Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 16. Apr. 2014 - 15 W 288/13
Gericht
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Der Beteiligte zu 3) wird angewiesen, die Angleichungserklärung der Beteiligten zu 1), wonach sie anstelle ihres Vornamens J den Vornamen S wählt, entgegenzunehmen und zu beurkunden.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2I.)
3Die Beteiligte zu 1) ist als libanesische Staatsangehörige geboren. Ihre Eltern haben ihr den Vornamen J gegeben, einen männlichen Vornamen. Durch Aushändigung der Einbürgerungsurkunde hat sie mit Wirkung vom 26.02.2013 die deutsche Staats-angehörigkeit erworben.
4Im März 2013 hat sie bei dem Beteiligten zu 3) aufgrund seiner Zuständigkeit nach dem Namensänderungsgesetzes die (öffentlich-rechtliche) Änderung ihres Vornamens in den (weiblichen) Vornamen S beantragt. Der Beteiligte zu 3) hat sie in diesem Verfahren zunächst darauf verwiesen klären zu lassen, ob eine Möglichkeit der zivilrechtlichen Namensanpassung besteht. Daraufhin hat die Beteiligte zu 1) bei dem Standesamt zu 2) vorgesprochen und erklärt ihren Namen gemäß Art. 47 EGBGB durch die Wahl des Namens S „angleichen“ zu wollen. Seitens des Standesamtes ist die „rechtswirksame Entgegennahme“ der Erklärung mit der Begründung abgelehnt worden, dass Art. 47 Abs.1 S.1 Nr. 5, 2. HS EGBGB vor dem Hintergrund des Gesetzeszwecks nur die Wahl eines in Deutschland gebräuchlichen Vornamens zulasse.
5Den hiergegen gerichteten Antrag der Beteiligten zu 1) auf „Namensänderung“ hat das Amtsgericht als Antrag auf Verpflichtung des Standesbeamten zur Entgegennahme der Erklärung ausgelegt und nach Anhörung der Beteiligten zurückgewiesen, wobei es im Wesentlichen der Begründung der Behörde gefolgt ist. Gegen diese Entscheidung hat der Beteiligte zu 3) Beschwerde erhoben.
6II.)
7Die zulässige Beschwerde ist begründet.
8Nicht zu beanstanden ist allerdings, dass das Amtsgericht den erkennbar laienhaft formulierten Antrag als Verpflichtungsantrag ausgelegt hat. Jedenfalls bei einem rechtlich nicht beratenen Beteiligten ist der Antrag im Zweifel so auszulegen, dass sein erkennbares sachliches Begehren nicht bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen scheitern muss. In Betracht kam danach vorliegend nur ein Verpflichtungsantrag nach § 49 Abs.1 PStG.
9Allerdings greift die Auslegung durch das Amtsgericht zu kurz, wenn es -in Anlehnung an die Diktion der Behörde- die Entgegennahme der Erklärung in den Mittelpunkt stellt. Den Zugang einer Erklärung, für deren Entgegennahme sie von Gesetzes wegen zuständig ist, kann eine Behörde nicht durch eine schlichte Weigerung verhindern. Allerdings bedarf die hier in Frage stehende Angleichungserklärung nach Art.47 Abs.4 EGBGB der öffentlichen Beglaubigung oder Beurkundung. Eine solche ist bislang nicht erfolgt. Für die Beglaubigung/Beurkundung ist gemäß § 43 Abs.1 PStG auch der Standesbeamte zuständig. Wenn also die Beteiligte zu 1) ohne Vorlage einer notariell beglaubigten/beurkundeten Erklärung zwecks Abgabe einer Angleichungserklärung bei dem Standesamt vorsprach, so muss ihr Antrag dahin ausgelegt werden, dass sie beantragt, ihre Erklärung zu beurkunden und damit zugleich entgegenzunehmen. Dementsprechend muss der gerichtliche Antrag ausgelegt werden.
10Auch der so verstandene Antrag ist begründet.
