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§ 1Amtlich · § 5 UrhG

Festlegung der Werte nach § 46 Absatz 7a Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch im Jahr 2014

Zeitreise: 09.12.2014

Nach § 46 Absatz 7a Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erhöhen sich im Jahr 2014 die in § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Prozentsätze um 0,18 Prozentpunkte. Ausgehend von diesem Wert werden auf Grund der in den Ländern von Juni 2013 bis Juni 2014 unterschiedlichen Entwicklung der Zahl der Leistungsberechtigten aus Bulgarien und Rumänien folgende länderspezifische Werte festgelegt: 0,38 Prozentpunkte für Baden-Württemberg, 0,37 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern, 0,21 Prozentpunkte für Berlin, 0,54 Prozentpunkte für die Freie Hansestadt Bremen, 0,22 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg, 0,37 Prozentpunkte für Hessen, 0,12 Prozentpunkte für Niedersachsen, 0,16 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen, 0,32 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz. Für die übrigen Länder bleiben die in § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Prozentsätze im Jahr 2014 unverändert.

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