§ 12 21. RAG
In der Altershilfe für Landwirte werden entsprechend der Veränderung der Renten in der Rentenversicherung der Arbeiter bis zum Jahre 1981 die in § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1448), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 16 des Gesetzes vom 27. Juni 1977 (BGBl. I S. 1040, 1744), bezeichneten monatlichen Altersgelder vom 1. Januar 1979 an auf 416,00 Deutsche Mark, vom 1. Januar 1980 an auf 432,70 Deutsche Mark und vom 1. Januar 1981 an auf 450,10 Deutsche Mark für den verheirateten Berechtigten sowie vom 1. Januar 1979 an auf 277,60 Deutsche Mark, vom 1. Januar 1980 an auf 288,70 Deutsche Mark und vom 1. Januar 1981 an auf 300,30 Deutsche Mark für den unverheirateten Berechtigten festgesetzt.
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