11Für die in § 43 Abs.1 PStG vorgesehene Beglaubigung/Beurkundung ist gem. § 43 Abs. 2 PStG das Standesamt zuständig, welches das Geburtsregister für die Person, deren Namen geändert werden soll, führt, hilfsweise das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Erklärende seinen Wohnsitz hat. Die Entgegennahme der Angleichungserklärung zur Beurkundung/Beglaubigung durch den hiernach zuständigen Beteiligten zu 2) stellt eine Amtshandlung im Sinne des § 49 Abs. 1 PStG dar. Denn auch vorbereitende Maßnahmen bei der Beurkundung des Personenstandes sind solche Amtshandlungen, wenn sie die Beurkundung formbedürftiger Erklärungen betreffen, die
12materiell-rechtliche Voraussetzung für eine beurkundungsbedürftige Personenstands- oder Namensänderung sind (Senat FGPrax 2000, 190ff).
13Der Beteiligte zu 2) ist verpflichtet, die Beurkundung vorzunehmen. Gem. § 2 Abs. 1 S. 1 PStG tritt die Beurkundungsfunktion des Standesbeamten neben diejenige der Notare, § 2 Abs. 1 S. 2 PStG. Es besteht eine Amtspflicht des Standesbeamten zur Beurkundung. Unter welchen Voraussetzungen er die Beurkundung ablehnen kann, ist im Gesetz nicht geregelt. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass die Ablehnung der Beurkundung durch den Standesbeamten unter vergleichender Heranziehung des § 14 BNotO nur gerechtfertigt erscheint, wenn die gesetzlich vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten die angestrebten Rechtswirkungen offenkundig nicht zulassen oder die Erklärung nach eigener Überzeugung des Standesbeamten aus anderen Gründen zweifelsfrei unwirksam ist (Senat a.a.O.). Die materiell-rechtliche Wirksamkeit der namensrechtlichen Erklärung ist hiernach erst im Zusammenhang mit der dem Standesbeamten weiter obliegenden Amtshandlung der Registereintragung zu prüfen (Senat a.a.O.)
14Der Beteiligte zu 2) ist hier der Ansicht, dass Art. 47 Abs.1 S.1 Nr. 5, 2. HS EGBGB nur die Wahl eines deutschsprachigen Vornamens zulasse. Insoweit kann von einer offenkundigen Unwirksamkeit oder Unzulässigkeit der beabsichtigten Namenswahl aber schon deshalb keine Rede sein, weil der Wortlaut des Gesetzes eine solche Wahl durchaus zulässt. Da danach keine zweifelsfreie Unwirksamkeit der beabsichtigten Angleichungserklärung gegeben ist und auch sonst keine Gesetzeswidrigkeit ersichtlich ist, besteht nach dem oben Gesagten kein tragfähiger Grund, die Beurkundung der Erklärung abzulehnen.
15Für später notwendig werdende personenstandsrechtliche Folgebeurkundungen muss sich der Senat daher auf den nicht präjudiziellen Hinweis beschränken, dass das Amtsgericht zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass die von der Beteiligten zu 1) gewünschte Angleichungserklärung, wonach sie anstelle ihres bisherigen Vornamens den Vornahmen S wählt, wirksam nicht möglich ist. Art. 47 Abs.1 S. 1 Nr. 5, 2. HS EGBGB, ermöglichen es demjenigen, der zunächst seinen Namen nach ausländischem Recht erworben hat und dessen Namensführung sich nunmehr nach deutschem Recht
16richtet, seinen Vornamen in eingedeutschter Form anzunehmen (1. HS) oder beim Fehlen einer solchen Form des Vornamens einen neuen Vornamen zu wählen (2. HS).
