Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten - PhysTh-APrV | § 12 Schriftlicher Teil der Prüfung
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Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten Inhaltsverzeichnis
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen:
- 1.
Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde; Psychologie/Pädagogik/Soziologie; - 2.
Angewandte Physik und Biomechanik; Trainingslehre; Bewegungslehre; - 3.
Prävention und Rehabilitation; Methodische Anwendung der Physiotherapie in den medizinischen Fachgebieten; - 4.
Spezielle Krankheitslehre.
(2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Schule ausgewählt. Jede Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei Fachprüfern zu benoten. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit sowie aus den Noten der vier Aufsichtsarbeiten die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung. Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede der vier Aufsichtsarbeiten mindestens mit "ausreichend" benotet wird.
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(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre und besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung. Sie wird durch staatlich anerkannte Schulen vermittelt und schließt mit der staatlichen Prüfung ab. Schulen, die nicht an
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(1) Die dreijährige Ausbildung der Physiotherapeuten umfaßt mindestens den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 2.900 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von 1.600 Stunden. In den Fällen des § 12 Abs
(1) Die staatliche Prüfung für die Ausbildungen nach § 9 und § 12 Abs. 1 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes umfaßt jeweils einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil. Die Prüfung für die Ausbildungen nach § 12 Abs. 1 des
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen: 1. Angewandte Physik und Biomechanik; Trainingslehre; Bewegungslehre;2. Methodische Anwendung der Physiotherapie in den medizinischen Fachgebieten.Der Prüfling hat in be
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published on 13/07/2015 00:00
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg
Aktenzeichen: W 7 K 14.1359
Im Namen des Volkes
Urteil
13. Juli 2015
7. Kammer
Sachgebiets-Nr: 460
Hauptpunkte: Rügeobliegenheit bei Fehlern im Prüfungsverfah
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