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§ 6Amtlich · § 5 UrhG

Prüfungsgebiete

Zeitreise: 12.05.2017‹ § 5§ 7 ›

(1) Die Eignungsprüfung erstreckt sich im Pflichtfach Zivilrecht auf 1. den Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 2. das Schuldrecht und das Sachenrecht jeweils einschließlich besonderer Ausprägungen außerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 3. das dazugehörende Verfahrensrecht einschließlich der Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht und der Grundzüge des Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrechts.

(2) Die Eignungsprüfung erstreckt sich in dem Wahlfach 1. Öffentliches Recht auf a) die Grundrechte, b) das allgemeine Verwaltungsrecht und das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht, c) die Grundzüge des Baurechts und des Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, d) das Verwaltungsprozeßrecht einschließlich der Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht, 2. Strafrecht auf a) die allgemeinen Lehren des Strafrechts, b) den Besonderen Teil des Strafgesetzbuchs, c) das Strafprozeßrecht einschließlich der Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht, 3. Zivilrecht auf a) die Grundzüge des Familienrechts und des Erbrechts, b) das dazugehörende Verfahrensrecht einschließlich der Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht, 4. Handelsrecht auf a) die Grundzüge des Handelsrechts und des Gesellschaftsrechts, b) die Grundzüge des Wertpapierrechts ohne das Wechsel- und Scheckrecht, c) das dazugehörende Verfahrensrecht einschließlich der Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht, 5. Arbeitsrecht auf a) die Grundzüge des Individualarbeitsrechts und des kollektiven Arbeitsrechts, b) das dazugehörende Prozeßrecht einschließlich der Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht.

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