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§ 12Amtlich · § 5 UrhG

Pensionsfondstechnische Rückstellungen

Zeitreise: 10.08.2021

Die pensionsfondstechnischen Rückstellungen im Sinne dieser Verordnung entsprechen den versicherungstechnischen Rückstellungen im Sinne des Vierten Titels des Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs.

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