Podologengesetz - PodG | § 1
(1) Wer die Berufsbezeichnung "Podologin" oder "Podologe" führen will, bedarf der Erlaubnis. Die Bezeichnung "Medizinische Fußpflegerin" oder "Medizinischer Fußpfleger" darf nur von Personen mit einer Erlaubnis nach Satz 1 oder einer Berechtigung oder staatlichen Anerkennung nach § 10 Abs. 1 geführt werden.
(2) Podologinnen und Podologen, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen die Berufsbezeichnung nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.

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Patrick Jacobshagen


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Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen - PodAPrV | § 16b Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen - PodAPrV | § 16c Fristen, Bescheide, Durchführungsbestimmungen
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen - PodAPrV | § 16a Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen - PodAPrV | § 16 Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes
Podologengesetz - PodG | § 2
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Podologengesetz - PodG | § 2b
Podologengesetz - PodG | § 7a
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