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§ 4Amtlich · § 5 UrhG

Allgemeines

Zeitreise: 20.12.1982‹ § 3§ 5 ›

(1) Auf die angepaßten Renten sind die allgemeinen Vorschriften über das Zusammentreffen und Ruhen von Renten anzuwenden. Dabei sind für die in § 2 Abs. 2 genannten Renten die Grenzbeträge zugrunde zu legen, die auch für die nach § 2 Abs. 1 anzupassenden Renten maßgebend sind.

(2) Ergibt allein die Anpassung der Rente nicht einen höheren als den bisherigen Betrag, ist dieser weiterzuleisten.

(3) Bei Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes sind Abrundungen zulässig.

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