17Die Beteiligte zu 1) erfüllt infolge des durch ihre Einbürgerung eingetretenen Statutenwechsels zunächst die persönlichen Voraussetzungen für eine solche Namenswahl. Unstrittig ist auch, dass es eine deutsche Entsprechung zu dem (männlichen) Vornamen J nicht gibt. Die Auffassung des Amtsgerichts, wonach die Beteiligte zu 1) als neuen Vornamen nur einen solchen wählen könne, der dem deutschen Sprachgebrauch entspricht, da das Gesetz den „Namenswechsel“ nur zur Erleichterung der Integration zulasse, entspricht einer teleologischen Reduktion des deutlich weiter gefassten Wortlauts der Norm (in diesem Sinne auch AG Marburg StAZ 2010, 210). Eine solche teleologische Reduktion wird in Rechtsprechung und Literatur zwar durchgängig für erörterungsbedürftig gehalten, im Ergebnis jedoch ganz überwiegend abgelehnt (OLG Bremen StAZ 2012, 18f; Staudinger/Hepting/Hausmann, BGB, Stand 2013, Art.47 EGBGB Rdn.78; MK-BGB/Birk, 5.Aufl., Art.47 EGBGB Rdn.49; BeckOK-BGB/Mäsch, Stand 2013, Art.47 EGBGB Rdn.16; juris-PK/Janal, 6.Aufl., Art.47 EGBGB Rdn.9).
18Der Senat hält aus den folgenden Gründen die zuletzt genannte Auffassung für richtig. Im Wortlaut der Norm und den Gesetzesmaterialien (BTDrs. 16/1831) findet sich für eine einschränkende Auslegung kein Ansatzpunkt. Der unstrittige Gesetzeszweck, die Integration von zugewanderten Personen zu erleichtern, drängt auch nicht zu einer solchen einschränkenden Auslegung. Denn angesichts der fortschreitenden Übung auch im deutschen Sprachraum, bei der Vornamensvergabe weniger auf Traditionen als vielmehr auf das Klangempfinden, persönliche Vorlieben oder schlicht den letzten Modetrend Rücksicht zu nehmen, kommt es zu einer vermehrten Verwendung auch fremdsprachiger Vornamen. In der Akzeptanz durch die Bevölkerung kann der sprachliche Ursprung eines Vornamens danach aber nicht mehr die Bedeutung haben, die er vor 20 oder 50 Jahren gehabt haben mag. Schließlich führt eine einschränkende Auslegung des Art.47 Abs.1 S.1 Nr.5, 2.HS EGBGB zu schwer handhabbaren Abgrenzungs-schwierigkeiten. Denn wenn der Geltungsgrund für eine teleologische Reduktion die bestmögliche Integration sein soll, so lässt sich auch nur hierüber, und nicht etwa über sprachwissenschaftliche Erhebungen, definieren, was als deutschsprachiger Vorname gelten kann. Eine an objektiven und belastbaren Kriterien ausgerichtete Abgrenzung
19erscheint dann aber mangels empirischer Kenntnisse über die integrative Wirkung bestimmter Namen praktisch als ausgeschlossen.
20Ermöglicht Art.47 Abs.1 S.1 Nr.5 2.HS EGBGB danach auch die Wahl eines neuen fremdsprachigen Vornamens, so findet diese Wahlmöglichkeit ihre Grenzen nur in den allgemein geltenden Grundsätzen des deutschen Namensrechts. Vom Grundsatz her kann danach jeder Vorname gewählt werden, den auch deutsche Eltern ihrem Kind geben könnten. Da dieser Rahmen nach der neueren Rechtsprechung des BVerfG (zuletzt Beschluss vom 5. 12. 2008 - 1 BvR 576/07 = NJW 2009, 663) sehr weit gesteckt ist, bestehen gegen die Wahl des Vornamens S keine Bedenken.
21Die Festsetzung eines Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren ist mit Rücksicht auf § 51 Abs.1 S. 2 PStG entbehrlich.
22Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist aus tatsächlichen Gründen nicht veranlasst.
23Da der Senat über die für die beteiligten Behörden im Mittelpunkt stehende Rechtsfrage, nämlich die Reichweite des Art. 47 Abs.1 S.1 Nr.5, 2.HS EGBGB, aus den o.a. Gründen nicht mit tragender Bedeutung für die getroffene Entscheidung zu befinden hatte, besteht kein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 S.1 FamFG).
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(1) Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann es auf Antrag der Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde durch das Gericht dazu angewiesen werden.
(2) Das Standesamt kann in Zweifelsfällen auch von sich aus die Entscheidung des Gerichts darüber herbeiführen, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist. Für das weitere Verfahren gilt dies als Ablehnung der Amtshandlung.
(1) Die Erklärungen über die Namenswahl nach Artikel 48 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder über die Angleichung von Familiennamen und Vornamen nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes können auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden.
