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§ 13Amtlich · § 5 UrhG

Übertragung auf die Rechtsanwaltskammern

Zeitreise: 12.05.2017

Wird die Durchführung der Eignungsprüfung durch Rechtsverordnung auf die Rechtsanwaltskammern übertragen, ist diese Verordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Prüfungsamtes und dessen Präsidenten die Rechtsanwaltskammer und deren Präsident tritt.

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