschnitt 5Zusammenarbeit mit Behörden der Seeschiffahrt
- Unterabschnitt 6Datenverarbeitung im Auftrag, ergänzende Vorschriften des Landesrechts
- Neunter AbschnittElektronischer Rechtsverkehr und elektronische Registerakte
- Zehnter AbschnittÜbergangs- und Schlußvorschriften