Sachenrechts-Durchführungsverordnung - SachenR-DV | § 1 Erstreckung auf wasserwirtschaftliche Anlagen

Die Regelungen des § 9 Abs. 1 bis 7 des Grundbuchbereinigungsgesetzes und der §§ 4 bis 10 dieser Verordnung über Energieanlagen gelten, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt wird, auch für die in § 9 Abs. 9 Satz 1 des Gesetzes bezeichneten wasserwirtschaftlichen Anlagen. § 9 Abs. 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes findet außer in den in § 9 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Fällen auch keine Anwendung, soweit Kunden und Anschlußnehmer, die Grundstückseigentümer sind, nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750, 1067) zur Duldung von Anlagen verpflichtet sind. Als Versorgungsunternehmen gilt der Betreiber, bei Überlassung der Anlage an Dritte der Inhaber der in § 9 Abs. 9 Satz 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes bezeichneten Anlagen unabhängig von seiner Rechtsform.

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WEG: Gutgläubiger lastenfreier Erwerb an einer Wohnungs- und Teileigentumseinheit

20.10.2015

Der gutgläubig lastenfreie Erwerb eines Miteigentumsanteils oder einer Wohnungs- bzw. Teileigentumseinheit erstreckt sich auch auf nicht eingetragene, jedoch eintragungsbedürftige Dienstbarkeiten am Grundstück.
Immobilienrecht

Grundstücksrecht: Zur Höhe der Entschädigung bei Leitungs- und Anlagenrechten

17.07.2014

Die Regelung über den Schutzstreifen in § 4 Abs. 3 Satz 2 SachenR-DV gilt nur für Energieanlagen.
Grundstücksrecht

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zitiert oder wird zitiert von 6 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Grundbuchbereinigungsgesetz - GBBerG 1993 | § 9a


Die in § 9 sowie in den §§ 1 und 4 der Sachenrechts-Durchführungsverordnung bezeichneten Anlagen stehen mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 im Eigentum des Inhabers der Dienstbarkeit. Befinden sich die Anlagen mehrerer Inhaber von Dienstbarkeiten in eine
wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Sachenrechts-Durchführungsverordnung - SachenR-DV | § 4 Inhalt der Leitungs- und Anlagenrechte


(1) Die nach § 9 Abs. 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes entstandene beschränkte persönliche Dienstbarkeit umfaßt das Recht, in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko 1. das belastete Grundstück für den Betrieb, die Instandsetzung und Erneueru

Sachenrechts-Durchführungsverordnung - SachenR-DV | § 9 Berichtigungsbewilligung, Verzichtsbescheinigung


(1) Eine Bewilligung, die nach ihrem Inhalt der Berichtigung des Grundbuchs wegen eines Rechtes nach § 9 Abs. 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes oder nach § 1 Satz 1 dieser Verordnung dient, muß mit der Erklärung eines Notars versehen sein, daß die
zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Grundbuchbereinigungsgesetz - GBBerG 1993 | § 9 Leitungen und Anlagen für die Versorgung mit Energie und Wasser sowie die Beseitigung von Abwasser


(1) Zum Besitz und Betrieb sowie zur Unterhaltung und Erneuerung von Energieanlagen (Anlagen zur Fortleitung von Elektrizität, Gas und Fernwärme, einschließlich aller dazugehörigen Anlagen, die der Fortleitung unmittelbar dienen) auf Leitungstrassen,

Grundbuchbereinigungsgesetz - GBBerG 1993 | § 4 Grundbuchvollzug


Die nach den §§ 1 bis 3 eintretenden Änderungen bedürfen zum Erhalt ihrer Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht der Eintragung. Die Beteiligten sind verpflichtet, die zur Berichtigung, die auch von Amts wegen erfolgen ka
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Sachenrechts-Durchführungsverordnung - SachenR-DV | § 9 Berichtigungsbewilligung, Verzichtsbescheinigung


(1) Eine Bewilligung, die nach ihrem Inhalt der Berichtigung des Grundbuchs wegen eines Rechtes nach § 9 Abs. 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes oder nach § 1 Satz 1 dieser Verordnung dient, muß mit der Erklärung eines Notars versehen sein, daß die

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Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Jan. 2002 - III ZR 136/01

bei uns veröffentlicht am 31.01.2002

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 136/01 vom 31. Januar 2002 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GBBerG § 9; SachenR-DV § 1; DDR:WasserG § 40 F: 2. Juli 1982 a) Zugunsten des Betreibers einer Abwasserleitung,

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Nov. 2005 - V ZB 94/05

bei uns veröffentlicht am 24.11.2005

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Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Nov. 2005 - V ZB 95/05

bei uns veröffentlicht am 24.11.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 95/05 vom 24. November 2005 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke, Dr. SchmidtR

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Nov. 2003 - V ZR 129/03

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 129/03 Verkündet am: 28. November 2003 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BG

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Juli 2015 - V ZB 1/14

bei uns veröffentlicht am 23.07.2015

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Bundesgerichtshof Urteil, 27. Feb. 2015 - V ZR 133/14

bei uns veröffentlicht am 27.02.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 133/14 Verkündet am: 27. Februar 2015 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: n

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Mai 2014 - V ZR 176/13

bei uns veröffentlicht am 09.05.2014

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 7. Juni 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als ihre Berufung zurückgewiesen wor

Landgericht Magdeburg Urteil, 06. Nov. 2012 - 9 O 593/10

bei uns veröffentlicht am 06.11.2012

Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 19.261,69 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 18.712,75 ab dem 12.06.2009 sowie auf weitere 18.712,74 ab dem 01.01.2011 abzüglic

Oberlandesgericht Rostock Urteil, 16. Dez. 2011 - 3 U 35/11

bei uns veröffentlicht am 16.12.2011

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 18.03.2011 wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin

Oberlandesgericht Rostock Urteil, 20. Nov. 2008 - 3 U 158/08

bei uns veröffentlicht am 20.11.2008

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 05.03.2008 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vol

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