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§ 5Amtlich · § 5 UrhG

Angleichungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung

Zeitreise: 09.06.1993

Die Angleichungsfaktoren zur Ermittlung des Wertes von angleichungsdynamischen Anrechten nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes betragen bei einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich in der Zeit nach dem 30. Juni 1993 1.bei einem Ehezeitende in der Zeit vom1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 19901,7943359,2.bei einem Ehezeitende in der Zeit vom1. Januar 1991 bis zum 30. Juni 19911,5596544,3.bei einem Ehezeitende in der Zeit vom1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 19911,4194502,4.bei einem Ehezeitende in der Zeit vom1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 19921,2713023,5.bei einem Ehezeitende in der Zeit vom1. Juli 1992 bis zum 31. Dezember 19921,1601454,6.bei einem Ehezeitende in der Zeit vom1. Januar 1993 bis zum 30. Juni 19931,0934751.

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