(2) Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das Standesamt zuständig, das das Geburtenregister für die Person, deren Name geändert oder bestimmt werden soll, führt. Wird die Erklärung im Zusammenhang mit einer Erklärung zur Namensführung von Ehegatten oder Lebenspartnern abgegeben, so ist das Standesamt zuständig, das die Eheschließung oder die Begründung der Lebenspartnerschaft zu beurkunden hat oder das Eheregister oder das Lebenspartnerschaftsregister führt; dieses Standesamt ist außerdem zuständig, wenn die Erklärung nicht im Zusammenhang mit einer Erklärung zur Namensführung von Ehegatten oder Lebenspartnern abgegeben und kein Geburtseintrag im Inland geführt wird. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Erklärende seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach den Sätzen 3 und 4 entgegengenommenen Erklärungen.
(1) Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann es auf Antrag der Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde durch das Gericht dazu angewiesen werden.
(2) Das Standesamt kann in Zweifelsfällen auch von sich aus die Entscheidung des Gerichts darüber herbeiführen, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist. Für das weitere Verfahren gilt dies als Ablehnung der Amtshandlung.
(1) Beurkundungen und Beglaubigungen für Zwecke des Personenstandswesens werden im Standesamt nur von hierzu bestellten Urkundspersonen (Standesbeamten) vorgenommen. Gleiches gilt für die Ausstellung von Personenstandsurkunden und sonstigen öffentlichen Urkunden. Die Zuständigkeit der Notare, anderer Urkundspersonen oder sonstiger Stellen für öffentliche Beurkundungen und Beglaubigungen bleibt unberührt.
(2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Urkundspersonen sind die Standesbeamten nicht an Weisungen gebunden.
(3) Zu Standesbeamten dürfen nur nach Ausbildung und Persönlichkeit geeignete Beamte und Angestellte bestellt werden.
(4) Die Funktionsbezeichnung Standesbeamter wird in weiblicher oder männlicher Form geführt.
(1) Der Notar hat sein Amt getreu seinem Eide zu verwalten. Er hat nicht eine Partei zu vertreten, sondern die Beteiligten unabhängig und unparteiisch zu betreuen.
(2) Er hat seine Amtstätigkeit zu versagen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar wäre, insbesondere wenn seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden.
(3) Der Notar hat sich durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb seines Amtes der Achtung und des Vertrauens, die dem notariellen Amt entgegengebracht werden, würdig zu zeigen. Er hat jedes Verhalten zu vermeiden, das den Anschein eines Verstoßes gegen seine Amtspflichten erzeugt, insbesondere den Anschein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit.
(4) Dem Notar ist es abgesehen von den ihm durch Gesetz zugewiesenen Vermittlungstätigkeiten verboten, Darlehen sowie Grundstücksgeschäfte zu vermitteln, sich an jeder Art der Vermittlung von Urkundsgeschäften zu beteiligen oder im Zusammenhang mit einer Amtshandlung eine Bürgschaft oder eine sonstige Gewährleistung zu übernehmen. Er hat dafür zu sorgen, daß sich auch die bei ihm beschäftigten Personen nicht mit derartigen Geschäften befassen.
(5) Der Notar darf keine mit seinem Amt unvereinbare Gesellschaftsbeteiligung eingehen. Es ist ihm insbesondere verboten, sich an einer Gesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne des § 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung ausübt, zu beteiligen, wenn er alleine oder zusammen mit den Personen, mit denen er sich nach § 9 verbunden oder mit denen er gemeinsame Geschäftsräume hat, mittelbar oder unmittelbar einen beherrschenden Einfluß ausübt.
(6) Der Notar hat sich in dem für seine Amtstätigkeit erforderlichen Umfang fortzubilden. Dies umfasst die Pflicht, sich über Rechtsänderungen zu informieren.
(1) Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. Standesämter und Aufsichtsbehörden sind von Gerichtskosten befreit.
(2) Die Aufsichtsbehörde, das Standesamt und die Beteiligten können in jeder Lage des Verfahrens diesem beitreten; sie können ihren Beitritt auch durch Einlegung eines Rechtsmittels erklären.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.