(1) Auf Antrag des Versorgungsunternehmens, dem eine der Zahl der betroffenen Grundbuchblätter entsprechende Anzahl Kopien der ersten Seite des Antrags beizufügen sind, berichtigt das Grundbuchamt das Grundbuch, indem es das Recht auf Grund der Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung an rangbereiter Stelle einträgt. Das Grundbuchamt kann verlangen, daß die in § 7 Abs. 2 Nr. 1 bezeichnete Karte vorgelegt wird. Ein Teilvollzug ist zulässig. In der Eintragung ist nach Möglichkeit auf die Bescheinigung unter Angabe der Behörde, ihres Geschäftszeichens und des Ausstellungsdatums Bezug zu nehmen.

(2) Enthält die Bescheinigung einen Vermerk über einen Widerspruch des Grundstückseigentümers, so ist an rangbereiter Stelle ein Widerspruch folgenden Inhalts einzutragen: "Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs wegen eines nicht eingetragenen Leitungs- und Anlagenrechts gemäß § 9 Abs. 5 Satz 2 GBBerG zu Gunsten von..." unter Angabe des Namens und des Sitzes des Versorgungsunternehmens sowie des Eintragungsdatums.

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WEG: Gutgläubiger lastenfreier Erwerb an einer Wohnungs- und Teileigentumseinheit

20.10.2015

Der gutgläubig lastenfreie Erwerb eines Miteigentumsanteils oder einer Wohnungs- bzw. Teileigentumseinheit erstreckt sich auch auf nicht eingetragene, jedoch eintragungsbedürftige Dienstbarkeiten am Grundstück.
Immobilienrecht

Grundstücksrecht: Zur Höhe der Entschädigung bei Leitungs- und Anlagenrechten

17.07.2014

Die Regelung über den Schutzstreifen in § 4 Abs. 3 Satz 2 SachenR-DV gilt nur für Energieanlagen.
Grundstücksrecht

Referenzen - Gesetze | § 8 SachenR-DV

§ 8 SachenR-DV zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

§ 8 SachenR-DV wird zitiert von 1 anderen §§ im Sachenrechts-Durchführungsverordnung.

Sachenrechts-Durchführungsverordnung - SachenR-DV | § 13 Verlängerung von Fristen


(1) Die Frist des § 8 Abs. 1 Satz 1 und nach § 8 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes wird in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bis zum Ablauf
§ 8 SachenR-DV zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Grundbuchbereinigungsgesetz - GBBerG 1993 | § 9 Leitungen und Anlagen für die Versorgung mit Energie und Wasser sowie die Beseitigung von Abwasser


(1) Zum Besitz und Betrieb sowie zur Unterhaltung und Erneuerung von Energieanlagen (Anlagen zur Fortleitung von Elektrizität, Gas und Fernwärme, einschließlich aller dazugehörigen Anlagen, die der Fortleitung unmittelbar dienen) auf Leitungstrassen,
§ 8 SachenR-DV zitiert 1 andere §§ aus dem Sachenrechts-Durchführungsverordnung.

Sachenrechts-Durchführungsverordnung - SachenR-DV | § 7 Erteilung der Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung


(1) Die zuständige Behörde macht den Antrag oder den Ort, an dem der Antrag und die ihm beigefügten Unterlagen eingesehen werden können, in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt. Hierbei sind die Art der Leitung und die betroffene Kommune anzugeben.

Referenzen - Urteile | § 8 SachenR-DV

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4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 8 SachenR-DV.

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Juli 2015 - V ZB 1/14

bei uns veröffentlicht am 23.07.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 1/14 vom 23. Juli 2015 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § Der gutgläubig lastenfreie Erwerb eines Miteigentumsanteils oder einer Wohnungs- bzw. Teileigentum

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Mai 2014 - V ZR 176/13

bei uns veröffentlicht am 09.05.2014

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 7. Juni 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als ihre Berufung zurückgewiesen wor

Landgericht Magdeburg Urteil, 06. Nov. 2012 - 9 O 593/10

bei uns veröffentlicht am 06.11.2012

Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 19.261,69 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 18.712,75 ab dem 12.06.2009 sowie auf weitere 18.712,74 ab dem 01.01.2011 abzüglic

Oberlandesgericht Rostock Urteil, 16. Dez. 2011 - 3 U 35/11

bei uns veröffentlicht am 16.12.2011

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 18.03.2011 wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin

Referenzen

(1) Die zuständige Behörde macht den Antrag oder den Ort, an dem der Antrag und die ihm beigefügten Unterlagen eingesehen werden können, in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt. Hierbei sind die Art der Leitung und die betroffene Kommune anzugeben. (2) Nach...
(1) Zum Besitz und Betrieb sowie zur Unterhaltung und Erneuerung von Energieanlagen (Anlagen zur Fortleitung von Elektrizität, Gas und Fernwärme, einschließlich aller dazugehörigen Anlagen, die der Fortleitung unmittelbar dienen) auf Leitungstrassen, die am 3...
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