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§ 1Amtlich · § 5 UrhG

Versicherungspflicht

Zeitreise: 09.03.2010

(1) Wer selbständig als Schausteller oder nach Schaustellerart eine nach Absatz 2 versicherungspflichtige Tätigkeit im Reisegewerbe ausübt, hat für sich und die in seinem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch seine oder deren Tätigkeit verursachten Personen- und Sachschäden abzuschließen und für die Dauer seiner Tätigkeit aufrechtzuerhalten.

(2) Versicherungspflichtig sind: 1. Schaustellergeschäfte, mit denen Personen befördert oder bewegt werden, 2. Schießgeschäfte, 3. Schaufahren mit Kraftfahrzeugen, Steilwandbahnen, 4. Zirkusse, 5. Schaustellungen von gefährlichen Tieren, 6. Reitbetriebe.

(3) Die Mindesthöhe der Versicherungssummen beträgt je Schadenereignis 1. in den Fällen des Absatzes 2 Nummern 1 und 3 für Personenschäden 1.000.000 Euro und für Sachschäden 150.000 Euro, 2. in den übrigen Fällen für Personenschäden 500.000 Euro und für Sachschäden 150.000 Euro.

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